TE OGH 2000/2/15 4Ob284/99i

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Eva T*****, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz,

2. Walter A*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, 3. Christine K*****, 4. Hermann K*****, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, 5. Susanne A*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, 6. Alfred S*****, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, und den Nebenintervenient auf Seite der sechstbeklagten Partei Dr. Hermann A*****, wegen 300.000 S sA, über den Antrag der klagenden Partei, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1999, AZ 4 Ob 284/99i, in seiner Kostenentscheidung zu berichtigen, sowie aus Anlass dieses Antrags in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der Antrag der klagenden Partei, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1999, 4 Ob 284/99i, in seiner Kostenentscheidung betreffend die beklagten Parteien zu 5. und 6. zu berichtigen, wird abgewiesen.

2) Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 1999, 4 Ob 284/99i, wird in seinem Spruch und zum Teil in seiner Begründung dahin berichtigt, dass

a) der Spruch - der im Übrigen unverändert bleibt - in seinem die Zahlungsverpflichtungen betreffenden Teil nunmehr zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind insgesamt schuldig, der klagenden Partei 300.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 zu zahlen, wobei jeweils zwischen den beklagten Parteien zu 1. bis 4. einerseits und zu 5. bis 6. andererseits eine Solidarverpflichtung besteht, und zwar wie folgt:

Die beklagten Parteien zu 1. bis 4. sind schuldig, der klagenden Partei je 75.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen;

die fünftbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 240.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen;

die sechstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 60.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, alle Beklagten zur Zahlung des gesamten Betrages zur ungeteilten Hand zu verurteilen, wird abgewiesen."

b) es in der Begründung auf Seite 21, zweiter Absatz, letzter Satz, zu lauten hat:

"Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 240.000 S und vom Sechstbeklagten 60.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des § 78 Abs 2 GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften."Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 240.000 S und vom Sechstbeklagten 60.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften.

Text

Begründung:

zu 1):

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin vermeint einen (auf die Richtigkeit der Kostenentscheidung durchschlagenden) Rechenfehler des Revisionsgerichts darin zu erblicken, dass die Beklagten zu 5. und 6. im Spruch nur zu einer Zahlung von insgesamt 225.000 S (statt ihrer Ansicht nach richtig: 300.000 S) verpflichtet würden.

Wie sich aus der Begründung des Revisionsurteils (Seite 21, zweiter Absatz) ergibt, besitzt die Klägerin einen Ersatzanspruch gegenüber jedem Beklagten im Ausmaß von 60 % von dessen Einlageverpflichtung (das sind in Zahlen 240.000 S gegenüber der Fünftbeklagten und 60.000 S gegenüber dem Sechstbeklagten); dies entspricht auch dem Entscheidungswillen des Senats. Auf Basis dieser Erfolgsquoten hat das Revisionsgericht deshalb (insoweit dem Erstgericht folgend) seine Kostenentscheidung berechnet; der behauptete Rechenfehler liegt daher nicht vor.

zu 2):

Aus Anlass des Berichtigungsantrags der Klägerin war dem Spruch eine den Entscheidungswillen des erkennenden Senats unmissverständlicher zum Ausdruck bringende Fassung zu geben und eine offenbare Unrichtigkeit bei der zahlenmäßigen Wiedergabe der Höhe der zu Recht bestehenden Regressforderung der Klägerin (Seite 21 der Begründung) zu berichtigen (§ 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO).Aus Anlass des Berichtigungsantrags der Klägerin war dem Spruch eine den Entscheidungswillen des erkennenden Senats unmissverständlicher zum Ausdruck bringende Fassung zu geben und eine offenbare Unrichtigkeit bei der zahlenmäßigen Wiedergabe der Höhe der zu Recht bestehenden Regressforderung der Klägerin (Seite 21 der Begründung) zu berichtigen (Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E57716 04AA2849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00284.99I.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0040OB00284_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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