TE OGH 2000/2/15 4Ob23/00m

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 800.000 S), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. November 1999, GZ 4 R 211/99y-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8. September 1999, GZ 30 Cg 138/99-3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des hierüber ergehenden Urteils geboten, es zu unterlassen, die Verkehrskreise über ihre geschäftlichen Verhältnisse betreffend die Ausgaben der "OÖ RUNDSCHAU" oder sonstige Zeitungen oder Printmedien, deren Medieninhaber und/oder Verleger sie ist, hinsichtlich eines Bestehens von Kontakten und/Aufträgen mit Kunden des Personalstellenanzeigenbereichs dadurch irrezuführen, dass durch die Übernahme von Personalstellenanzeigen aus fremden Zeitungen oder deren wesentlichen Angaben und Daten der unrichtige Eindruck bestehender, diesen Einschaltungen vorausgehender Kontakte und/oder Auftragsverhältnisse und/oder Zustimmungen mit den dabei genannten Unternehmen erweckt wird.

Das Mehrbegehren, der Beklagten zu gebieten, die Übernahme von in den "OÖ NACHRICHTEN" geschalteten Personalstellenanzeigen oder wesentlichen Angaben und Daten daraus in eine Liste von Stellenanzeigen, insbesondere in die Einschaltung "JOBSERVICE - aktuelle Stellenangebote in Oberösterreich", in ihre Ausgaben der "OÖ RUNDSCHAU" oder sonstige Zeitungen oder Printmedien, deren Medieninhaber und/oder Verleger sie ist, zu unterlassen, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 4.927,20 S (darin enthalten 821,20 S Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 4.620,60 S (darin 770,10 S Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses und 3/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen vorläufig selbst zu tragen, 5/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen hat sie endgültig selbst zu tragen."

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "OÖ NACHRICHTEN". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin verschiedener regionaler Wochenzeitungen und der wöchentlich vertriebenen Anzeigenblätter "KORREKT OÖ" und "KORREKT LINZ". "KORREKT OÖ" wird gegen Entgelt vertrieben, während "KORREKT LINZ" der wöchentlich erscheinenden und gratis an Haushalte im Raum Linz verteilten "LINZER RUNDSCHAU" beigelegt wird. Die Beklagte tritt mit den angeführten Medien unter der Bezeichnung "OÖ RUNDSCHAU" in einem Art Wochenzeitungsring auf.

Die "OÖ NACHRICHTEN" haben im Raum Oberösterreich im Bereich der Personalstelleninserate eine überragende Bedeutung. Ihre Samstag-Ausgabe hat einen eigenen Zeitungsteil, die "KARRIERE NACHRICHTEN", die einen speziell für den Personalbereich abgestimmten redaktionellen Teil mit Berichten über den Arbeitsmarkt allgemein sowie Informationen über Weiter- und Ausbildungsmöglichkeiten enthalten und auch über personelle Veränderungen bei bedeutenden Unternehmen berichten. Daran schließt ein Stellenanzeigenteil mit den wöchentlich der Klägerin entgeltlich in Auftrag gegebenen Stelleninseraten an.

Seit 1. 7. 1999 übernimmt die Beklagte die wesentlichen Daten der in den "KARRIERE NACHRICHTEN" der Vorwoche (und in anderen Zeitungen) enthaltenen Stellenanzeigen, insbesondere ausgeschriebene Stelle, Einsatzort bzw -gebiet, stellensuchendes Unternehmen, Adresse, Kontaktstelle/Ansprechpartner und zum Teil auch Telefonnummer. Sie veröffentlicht diese Daten in ihren Zeitungen als Liste gestaltet in einer Erweiterung der Anzeigenteile für (gegen Entgelt in Auftrag gegebene) Stellenanzeigen unter der Überschrift "OÖ RUNDSCHAU, TOPSERVICE - aktuelle Stellenanbote in Oberösterreich" und mit dem Hinweis: "Die OÖ RUNDSCHAU Stellenmarktservice-Hotline als Ansprechpartner für die Wirtschaft: 0732/7616-385".

Die Beklagte vertrat auch nach Beanstandung durch die Klägerin den Standpunkt, ihre Vorgangsweise sei nicht wettbewerbswidrig. Sie fügte jedoch in der Folge am Ende der Auflistung der (aus anderen Zeitungen übernommenen) Stellenangebote den Hinweis hinzu: "Die Stellenangebote auf der Seite "JOB-SERVICE" erscheinen unentgeltlich. Die Wiedergabe kann sich auch auf Informationen aus Einschaltungen in anderen Medien beziehen".

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) die Übernahme von in den "OÖ NACHRICHTEN" geschalteten Personalstellenanzeigen oder wesentlichen Angaben von Daten daraus in eine Liste von Stellenanzeigen, insbesondere in die Einschaltung "JOBSERVICE - aktuelle Stellenangebote in Oberösterreich", in ihre Ausgaben der "OÖ RUNDSCHAU" oder sonstige Zeitungen oder Printmedien, deren Medieninhaber und/oder Verleger sie ist, zu unterlassen,

b) es zu unterlassen, die Verkehrskreise über ihre geschäftlichen Verhältnisse betreffend die Ausgaben der "OÖ RUNDSCHAU" oder sonstige Zeitungen oder Printmedien, deren Medieninhaber und/oder Verleger sie ist, hinsichtlich eines Bestehens von Kontakten und/oder Aufträgen mit Kunden des Personalstellenanzeigenbereichs dadurch irrezuführen, dass durch die Übernahme von Personalstellenanzeigen aus fremden Zeitungen oder deren wesentlichen Angaben und Daten der unrichtige Eindruck bestehender, diese Einschaltungen vorausgehender Kontakte und/oder Auftragsverhältnisse und/oder Zustimmungen mit den dabei genannten Unternehmen erweckt wird.

Die Beklagte erweitere den Anzeigenteil ihrer Zeitungen, indem sie die im Medium der Klägerin veröffentlichten Stellenanzeigen oder wesentliche Teile davon übernehme, ohne einen Kontakt mit dem Anzeigekunden, seinen Auftrag oder seine Zustimmung zu haben. Sie eigne sich mit Mühen und Kosten erzielte fremde Leistungsergebnisse der Klägerin (und anderer Mitbewerber) ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang an, um dieser damit Konkurrenz zu machen. Darüber hinaus erwecke sie aber auch den unrichtigen Eindruck, die große Zahl der angeführten Unternehmen hätten sich der Beklagten für ihre Stellenanzeige bedient. Sie trete damit auf dem Anzeigenmarkt als erheblich bedeutungsvoller und attraktiver auf (als sie tatsächlich sei). Die Beklagte habe daher gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen.Die Beklagte erweitere den Anzeigenteil ihrer Zeitungen, indem sie die im Medium der Klägerin veröffentlichten Stellenanzeigen oder wesentliche Teile davon übernehme, ohne einen Kontakt mit dem Anzeigekunden, seinen Auftrag oder seine Zustimmung zu haben. Sie eigne sich mit Mühen und Kosten erzielte fremde Leistungsergebnisse der Klägerin (und anderer Mitbewerber) ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang an, um dieser damit Konkurrenz zu machen. Darüber hinaus erwecke sie aber auch den unrichtigen Eindruck, die große Zahl der angeführten Unternehmen hätten sich der Beklagten für ihre Stellenanzeige bedient. Sie trete damit auf dem Anzeigenmarkt als erheblich bedeutungsvoller und attraktiver auf (als sie tatsächlich sei). Die Beklagte habe daher gegen Paragraphen eins und 2 UWG verstoßen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Rubrik "JOBSERVICE" (in der sie die von der Klägerin übernommenen Daten veröffentliche) sei deutlich vom Anzeigenteil getrennt. Die Beklagte habe überdies darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Serviceleistung zur Unterstützung von Wirtschaft und Arbeitssuchenden handelt. Sie habe darauf vertraut, dass ihr Hinweis auf die Inserate der Klägerin sowohl dieser als auch ihr nützlich sein würde. Nach Beanstandung habe sie darauf hingewiesen, dass diese Stellenangebote unentgeltlich erscheinen und sich die Wiedergabe auch auf Informationen aus Einschaltungen in anderen Medien beziehen könne. Ein Rückgang der Anzeigen der Klägerin sei nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Im Übrigen bestehe zwischen dem Medium der Klägerin einerseits und der "LINZER RUNDSCHAU/KORREKT LINZ" sowie "KORREKT OÖ" andererseits kein Wettbewerbsverhältnis.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung mit einer Einschränkung der Irreführungshandlung in Pkt b) auf die Übernahme von Personalstellenanzeigen aus den OÖ NACHRICHTEN. Es stellte noch fest, die Klägerin habe die führende Stellung im Bereich der Stellenanzeigen des Raums Oberösterreich durch besondere Mühen und Kosten erreicht. Sie habe eine eigene Abteilung mit einer dieser vorstehenden Produktmanagerin geschaffen, der die ständige Betreuung und Akquisition von Kunden des Stellenanzeigenbereiches obliege. Diese Betreuung bestehe im Wesentlichen aus laufenden Informationen über Neuerungen sowie Beratung und Abstimmung der Textierung, Platzierung, Gestaltung und Kosten aus Anlass einzelner Einschaltauftträge. Die Klägerin setze überdies weitere 21 Außendienstmitarbeiter ein, die gleichfalls Akquisitions- und Betreuungstätigkeit leisteten. Der jährliche Personal- und Materialaufwand für die Produktion der "KARRIERE NACHRICHTEN" bewege sich in zweistelliger Millionenhöhe, alleine die Produktionskosten dieses Zeitungsteiles betrage ca 11,000.000 S.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Berechtigung beider Sicherungsbegehren. Die Beklagte handle sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG, indem sie die Stellenanzeigen der Klägerin übernehme, damit an der führenden Stellung der Klägerin auf dem Stellenanzeigenmarkt mitnasche, ihren Anzeigenteil erweitere und den Eindruck einer ebenso wichtigen Stellung auf diesem Markt erwecke. Sie erwecke überdies den Eindruck, die in der Rubrik JOBSERVICE veröffentlichten Stellenanzeigen seien auf Kontakte mit den angeführten Unternehmen zurückzuführen. Damit habe sie auch gegen § 2 Abs 1 UWG verstoßen. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Unterlassung der Irreführung durch Übernahme von Anzeigen aus sonstigen Zeitungen.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Berechtigung beider Sicherungsbegehren. Die Beklagte handle sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG, indem sie die Stellenanzeigen der Klägerin übernehme, damit an der führenden Stellung der Klägerin auf dem Stellenanzeigenmarkt mitnasche, ihren Anzeigenteil erweitere und den Eindruck einer ebenso wichtigen Stellung auf diesem Markt erwecke. Sie erwecke überdies den Eindruck, die in der Rubrik JOBSERVICE veröffentlichten Stellenanzeigen seien auf Kontakte mit den angeführten Unternehmen zurückzuführen. Damit habe sie auch gegen Paragraph 2, Absatz eins, UWG verstoßen. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Unterlassung der Irreführung durch Übernahme von Anzeigen aus sonstigen Zeitungen.

Das Rekursgericht erließ infolge Rekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung ohne die vom Erstgericht vorgenommene Beschränkung. Dem Rekurs der Beklagten gab es nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Abgrenzung zwischen einem grundsätzlich zulässigen Nachahmen und der sittenwidrigen schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung in einem sachverhaltsmäßig vergleichbaren Fall noch nicht vorgenommen habe. Die Erweiterung des Anzeigenteiles einer Zeitung mit Stellenanzeigen, die aus einer anderen Zeitung abgeschrieben werden, lasse das Medium auf dem Anzeigenmarkt bedeutungsvoller und attraktiver erscheinen als es sei. Diese Vorgangsweise vermittle den unrichtigen Eindruck, die stellenanbietenden Unternehmen und Privatpersonen hätten sich dieser Zeitung für ihre Anzeige bedient, dieses also dazu für geeignet gehalten. Die Beklagte führe den Verkehr durch Übernahme der Stellenanzeigen der Klägerin und anderer Medien über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des § 2 UWG in die Irre, weil sie dadurch eine größere Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung vortäusche, als sie besitze. Sie erwecke damit aber auch den unrichtigen Eindruck, den Veröffentlichungen seien Kontakte, Aufträge, zumindest aber Zustimmungen der darin genannten Unternehmen vorangegangen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht auf Irreführungen beschränkt, die die Beklagte durch Übernahme der Stellenanzeigen der Klägerin hervorruft. Die Beklagte führe den Verkehr auch mit den von anderen Medien übernommenen Stellenanzeigen in die Irre. Der dadurch verwirklichte Verstoß gegen § 2 UWG könne von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art in den geschäftlichen Verkehr bringe.Das Rekursgericht erließ infolge Rekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung ohne die vom Erstgericht vorgenommene Beschränkung. Dem Rekurs der Beklagten gab es nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Abgrenzung zwischen einem grundsätzlich zulässigen Nachahmen und der sittenwidrigen schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung in einem sachverhaltsmäßig vergleichbaren Fall noch nicht vorgenommen habe. Die Erweiterung des Anzeigenteiles einer Zeitung mit Stellenanzeigen, die aus einer anderen Zeitung abgeschrieben werden, lasse das Medium auf dem Anzeigenmarkt bedeutungsvoller und attraktiver erscheinen als es sei. Diese Vorgangsweise vermittle den unrichtigen Eindruck, die stellenanbietenden Unternehmen und Privatpersonen hätten sich dieser Zeitung für ihre Anzeige bedient, dieses also dazu für geeignet gehalten. Die Beklagte führe den Verkehr durch Übernahme der Stellenanzeigen der Klägerin und anderer Medien über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 2, UWG in die Irre, weil sie dadurch eine größere Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung vortäusche, als sie besitze. Sie erwecke damit aber auch den unrichtigen Eindruck, den Veröffentlichungen seien Kontakte, Aufträge, zumindest aber Zustimmungen der darin genannten Unternehmen vorangegangen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht auf Irreführungen beschränkt, die die Beklagte durch Übernahme der Stellenanzeigen der Klägerin hervorruft. Die Beklagte führe den Verkehr auch mit den von anderen Medien übernommenen Stellenanzeigen in die Irre. Der dadurch verwirklichte Verstoß gegen Paragraph 2, UWG könne von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art in den geschäftlichen Verkehr bringe.

Auch der auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch sei berechtigt. Die Klägerin habe ihre führende Stellung im Bereich der Personalstelleninserate durch besondere Mühen und Kosten erreicht, indem sie eine eigene Abteilung mit Produktmanagerin geschaffen habe, der die ständige Betreuung und Akquisition von Kunden dieses Bereiches im festgestellten Umfang obliege. Die Klägerin setze überdies 21 Außendienstmitarbeiter ein. Ihr jährlicher Personal- und Materialaufwand für die Produktion der "KARRIERE NACHRICHTEN" bewege sich in zweistelliger Millionenhöhe. Demgegenüber erspare sich die Beklagte durch die Übernahme von Stellenanzeigen Aufwendungen. Sie verschaffe sich damit überdies weitgehend gleiche Ausgangsbedingungen im Wettbewerb mit Anzeigenkunden und gleiche ihre Wertbewerbsposition jener der Klägerin an, sodass sie letztlich der Mitbewerberin mit deren eigener Leistung Konkurrenz mache. Das für die Anwendung des § 1 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis sei auch in Bezug auf die Medien "LINZER RUNDSCHAU/KORREKT LINZ" und "KORREKT OÖ" gegeben. Diese Anzeigenblätter stünden unabhängig von ihrem redaktionellen Teil mit der von der Klägerin herausgegebenen Tageszeitung - ein wichtiges Anzeigenmedium in Oberösterreich - im Wettbewerb um die Anzeigenkunden. Überdies könne ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung - wie hier - ad hoc begründet werden.Auch der auf Paragraph eins, UWG gestützte Unterlassungsanspruch sei berechtigt. Die Klägerin habe ihre führende Stellung im Bereich der Personalstelleninserate durch besondere Mühen und Kosten erreicht, indem sie eine eigene Abteilung mit Produktmanagerin geschaffen habe, der die ständige Betreuung und Akquisition von Kunden dieses Bereiches im festgestellten Umfang obliege. Die Klägerin setze überdies 21 Außendienstmitarbeiter ein. Ihr jährlicher Personal- und Materialaufwand für die Produktion der "KARRIERE NACHRICHTEN" bewege sich in zweistelliger Millionenhöhe. Demgegenüber erspare sich die Beklagte durch die Übernahme von Stellenanzeigen Aufwendungen. Sie verschaffe sich damit überdies weitgehend gleiche Ausgangsbedingungen im Wettbewerb mit Anzeigenkunden und gleiche ihre Wertbewerbsposition jener der Klägerin an, sodass sie letztlich der Mitbewerberin mit deren eigener Leistung Konkurrenz mache. Das für die Anwendung des Paragraph eins, UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis sei auch in Bezug auf die Medien "LINZER RUNDSCHAU/KORREKT LINZ" und "KORREKT OÖ" gegeben. Diese Anzeigenblätter stünden unabhängig von ihrem redaktionellen Teil mit der von der Klägerin herausgegebenen Tageszeitung - ein wichtiges Anzeigenmedium in Oberösterreich - im Wettbewerb um die Anzeigenkunden. Überdies könne ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung - wie hier - ad hoc begründet werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die Vorinstanzen werteten die Vorgangsweise der Beklagten unter anderem auch als Irreführung über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des § 2 UWG; sie täusche durch Übernahme von Daten aus Stellenanzeigen anderer Medien eine größere Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung vor, als sie tatsächlich besitze und erwecke den unrichtigen Eindruck, den Veröffentlichungen seien Kontakte, Aufträge, zumindest aber Zustimmungen der darin genannten Unternehmen vorangegangen. Die Beklagte bringt in ihrer Rechtsrüge keine Argumente gegen diese - der Erlassung des Verbots zu Pkt b) zugrundeliegende - Auffassung vor. Ihr Revisionsrekurs enthält nur Rechtsausführungen im Hinblick auf den ihr zugleich vorgeworfenen und selbständig zu prüfenden Verstoß gegen § 1 UWG. Auf die von den Vorinstanzen bejahte Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse kann daher nicht mehr eingegangen werden (EvBl 1985/154). Die von der Beklagten vermisste Feststellung, auch entgeltlich erschienene Inserate hätten Eingang in die Rubrik "JOB-SERVICE" gefunden, hätte keine rechtliche Bedeutung.Die Vorinstanzen werteten die Vorgangsweise der Beklagten unter anderem auch als Irreführung über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 2, UWG; sie täusche durch Übernahme von Daten aus Stellenanzeigen anderer Medien eine größere Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung vor, als sie tatsächlich besitze und erwecke den unrichtigen Eindruck, den Veröffentlichungen seien Kontakte, Aufträge, zumindest aber Zustimmungen der darin genannten Unternehmen vorangegangen. Die Beklagte bringt in ihrer Rechtsrüge keine Argumente gegen diese - der Erlassung des Verbots zu Pkt b) zugrundeliegende - Auffassung vor. Ihr Revisionsrekurs enthält nur Rechtsausführungen im Hinblick auf den ihr zugleich vorgeworfenen und selbständig zu prüfenden Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Auf die von den Vorinstanzen bejahte Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse kann daher nicht mehr eingegangen werden (EvBl 1985/154). Die von der Beklagten vermisste Feststellung, auch entgeltlich erschienene Inserate hätten Eingang in die Rubrik "JOB-SERVICE" gefunden, hätte keine rechtliche Bedeutung.

Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel). Jeder muss daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch soviel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, dass sie ihn erst wieder durch die nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oft ebenfalls Mühe und Kosten erfordert. Die nachahmende Leistung ist noch Leistungswettbewerb (ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel).

Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt (nur) dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRspr ÖBl 1991, 213 - Card classiques; ÖBl 1997, 34 Mutan-Beipackzettel, ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos).Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt (nur) dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRspr ÖBl 1991, 213 - Card classiques; ÖBl 1997, 34 Mutan-Beipackzettel, ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos).

Sittenwidrig handelt nach ständiger Rechtsprechung (ua), wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder auch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel, 4 Ob 85/99z). Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden oder wenn die Leistung des Geschädigten - zB mit Mühe und Kosten entwickelte allgemeine Geschäftsbedingungen - einfach durch Abschreiben übernommen wird (ÖBl 1993, 156 - Loctite).

Die Klägerin stützt ihr Begehren zu Pkt a) darauf, dass die Beklagte mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen.

Ein solches im Sinn der Rechtsprechung sittenwidriges Verhalten der Beklagten liegt aber nicht vor:

Die den Inseraten zugrundeliegenden Angaben stammen von den Auftraggebern der Klägerin. Selbst wenn diese auf Text und Gestaltung der Einschaltungen in irgendwie erheblichem Umfang Einfluss nehmen sollte, könnte das nicht den Vorwurf rechtfertigen, die Beklagten begingen eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil diese ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernehmen. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG (MR 1999, 346-Ranking), sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd angeführten, von ihr herangezogenen Rechtsprechung.

Die Beklagte hat die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt. Sie hat die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten sind optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin.

Die Beklagte hat sich die für ihre Veröffentlichung erforderliche Information auch nicht auf unredliche Weise verschafft. Sie nützt die durch die Veröffentlichung von Stellenangeboten der Klägerin allgemein bekannt gewordenen Daten, um sie interessierten Verkehrsteilnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dass sie damit ihre Zeitung auf dem Anzeigenmarkt bedeutungsvoller und für potentielle Kunden attraktiver erscheinen lässt - was Gegenstand des Verbots zu Pkt b) ist -, bedeutet keinen Verstoß gegen § 1 UWG. Hiefür ist im Übrigen auch entscheidend, ob die Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses seinen Schöpfer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit bringt (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Der Schöpfer des übernommenen Arbeitsergebnisses wird dann "um die Früchte seiner Arbeit" gebracht, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt die nachgeahmte Leistung im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben kann, sodass er dem Erzeuger des Originals schmerzhaft Konkurrenz macht (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob das Originalerzeugnis mit Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten geschaffen wurde, und ob der Übernehmer sich demgegenüber einen Vorteil durch Ersparung eigener Aufwendungen verschafft hat.Die Beklagte hat sich die für ihre Veröffentlichung erforderliche Information auch nicht auf unredliche Weise verschafft. Sie nützt die durch die Veröffentlichung von Stellenangeboten der Klägerin allgemein bekannt gewordenen Daten, um sie interessierten Verkehrsteilnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dass sie damit ihre Zeitung auf dem Anzeigenmarkt bedeutungsvoller und für potentielle Kunden attraktiver erscheinen lässt - was Gegenstand des Verbots zu Pkt b) ist -, bedeutet keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Hiefür ist im Übrigen auch entscheidend, ob die Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses seinen Schöpfer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit bringt (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Der Schöpfer des übernommenen Arbeitsergebnisses wird dann "um die Früchte seiner Arbeit" gebracht, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt die nachgeahmte Leistung im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben kann, sodass er dem Erzeuger des Originals schmerzhaft Konkurrenz macht (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob das Originalerzeugnis mit Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten geschaffen wurde, und ob der Übernehmer sich demgegenüber einen Vorteil durch Ersparung eigener Aufwendungen verschafft hat.

Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin wendet zwar erhebliche Kosten für Akquisition, Gestaltung und Veröffentlichung der Stellenangebote auf, sie erbringt diese Leistungen allerdings gegen entsprechendes Entgelt. Sie ist daher im vorliegenden Fall nicht "um die Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden. Demgegenüber stellt die Beklagte die der Veröffentlichung der Klägerin entnommenen Daten trotz eigener Kosten der Neugestaltung unentgeltlich zur Verfügung. Ihr Vorteil besteht darin, auf dem Anzeigenmarkt als bedeutungsvoller und für mögliche Interessenten attraktiver aufzutreten, um weitere (entgeltliche) Aufträge zu erhalten. Das Bestreben der Beklagten, ihr Auftragsvolumen durch Übernahme fremder Arbeitsergebnisse zu Lasten von Mitbewerbern zu vergrößern, ist aber für sich allein noch nicht sittenwidrig.

Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass die Beklagte bei Übernahme der Daten aus den Anzeigen der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs und in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat und eine größere Anzahl an Stellenanzeigen Erscheinungsbild und Bedeutung der Anzeigenzeitungen der Beklagten positiv zu beeinflussen und damit ihren Wettbewerb zu Lasten der übrigen Mitbewerber zu fördern geeignet ist.

Das allein begründet aber keine Verletzung der guten Sitten (§ 1 UWG). Der der Entscheidung ÖBl 1973, 13 - Telefonbuchwerbung V zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte die Beklagte von der Klägerin gestaltete Ausschnitte aus dem Berufs- und Branchenverzeichnis verwendet, um bei Kunden für eine gleichgestaltete Einschaltung in einem von der Beklagten gegen Entgelt verfassten privaten Verzeichnis zu werben.Das allein begründet aber keine Verletzung der guten Sitten (Paragraph eins, UWG). Der der Entscheidung ÖBl 1973, 13 - Telefonbuchwerbung römisch fünf zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte die Beklagte von der Klägerin gestaltete Ausschnitte aus dem Berufs- und Branchenverzeichnis verwendet, um bei Kunden für eine gleichgestaltete Einschaltung in einem von der Beklagten gegen Entgelt verfassten privaten Verzeichnis zu werben.

Die Beklagte beutet die Leistungen der Klägerin nicht schmarotzerisch aus. Sie hat selbst Bearbeitungs- und Veröffentlichungskosten, die sie Dritten (Auftraggebern) nicht weiterverrechnen kann. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass sie ihre (übrigen) Leistungen angesichts einer Kostenersparnis werde billiger anbieten können, um so der Klägerin Konkurrenz zu machen. Eine Ausbeutung der Klägerin scheidet auch deshalb aus, weil diese ihr Arbeitsergebnis selbst ohne Behinderung verwerten kann. Sie hat für ihren auf diese Leistungen getätigten Aufwand Entgelt erhalten. Einschränkungen in dem Sinn, dass sie ihre Leistungen auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könnte, oder dass die Maßnahme der Beklagten die Klägerin sonst geschädigt hätte, sind nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verstößt die Maßnahme der Beklagten somit nicht gegen § 1 UWG.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verstößt die Maßnahme der Beklagten somit nicht gegen Paragraph eins, UWG.

Dem in diesem Punkt berechtigten Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen entsprechend abgeändert.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin ist mit einem von zwei Begehren unterlegen. Die Bewertung der Unterlassungsbegehren ergibt ein Obsiegen der Klägerin mit 3/8 und ihr Unterliegen mit 5/8, sodass der Beklagten jeweils anteilige Kosten im Umfang von 2/8 (= einem Viertel) der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen wurden, wobei Kosten ihres Revisionsrekurses nicht berücksichtigt werden konnten, weil der Beklagte dafür keine Kosten verzeichnet hat. Dem gegenüber hat die Klägerin die Kosten ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss und 3/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen vorläufig selbst zu tragen, 5/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Klägerin endgültig selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin ist mit einem von zwei Begehren unterlegen. Die Bewertung der Unterlassungsbegehren ergibt ein Obsiegen der Klägerin mit 3/8 und ihr Unterliegen mit 5/8, sodass der Beklagten jeweils anteilige Kosten im Umfang von 2/8 (= einem Viertel) der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen wurden, wobei Kosten ihres Revisionsrekurses nicht berücksichtigt werden konnten, weil der Beklagte dafür keine Kosten verzeichnet hat. Dem gegenüber hat die Klägerin die Kosten ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss und 3/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen vorläufig selbst zu tragen, 5/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Klägerin endgültig selbst zu tragen.

Anmerkung

E57054 04A00230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00023.00M.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0040OB00023_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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