TE OGH 2000/2/15 5Ob29/00a

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Mounir F. G*****, vertreten durch Dr. Felix Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Felix W*****, 2. Helga W*****, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 373.526,34 sA und Feststellung (Revisionsstreitwert S 373.526,34 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1999, GZ 40 R 482/99z-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die nur optisch vorgenommene Befundaufnahme von Deckenschäden durch einen Sachverständigen aus dem Baufach, der im Auftrag einer Versicherung tätig wurde, den Hauseigentümer gemäß § 1319 ABGB von seiner Haftung zu entlasten vermag, weil darin ein Indiz für die mangelnde Erkennbarkeit der drohenden Gefahr des Deckenabsturzes erbracht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Fest steht nämlich, dass die Hauseigentümer Kenntnis davon hatten, dass bereits vor Jahrzehnten wegen Schadhaftigkeit der Deckenträme eine Verstärkungskonstruktion hatte angebracht werden müssen, weshalb von einer mangelnden Voraussehbarkeit oder Erkennbarkeit der Gefahr eines Deckeneinsturzes keine Rede mehr sein konnte. Auf diesen Umstand haben die Hauseigentümer den Sachverständigen nicht hingewiesen, weshalb ein Vertrauen auf die Richtigkeit seiner gutachterlichen Äußerung, es handle sich nur um Altersschäden des Verputzes nicht mehr vertretbar ist. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Größe und Schwere der drohenden Gefahr (vgl EvBl 1983/63; 8 Ob 611/89; zuletzt 1 Ob 334/99w; RS0030049). Zum Schuldvorwurf für die Hauseigentümer trägt weiters noch der Umstand bei, dass sie bzw ihr Hausverwalter zuletzt auf die vom Mieter telefonisch und schriftlich gegebenen Hinweise und Warnungen innerhalb von mehr als 14 Tagen nicht einmal reagierten, obwohl sie bei objektiv gebotener Aufmerksamkeit damit rechnen mussten, dass ein Baugebrechen vorlag.Ob die nur optisch vorgenommene Befundaufnahme von Deckenschäden durch einen Sachverständigen aus dem Baufach, der im Auftrag einer Versicherung tätig wurde, den Hauseigentümer gemäß Paragraph 1319, ABGB von seiner Haftung zu entlasten vermag, weil darin ein Indiz für die mangelnde Erkennbarkeit der drohenden Gefahr des Deckenabsturzes erbracht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Fest steht nämlich, dass die Hauseigentümer Kenntnis davon hatten, dass bereits vor Jahrzehnten wegen Schadhaftigkeit der Deckenträme eine Verstärkungskonstruktion hatte angebracht werden müssen, weshalb von einer mangelnden Voraussehbarkeit oder Erkennbarkeit der Gefahr eines Deckeneinsturzes keine Rede mehr sein konnte. Auf diesen Umstand haben die Hauseigentümer den Sachverständigen nicht hingewiesen, weshalb ein Vertrauen auf die Richtigkeit seiner gutachterlichen Äußerung, es handle sich nur um Altersschäden des Verputzes nicht mehr vertretbar ist. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Größe und Schwere der drohenden Gefahr vergleiche EvBl 1983/63; 8 Ob 611/89; zuletzt 1 Ob 334/99w; RS0030049). Zum Schuldvorwurf für die Hauseigentümer trägt weiters noch der Umstand bei, dass sie bzw ihr Hausverwalter zuletzt auf die vom Mieter telefonisch und schriftlich gegebenen Hinweise und Warnungen innerhalb von mehr als 14 Tagen nicht einmal reagierten, obwohl sie bei objektiv gebotener Aufmerksamkeit damit rechnen mussten, dass ein Baugebrechen vorlag.

In Übereinstimmung mit der zu § 1319 ABGB bestehenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen erkannt, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis zur Abwendung ihrer Haftung nicht gelungen ist (vgl SZ 8/66; EvBl 1970/224; RS0023525), ohne dass darüber hinaus Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wären.In Übereinstimmung mit der zu Paragraph 1319, ABGB bestehenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen erkannt, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis zur Abwendung ihrer Haftung nicht gelungen ist vergleiche SZ 8/66; EvBl 1970/224; RS0023525), ohne dass darüber hinaus Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entscheidungswesentlich wären.

Die Revision erweist sich damit als nicht zulässig.

Anmerkung

E57194 05A00290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00029.00A.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0050OB00029_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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