Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard H***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. November 1999, GZ 7b Vr 10430/98-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard H***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. November 1999, GZ 7b römisch fünf r 10430/98-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Eduard Friedrich H***** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er von November 1997 bis 4. Juni 1998 in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich die ihm von den im Spruch des Ersturteils angeführten Personen jeweils übergebenen Anzahlungen bzw Zahlungen in der dort genannten Höhe nicht an die Firma K***** weiterleitete, sondern sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueignete, wobei der dadurch entstandene Gesamtschaden 169.060 S beträgt.Eduard Friedrich H***** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er von November 1997 bis 4. Juni 1998 in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich die ihm von den im Spruch des Ersturteils angeführten Personen jeweils übergebenen Anzahlungen bzw Zahlungen in der dort genannten Höhe nicht an die Firma K***** weiterleitete, sondern sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueignete, wobei der dadurch entstandene Gesamtschaden 169.060 S beträgt.
Die dagegen aus Z 4, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 4,, 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. November 1999 zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte Geldforderungen gegenüber der Firma K***** ***** hat und bei den hier im Strafverfahren inkriminierten Einbehalten und Gegenverrechnungen ihm jedenfalls der Bereicherungsvorsatz gefehlt hat" gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes des Arbeits- und Sozialgerichts Wien über die am 2. November 1999 eingebrachte Klage des Angeklagten gegen die Firma K***** über S 304.175,79 sA (S 283/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. November 1999 zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte Geldforderungen gegenüber der Firma K***** ***** hat und bei den hier im Strafverfahren inkriminierten Einbehalten und Gegenverrechnungen ihm jedenfalls der Bereicherungsvorsatz gefehlt hat" gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes des Arbeits- und Sozialgerichts Wien über die am 2. November 1999 eingebrachte Klage des Angeklagten gegen die Firma K***** über S 304.175,79 sA (S 283/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend darlegt, wurde die am Vortag der Hauptverhandlung (vom Angeklagten beim Arbeits- und Sozialgericht selbst) eingebrachte Klage vom 2. November 1999 in Kopie in der Hauptverhandlung vorgelegt und als Beilage /D ohnedies zum Akt genommen. Dass der Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes aus weiteren Aktenstücken bestehe, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet, genausowenig, warum sich aus dem Original der Klage andere Schlüsse ziehen ließen als aus der vorgelegten Kopie, weshalb der Beweisantrag zu Recht der Ablehnung verfallen ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert einen Feststellungsmangel zur
subjektiven Tatseite, geht jedoch, wie sich bereits aus der
Formulierung der Rechtsmittelschrift "... besteht durchaus die
Möglichkeit, ..... der Auffassung gewesen sein könnte, Anspruch auf
eine Provision zu haben ..... hätte er sich zugeeignet ...., dann
würde es eines Vorsatzes ermangeln" ergibt, nicht von den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit aus. Danach wusste der Angeklagte auf Grund der regelmäßigen Auszahlung des Gehaltsfixums und der Garantieprovision, dass die Einbehaltung der Inkassobeträge der im Ersturteil genannten Aufträge nicht rechtmäßig war und er sich dadurch bereichert (US 23), wobei er die Aufträge zumindest verspätet weitergab, die Einbehaltung der Inkassobeträge der Firma K***** nicht bekanntgab und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Aufrechnungswillen hatte (US 12, 23, 25 f). Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61 a). Der weitere Einwand der Rechtsrüge, der Angeklagte habe das Unrecht seiner Tat wegen eines "Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinn des § 1438 ABGB" richtig: (Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens) nicht erkennen können, weshalb ihm der Rechtsirrtum zu Gute zu halten gewesen wäre, übergeht wiederum das Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einbehaltung der inkassierten Beträge gar keinen Aufrechnungswillen hatte (US 24 und 25).würde es eines Vorsatzes ermangeln" ergibt, nicht von den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit aus. Danach wusste der Angeklagte auf Grund der regelmäßigen Auszahlung des Gehaltsfixums und der Garantieprovision, dass die Einbehaltung der Inkassobeträge der im Ersturteil genannten Aufträge nicht rechtmäßig war und er sich dadurch bereichert (US 23), wobei er die Aufträge zumindest verspätet weitergab, die Einbehaltung der Inkassobeträge der Firma K***** nicht bekanntgab und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Aufrechnungswillen hatte (US 12, 23, 25 f). Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61 a). Der weitere Einwand der Rechtsrüge, der Angeklagte habe das Unrecht seiner Tat wegen eines "Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinn des Paragraph 1438, ABGB" richtig: (Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens) nicht erkennen können, weshalb ihm der Rechtsirrtum zu Gute zu halten gewesen wäre, übergeht wiederum das Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einbehaltung der inkassierten Beträge gar keinen Aufrechnungswillen hatte (US 24 und 25).
Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt mangels Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht gesetzgemäß dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt mangels Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht gesetzgemäß dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E5691413d00080Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 2848XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00008..0216.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009