TE OGH 2000/2/15 4Ob322/99b

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Johann Strobl und Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GesmbH & Co KG, 2. G***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Oktober 1999, GZ 3 R 170/99m-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 14. 12. 1999, 4 Ob 322/99b, wird in seinem Kopf und in seinem Spruch dahin berichtigt, dass als Rechtsmittelwerber jeweils nicht die beklagten Parteien genannt werden, sondern an deren Stelle die klagende Partei aufscheint.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich sind in Kopf und Spruch der bezeichneten Entscheidung als Rechtsmittelwerber die Beklagten statt richtig der Kläger angeführt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich sind in Kopf und Spruch der bezeichneten Entscheidung als Rechtsmittelwerber die Beklagten statt richtig der Kläger angeführt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E57026 04AA3229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00322.99B.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0040OB00322_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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