TE OGH 2000/2/15 5Ob108/99i

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Mag. Stephan E*****, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Dr. Adalbert Laimer, Mag. Martin Nemec, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. I*****, 2. Verein*****, ebendort, 3. R***** GmbH, ebendort, alle vertreten durch Dr. Ruth Mirecki, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 2 Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. November 1998, GZ 39 R 631/98b-50, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 1998, GZ 45 Msch 152/94b-46, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Mag. Stephan E*****, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Dr. Adalbert Laimer, Mag. Martin Nemec, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. I*****, 2. Verein*****, ebendort, 3. R***** GmbH, ebendort, alle vertreten durch Dr. Ruth Mirecki, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. November 1998, GZ 39 R 631/98b-50, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 1998, GZ 45 Msch 152/94b-46, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses deshalb für gegeben erachtet, weil keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens eines Umgehungsgeschäftes bei Sanierungshauptmiete bestehe, wenn Hauptmieter eine juristische Person sei, deren Gesellschafter ausschließlich der Hauseigentümer und eine diesem zu 100 % gehörige Gesellschaft sind.

Diese Frage ist aber durch gesicherte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Sanierungshauptmiete und der Zwischenschaltung als Hauptmieter einer vom Hauseigentümer beherrschten "Vermietungsgesellschaft mbH" im Sinn der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung mittlerweile bereits ausreichend geklärt.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).

Rechtliche Beurteilung

Die von § 2 Abs 3 MRG erfasste Umgehungsabsicht ist in der Regel darauf gerichtet, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als bei einem Hauptmietvertrag zulässig sind. Sie kann auch nur den Kündigungsschutz oder nur die Zinsbildung betreffen (vgl die bei Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 17 zu § 2 MRG zitierte Rechtsprechung).Die von Paragraph 2, Absatz 3, MRG erfasste Umgehungsabsicht ist in der Regel darauf gerichtet, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als bei einem Hauptmietvertrag zulässig sind. Sie kann auch nur den Kündigungsschutz oder nur die Zinsbildung betreffen vergleiche die bei Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 17 zu Paragraph 2, MRG zitierte Rechtsprechung).

Einen Sonderfall stellt die von der Rechtsprechung als zulässig angesehene echte "Sanierungshauptmiete" dar, bei der der Hauptmieter eine Wohnung im Standard anzuheben hat, dafür aber seine Investitionen durch die gestattete Untervermietung amortisieren darf. Für die Beurteilung einer dabei vorliegenden Umgehungsabsicht sind vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend: Je deutlicher der Rückfluss an den Hauseigentümer ist und je stärker dieser eine als Hauptmieter auftretende Gesellschaft beherrscht, um so eher ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen. Trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung, die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren kann - oder wie hier - nicht durchführen will, weil er eine Religionsgesellschaft ist, ist ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluss des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolgt, dass der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte Vermietungsgesellschaft eingeschaltet wurde, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergibt (vgl MietSlg 47.147; WoBl 1999/153, 346; 5 Ob 34/99g; RS0069851). Es genügt bereits, wenn der Hauseigentümer aus der Differenz zwischen zulässigem Hauptmietzins und Untermietzins Profit zieht, indem er sich vom formellen Hauptmieter mehr als den zulässigen Hauptmietzins bezahlen läßt. Dieser "Rückfluss" des Untermietzinses über den formellen Hauptmieter an den Hauseigentümer indiziert bereits die einer zulässigen Sanierungshauptmiete schädliche Umgehungsabsicht.Einen Sonderfall stellt die von der Rechtsprechung als zulässig angesehene echte "Sanierungshauptmiete" dar, bei der der Hauptmieter eine Wohnung im Standard anzuheben hat, dafür aber seine Investitionen durch die gestattete Untervermietung amortisieren darf. Für die Beurteilung einer dabei vorliegenden Umgehungsabsicht sind vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend: Je deutlicher der Rückfluss an den Hauseigentümer ist und je stärker dieser eine als Hauptmieter auftretende Gesellschaft beherrscht, um so eher ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen. Trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung, die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren kann - oder wie hier - nicht durchführen will, weil er eine Religionsgesellschaft ist, ist ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluss des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolgt, dass der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte Vermietungsgesellschaft eingeschaltet wurde, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergibt vergleiche MietSlg 47.147; WoBl 1999/153, 346; 5 Ob 34/99g; RS0069851). Es genügt bereits, wenn der Hauseigentümer aus der Differenz zwischen zulässigem Hauptmietzins und Untermietzins Profit zieht, indem er sich vom formellen Hauptmieter mehr als den zulässigen Hauptmietzins bezahlen läßt. Dieser "Rückfluss" des Untermietzinses über den formellen Hauptmieter an den Hauseigentümer indiziert bereits die einer zulässigen Sanierungshauptmiete schädliche Umgehungsabsicht.

Auch hier liegt der Fall nicht anders, wo der Rückfluss des den zulässigen Hauptmietzins wesentlich übersteigenden Untermietzinses über den Weg der Zweitantragsgegnerin an die Drittantragsgegnerin erfolgt, die zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum der Erstantragsgegnerin steht. Auf diese Weise fließt der Erstantragsgegnerin als 99 %iger Gesellschafterin der Drittantragsgegnerin und weiterer Alleingesellschafterin des letzten Prozents der Gesellschaftsanteile als Hauptmietzins der unzulässig hohe Untermietzins zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dies, dass die die Drittantragsgegnerin allein kontrollierende und wirtschaftlich zu 100 % eignende Erstantragsgegnerin die Sanierung von Wohnungen finanziert und diese Finanzierung durch den Rückfluss des "Untermietzinses" wieder lukriert. An diesem verpönten wirtschaftlichen Modell ändert der Umstand nichts, dass die Drittantragsgegnerin Fruchtgenussberechtigte ist (vgl 4 Ob 2069/96k), weil auch bei Subuntermiete im vorgeschalteten Bestandverhältnis die gleichen Beurteilungsgrundsätze wie im Hauptmietverhältnis zu gelten haben (EWR § 2, 18 f).Auch hier liegt der Fall nicht anders, wo der Rückfluss des den zulässigen Hauptmietzins wesentlich übersteigenden Untermietzinses über den Weg der Zweitantragsgegnerin an die Drittantragsgegnerin erfolgt, die zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum der Erstantragsgegnerin steht. Auf diese Weise fließt der Erstantragsgegnerin als 99 %iger Gesellschafterin der Drittantragsgegnerin und weiterer Alleingesellschafterin des letzten Prozents der Gesellschaftsanteile als Hauptmietzins der unzulässig hohe Untermietzins zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dies, dass die die Drittantragsgegnerin allein kontrollierende und wirtschaftlich zu 100 % eignende Erstantragsgegnerin die Sanierung von Wohnungen finanziert und diese Finanzierung durch den Rückfluss des "Untermietzinses" wieder lukriert. An diesem verpönten wirtschaftlichen Modell ändert der Umstand nichts, dass die Drittantragsgegnerin Fruchtgenussberechtigte ist vergleiche 4 Ob 2069/96k), weil auch bei Subuntermiete im vorgeschalteten Bestandverhältnis die gleichen Beurteilungsgrundsätze wie im Hauptmietverhältnis zu gelten haben (EWR Paragraph 2,, 18 f).

Diese Konstruktion, die durch eine vollständige Verflechtung zwischen dem Hauseigentümer und der Hauptmietverträge abschließenden Fruchtgenussberechtigten gekennzeichnet ist, ist nur infolge Zwischenschaltung einer weiteren Vertragspartei, nämlich der Zweitantragsgegnerin, die zusätzlichen Gewinn aus der "Untervermietung" lukriert, nicht anders zu beurteilen als die von der Rechtsprechung erfassten Umgehungsfälle, in denen der Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte Vermietungs GesmbH war (WoBl 1999/153, 346; 5 Ob 34/99g ua).

Es bestehen somit keine von den Antragsgegnern entkräfteten Zweifel an der von § 2 Abs 3 MRG erfassten Umgehungsabsicht, die die Anerkennung des Antragstellers als Hauptmieter zur Folge hatte. In Hinblick auf die in der zitierten Rechtsprechung bereits gelösten Rechtsfragen liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen war.Es bestehen somit keine von den Antragsgegnern entkräfteten Zweifel an der von Paragraph 2, Absatz 3, MRG erfassten Umgehungsabsicht, die die Anerkennung des Antragstellers als Hauptmieter zur Folge hatte. In Hinblick auf die in der zitierten Rechtsprechung bereits gelösten Rechtsfragen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E57060 05A01089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00108.99I.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0050OB00108_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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