TE OGH 2000/2/15 1Nd1/00

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mamadou B*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 75.000,-- s. A. (33 Cg 14/99t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzung des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines anderen Gerichts liegen nicht vor.Die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines anderen Gerichts liegen nicht vor.

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger stützt sein Amtshaftungsbegehren auf mehrere - seiner Ansicht nach unvertretbar rechtswidrige - fremdenpolizeiliche Maßnahmen, in deren Folge es unter anderem zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung kam. Von diesem Strafantrag wurde der Kläger rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Im folgenden Verfahren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung und eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung entschied das Oberlandesgericht Wien insgesamt dreimal über Rechtsmittel des Klägers.Der Kläger stützt sein Amtshaftungsbegehren auf mehrere - seiner Ansicht nach unvertretbar rechtswidrige - fremdenpolizeiliche Maßnahmen, in deren Folge es unter anderem zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung kam. Von diesem Strafantrag wurde der Kläger rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Im folgenden Verfahren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung und eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung entschied das Oberlandesgericht Wien insgesamt dreimal über Rechtsmittel des Klägers.

Die Kosten dieser Beschwerden führte der Kläger unter anderem in seiner Klagsausdehnung ON 8 an und brachte dazu vor, dass er in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien "falsch des Widerstandes und der schweren Körperverletzung beschuldigt" worden sei (AS 77); die Beklagte hafte als Rechtsträger "für die Vollziehung des allgemeinen Sicherheitswesens für die infolge oben dargestellten unvertretbar rechtswidrigen Verfolgung anerlaufenen Vertretungskosten sowie den Ersatz der Unbilden des Strafverfahrens ..." (AS 79). In der Tagsatzung vom 1. 10. 1999 (ON 10) trug der Klagevertreter unter anderem diesen Schriftsatz vor und führte aus "... dass die Anzeige gegen den Kläger rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sei und daher alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten des Klägers zur Rechtsverteidigung kausal und adäquat seien, und zwar einschließlich der Kosten im Verfahren zur Erlangung einer strafrechtlichen Entschädigung" (AS 113 f).

Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil die Klage auch auf die Kosten einer Beschwerde gestützt werde, der das Oberlandesgericht Wien keine Folge gegeben habe.Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil die Klage auch auf die Kosten einer Beschwerde gestützt werde, der das Oberlandesgericht Wien keine Folge gegeben habe.

Die Voraussetzungen einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen einer Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird; nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein anderes Erstgericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu belassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85 u. a.). Zweck der Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zu erkennen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 u.v.a.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird; nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein anderes Erstgericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu belassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85 u. a.). Zweck der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zu erkennen haben (1 Ob 356/97b; 1 Nd 10/99 u.v.a.).

Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Kläger seinen Kostenersatzanspruch ausdrücklich nur aus der - seiner Ansicht nach - rechtswidrigen Anzeigeerstattung ableitet und dem Oberlandesgericht Wien, das in die meritorische Beurteilung des zur Anzeige führenden Sachverhalts gar nicht eingebunden war, kein Fehlverhalten vorwirft.

Anmerkung

E57259 01J00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00001..0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0010ND00001_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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