TE OGH 2000/2/16 13Os6/00

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Feber 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrzej H***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. September 1999, GZ 8 Vr 499/99-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Feber 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrzej H***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. September 1999, GZ 8 römisch fünf r 499/99-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andrzej H***** wurde des Verbrechens des (gemeint:) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (s US 7 zweiter Absatz) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.Andrzej H***** wurde des Verbrechens des (gemeint:) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (s US 7 zweiter Absatz) nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude, weggenommen, und zwar

I) am 6. Feber 1999 in Wolfsbergrömisch eins) am 6. Feber 1999 in Wolfsberg

1) Mathilde G***** Schmuck im Wert von ca 30.000 S nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in deren Reihenhaus;

2) Mag. Ingo G***** eine Sparbüchse mit 2.000 S nach Aufzwängen einer Terrassentüre zu dessen Reihenhaus;

II) in der Nacht zum 7. Feber 1999römisch II) in der Nacht zum 7. Feber 1999

1) in Niederdorf Sabine E***** und Ralf K***** Bargeld, Uhren, Schmuck, Bekleidung, eine Fotoausrüstung, ein Diktiergerät, einen Camcorder, einen CD-player und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von ca

171.300 S;

2) in Völkermarkt Mag. Adelheid J***** Schmuck im Wert von ca 19.000

S;

III) am 7. Feber 1999 in V*****römisch III) am 7. Feber 1999 in V*****

1) Edwin Sch***** Schmuck im Gesamtwert von ca 80.000 S nach Aufbrechen eines Kellerfensters und Einsteigen in dessen Haus;

2) Karin F***** und Ing. Rudolf J***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von ca 130.000 S sowie einen Rasierapparat im Wert von ca 1.000 S nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in deren Reihenhaus;

IV) am 5. März 1999 in Hornstein Martha K***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von ca 12.000 S nach Aufdrehen eines Maschendrahtzaunes und Aufbrechen der Eingangstüre zu deren Haus.römisch IV) am 5. März 1999 in Hornstein Martha K***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von ca 12.000 S nach Aufdrehen eines Maschendrahtzaunes und Aufbrechen der Eingangstüre zu deren Haus.

Die nominell aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist zwar, dass ein Urteil, welches in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen auf Beweismitteln gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig ist. Die bloße Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Zu prozessordnungskonformer Bezeichnung daraus resultierender Nichtigkeit (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) hätte es daher des Vorbringens bedurft, dass die Tatrichter ihren Ausspruch über eine entscheidende Tatsache konkret auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt, dieses nicht bloß illustrativ erwähnt und solcherart nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt haben. Solche Mangelhaftigkeit läge also nur dann vor, wenn aus der Sicht der Tatrichter das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass ihre volle Überzeugung vom Vorliegen einer subsumtionsrelevanten Tatsache entfiele.Richtig ist zwar, dass ein Urteil, welches in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen auf Beweismitteln gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nichtig ist. Die bloße Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Zu prozessordnungskonformer Bezeichnung daraus resultierender Nichtigkeit (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) hätte es daher des Vorbringens bedurft, dass die Tatrichter ihren Ausspruch über eine entscheidende Tatsache konkret auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt, dieses nicht bloß illustrativ erwähnt und solcherart nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt haben. Solche Mangelhaftigkeit läge also nur dann vor, wenn aus der Sicht der Tatrichter das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass ihre volle Überzeugung vom Vorliegen einer subsumtionsrelevanten Tatsache entfiele.

Mit der Behauptung, das Hauptverhandlungprotokoll lasse nicht erkennen, welche Aktenstücke verlesen worden seien, wird bloß eine Undeutlichkeit des Protokollinhaltes gerügt. Nur die Nichtaufnahme eines Protokolles schlechthin, nicht aber dessen Inhalt steht jedoch unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos auf dessen Klarstellung angetragen (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Aus Z 5 indes entzieht sich die Kritik einer inhaltlichen Antwort, weil sie nicht deutlich und bestimmt den Begründungsmangel bezeichnet, der zu Lasten des Beschwerdeführers vorliegen soll, indem sie das angeblich nicht vorgekommene, nach Ansicht der Beschwerde gleichwohl bei der Beweiswürdigung in Anschlag gebrachte Beweismittel nicht nennt. Die - der Sache nach aus Z 3 - kritisierte Verletzung des § 252 Abs 4 StPO durch Verlesung von Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung des (H***** damals belastenden) Mittäters anwesend gewesener Personen (sog Zeugen vom Hörensagen) geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer damit einverstanden war (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO; Bd III, S 147 iVm S 43 ff, 51 ff, 55 ff, 61 ff).Mit der Behauptung, das Hauptverhandlungprotokoll lasse nicht erkennen, welche Aktenstücke verlesen worden seien, wird bloß eine Undeutlichkeit des Protokollinhaltes gerügt. Nur die Nichtaufnahme eines Protokolles schlechthin, nicht aber dessen Inhalt steht jedoch unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 271, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos auf dessen Klarstellung angetragen (Paragraph 271, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Aus Ziffer 5, indes entzieht sich die Kritik einer inhaltlichen Antwort, weil sie nicht deutlich und bestimmt den Begründungsmangel bezeichnet, der zu Lasten des Beschwerdeführers vorliegen soll, indem sie das angeblich nicht vorgekommene, nach Ansicht der Beschwerde gleichwohl bei der Beweiswürdigung in Anschlag gebrachte Beweismittel nicht nennt. Die - der Sache nach aus Ziffer 3, - kritisierte Verletzung des Paragraph 252, Absatz 4, StPO durch Verlesung von Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung des (H***** damals belastenden) Mittäters anwesend gewesener Personen (sog Zeugen vom Hörensagen) geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer damit einverstanden war (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; Bd römisch III, S 147 in Verbindung mit S 43 ff, 51 ff, 55 ff, 61 ff).

Die Überzeugungskraft der Aussage T***** hinwieder wurde, der Mängelrüge zuwider, eingehend erörtert (US 8 bis 10). Die Angaben der Urteilsgründe über die relevierten Teile der Aussage B***** weichen vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles keineswegs ab (US 11 [wonach die Zeugin eingangs der Vernehmung ausgesagt habe, der einzige Grund für die Fahrt des Angeklagten sei ein Besuch bei ihr gewesen] und S 153, 159/Bd III). Der persönliche Eindruck, den die Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gewonnen haben, aber ist der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 6).Die Überzeugungskraft der Aussage T***** hinwieder wurde, der Mängelrüge zuwider, eingehend erörtert (US 8 bis 10). Die Angaben der Urteilsgründe über die relevierten Teile der Aussage B***** weichen vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles keineswegs ab (US 11 [wonach die Zeugin eingangs der Vernehmung ausgesagt habe, der einzige Grund für die Fahrt des Angeklagten sei ein Besuch bei ihr gewesen] und S 153, 159/Bd römisch III). Der persönliche Eindruck, den die Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gewonnen haben, aber ist der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 6).

Begründungsmängel, welche die Beschwerde aus Z 10 (bloß pauschal) behauptet, sind nicht Gegenstand einer am Verfahrensrecht ausgerichteten Subsumtionsrüge. An Deutlichkeit (inhaltlich Z 5) lässt die Konstatierung, der Angeklagte habe die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen, sich durch wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jedoch nichts zu wünschen.Begründungsmängel, welche die Beschwerde aus Ziffer 10, (bloß pauschal) behauptet, sind nicht Gegenstand einer am Verfahrensrecht ausgerichteten Subsumtionsrüge. An Deutlichkeit (inhaltlich Ziffer 5,) lässt die Konstatierung, der Angeklagte habe die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen, sich durch wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jedoch nichts zu wünschen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E5711413d00060

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 2842 = Jus-Extra OGH-St 2846 = EvBl 2000/135 S 573 -EvBl 2000,573XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00006..0216.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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