TE OGH 2000/2/16 9Ob38/00d

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt, Hauptplatz 32-34, 8430 Leibnitz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erwin L*****, Kaufmann, ***** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wider die beklagte Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 12,316.004 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1999, GZ 3 R 19/99i-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber vermag keinen erheblichen Verfahrensmangel iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Revisionswerber vermag keinen erheblichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Ebensowenig lässt sich der Rechtsrüge eine erhebliche Rechtsfrage entnehmen:

Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, kann regelmäßig nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042881, zuletzt 9 ObA 82/99a). Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung gemäß § 879 Abs 3 ABGB dann nichtig ist, wenn sie von dispositiven Regeln (hier § 1168 Abs 1 2. Satz ABGB) abweichend unangemessen ist, dh dem Vertragspartner eine Rechtsposition zuweist, welche in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914, zuletzt 6 Ob 320/98x). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass eine Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern zur geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass nur außergewöhnliche, der Sphäre der Werkbestellerin zuzurechnende Verzögerungen die Vertragsbestimmung über den Ausschluss der in § 1168 Abs 1 2. Satz ABGB genannten Folgen nichtig machen würden, ist vertretbar. Folgerichtig hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, weil der Kläger solche, eine (Teil)nichtigkeit herbeiführenden Umstände nicht unter Beweis stellen konnte.Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, kann regelmäßig nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042881, zuletzt 9 ObA 82/99a). Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dann nichtig ist, wenn sie von dispositiven Regeln (hier Paragraph 1168, Absatz eins, 2. Satz ABGB) abweichend unangemessen ist, dh dem Vertragspartner eine Rechtsposition zuweist, welche in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914, zuletzt 6 Ob 320/98x). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern zur geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass nur außergewöhnliche, der Sphäre der Werkbestellerin zuzurechnende Verzögerungen die Vertragsbestimmung über den Ausschluss der in Paragraph 1168, Absatz eins, 2. Satz ABGB genannten Folgen nichtig machen würden, ist vertretbar. Folgerichtig hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, weil der Kläger solche, eine (Teil)nichtigkeit herbeiführenden Umstände nicht unter Beweis stellen konnte.

Wenngleich auch bei gewillkürter Schriftform ein ausdrückliches oder stillschweigendes Abgehen davon möglich ist (RIS-Justiz RS0014378), wäre der Kläger dafür beweispflichtig gewesen (1 Ob 580/77). Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erneut rügt, dass das Verfahren diesbezüglich wegen unzureichender Beweisaufnahme mangelhaft geblieben sei, übersieht er, dass ein solcher Mangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und somit nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Die Frage, ob die Feststellungen die Annahme eines einvernehmlichen Abgehens von der bedungenen Form rechtfertigen oder nicht, ist eine solche des Einzelfalls und wurde hier vom Berufungsgericht ebenfalls mit vertretbarer und daher durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Rechtsauffassung verneint.Wenngleich auch bei gewillkürter Schriftform ein ausdrückliches oder stillschweigendes Abgehen davon möglich ist (RIS-Justiz RS0014378), wäre der Kläger dafür beweispflichtig gewesen (1 Ob 580/77). Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erneut rügt, dass das Verfahren diesbezüglich wegen unzureichender Beweisaufnahme mangelhaft geblieben sei, übersieht er, dass ein solcher Mangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und somit nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Die Frage, ob die Feststellungen die Annahme eines einvernehmlichen Abgehens von der bedungenen Form rechtfertigen oder nicht, ist eine solche des Einzelfalls und wurde hier vom Berufungsgericht ebenfalls mit vertretbarer und daher durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Rechtsauffassung verneint.

Anmerkung

E56885 09A00380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00038.00D.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20000216_OGH0002_0090OB00038_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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