Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Reinisch und Zenz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Zoran M*****, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 284.948,45 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1999, GZ 17 R 216/99f-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten erstmals in der Revision aufgestellte Vermutung, dass auch dritte Personen zwischen der Klagseinbringung und dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz Zahlungen geleistet haben könnten ist nicht geeignet einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Es trifft zwar im Allgemeinen zu, dass im Verfahren gegen den Bürgen der Gläubiger die Hauptschuld und deren Einmahnung zu beweisen hat (vgl SZ 63/177). Es stehen dem Bürgen alle Einreden gegen die Hauptschuld aus eigenem Recht zu (vgl etwa ÖBA 1996, 721 mwN). Die Erfüllung ist aber vom Schuldner zu beweisen (vgl etwa Reischauer in Rummel ABGB2 § 1412 Rz 5 unter Verweis auf § 1298 Rz 19).Die vom Beklagten erstmals in der Revision aufgestellte Vermutung, dass auch dritte Personen zwischen der Klagseinbringung und dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz Zahlungen geleistet haben könnten ist nicht geeignet einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun. Es trifft zwar im Allgemeinen zu, dass im Verfahren gegen den Bürgen der Gläubiger die Hauptschuld und deren Einmahnung zu beweisen hat vergleiche SZ 63/177). Es stehen dem Bürgen alle Einreden gegen die Hauptschuld aus eigenem Recht zu vergleiche etwa ÖBA 1996, 721 mwN). Die Erfüllung ist aber vom Schuldner zu beweisen vergleiche etwa Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1412, Rz 5 unter Verweis auf Paragraph 1298, Rz 19).
Anmerkung
E57036 07A00210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00021.00I.0216.000Dokumentnummer
JJT_20000216_OGH0002_0070OB00021_00I0000_000