Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hans Michael H***** K*****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei KR Horst K***** W*****, vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Besitzstörung (Streitwert nach JN S 52.000,--), über den Rekurs des Beklagten gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20.12.1999, 7 C 176/99w-18 (Rekursinteresse S 8.632,--), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird als verspätet z u r ü c k - g e w i e s e n .
Soweit der Antrag des Klägers auf Zurückweisung des Rekurses vom
7.2.2000 als Rekursbeantwortung zu verstehen ist, wird diese als
unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte ursprünglich die Feststellung, der Beklagte habe ihn seit 4.1.1999 im ruhigen Besitz des mit Nutzungsvertrag Nr. 12340/111124 zugewiesenen Stellplatzes am Parkdeck ***** K***** durch Sperre der Codekarte und des Parkschlüssels für die Schrankenanlage gestört, der Beklagte sei schuldig, die Sperre der Schrankenanlage für diesen Stellplatz unverzüglich aufzuheben, in eventu eine neue Codekarte und einen neuen Parkschlüssel auszufolgen, sich weiterer derartiger Störungen zu enthalten sowie Kostenersatz zu leisten. Die mit Schreiben vom 25.11.1998 ausgesprochene Kündigung des Stellplatznutzungsvertrages sei im Hinblick darauf, dass sich der Kläger zu Recht geweigert habe, den ihm vertragswidrig vorgeschriebenen 20%igen Winterzuschlag zu entrichten, schikanös. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und verwies auf die ordnungsgemäße Aufkündigung des Nutzungsvertrags zum 31.12.1998. Dem Kläger sei die Benützung des Parkhauses in keiner Weise verwehrt, er könne durch Lösung eines Einfahrtstickets oder mittels Kreditkarte jederzeit einen billigen Stellplatz im Parkhaus nutzen.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 18.10.1999 schränkte der Kläger sein Begehren im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung des von ihm zu 4 C 151/99a des BG Döbling anhängig gemachten petitorischen Verfahrens gegen den Beklagten auf Kostenersatz ein. Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht den Beklagten zum Ersatz der mit S 8.632,-- bestimmten Prozesskosten verpflichtet. Es ging dabei von den auf den Seiten 4 und 5 der Beschlussausfertigung wiedergegebenen Feststellungen aus, auf die verwiesen werden darf. Rechtlich vertrat es die Auffassung, der Kläger sei bis 4.1.1999 Rechtsbesitzer des Rechts auf Benutzung der Parkgarage zur Abstellung seines Fahrzeugs gewesen, diesen Besitz habe der Beklagte durch die EDV-mäßige Sperrung der Codekarte gestört.
Der Endbeschluss wurde dem Vertreter des Beklagten am 30.12.1999 zugestellt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten, der verspätet ist. Soweit der Kläger in seinem Antrag, den Rekurs als verspätet zurückzuweisen, eine Rekursbeantwortung verstanden wissen will, ist diese unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten grundsätzlich mit Urteil zu entscheiden, welches nur mit Rekurs angefochten werden kann (MGA JN/ZPO 14 E.1 zu § 55 ZPO; 5 Ob 650/89; 15 R 101/89, 14 R 146/90 des OLG Wien; hg R 596/90, R 446/93, 29 R 334/96a; 36 R 55/98a, Fasching, LB ² Rz 470 und 1377; M. Bydlinski Kostenersatz 475). Eine gegen ein reines Kostenurteil eingebrachte "Berufung" wird daher gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO als Kostenrekurs behandelt.Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten grundsätzlich mit Urteil zu entscheiden, welches nur mit Rekurs angefochten werden kann (MGA JN/ZPO 14 E.1 zu Paragraph 55, ZPO; 5 Ob 650/89; 15 R 101/89, 14 R 146/90 des OLG Wien; hg R 596/90, R 446/93, 29 R 334/96a; 36 R 55/98a, Fasching, LB ² Rz 470 und 1377; M. Bydlinski Kostenersatz 475). Eine gegen ein reines Kostenurteil eingebrachte "Berufung" wird daher gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO als Kostenrekurs behandelt.
Zu prüfen bleibt, ob dies auch für das Besitzstörungsverfahren gilt, in dem die meritorische Entscheidung durch Endbeschluss, nicht Urteil, zu erfolgen hat (§ 459 ZPO), die daher von Gesetzes wegen nur mit Rekurs bekämpft werden kann. Richtig ist, dass der bloße Wortlaut des § 521 a Abs 1 Z 1 ZPO die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowie eine vierwöchige Rechtsmittelfrist ohne weitere Differenzierung anordnet, wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Endbeschluss richtet. Die dort angeordnete Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens ist aber im Gegensatz zur Meinung des Rekurswerbers nicht die Regel, sondern der Ausnahmefall;Zu prüfen bleibt, ob dies auch für das Besitzstörungsverfahren gilt, in dem die meritorische Entscheidung durch Endbeschluss, nicht Urteil, zu erfolgen hat (Paragraph 459, ZPO), die daher von Gesetzes wegen nur mit Rekurs bekämpft werden kann. Richtig ist, dass der bloße Wortlaut des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowie eine vierwöchige Rechtsmittelfrist ohne weitere Differenzierung anordnet, wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Endbeschluss richtet. Die dort angeordnete Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens ist aber im Gegensatz zur Meinung des Rekurswerbers nicht die Regel, sondern der Ausnahmefall;
grundsätzlich ist die Bekämpfung einer Kostenentscheidung nur mit
einseitigem Rekurs, somit innerhalb von 14 Tagen, zulässig (vgl. dazu
M. Bydlinski aaO 476). Schon zur Vermeidung unerträglicher
Wertungswidersprüche ist daher der Begriff des "Endbeschlusses" im
Sinn des § 521 a Abs 1 Z 1 ZPO dahingehend teleologisch zu
reduzieren, dass damit nur der "echte" Endbeschluss im Sinn einer das
Besitzstörungsbegehren erledigenden Sachentscheidung gemeint sein
kann. Wird nämlich das Verfahren auf Kosten eingeschränkt, stellt
sich die in der Folge ergangene Entscheidung - wenn sie auch als
Endbeschluss bezeichnet wird - lediglich als eine im
Besitzstörungsverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten dar,
für deren Anfechtung - wie bei der Berufung nur im Kostenpunkt -
eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittels auch durch die Einführung des §
521 a Abs 1 ZPO nicht vorgesehen werden sollte (in diesem Sinn auch
LGZ Wien in MietSlg 35.813; Kodek in Rechberger ZPO ² Rz 2 zu § 521
a).
Für dieses Auslegungsergebnis spricht insbesondere auch die ständige
Judikatur im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren, wo - dem hier
vorliegenden Fall durchaus vergleichbar - der Sachbeschluss als
meritorische Entscheidung in der Sache selbst zwar mit zweiseitigem Rekurs binnen vier Wochen bekämpft werden kann, während im Fall, dass nur die Kostenentscheidung eines Sachbeschlusses angefochten wird, ein derartiger Kostenrekurs als gewöhnlicher Rekurs zu behandeln ist, für den die Einseitigkeit des Rechtsmittels und auch die 14-Tage-Frist gelten (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht 20 Rz 43 zu § 37 MRG mwN).meritorische Entscheidung in der Sache selbst zwar mit zweiseitigem Rekurs binnen vier Wochen bekämpft werden kann, während im Fall, dass nur die Kostenentscheidung eines Sachbeschlusses angefochten wird, ein derartiger Kostenrekurs als gewöhnlicher Rekurs zu behandeln ist, für den die Einseitigkeit des Rechtsmittels und auch die 14-Tage-Frist gelten (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht 20 Rz 43 zu Paragraph 37, MRG mwN).
Da im konkreten Fall der Endbeschluss dem Vertreter des Beklagten bereits am 30.12.1999 zugestellt, der Rekurs allerdings erst am 19.1.2000 zur Post gegeben wurde, wobei Besitzstörungssachen Ferialsachen im Sinn des § 224 Abs 1 Z 3 ZPO sind, hat der Beklagte die hier anzuwendende 14-tägige Rekursfrist versäumt. Sein Rechtsmittel musste daher zurückgewiesen werden.Da im konkreten Fall der Endbeschluss dem Vertreter des Beklagten bereits am 30.12.1999 zugestellt, der Rekurs allerdings erst am 19.1.2000 zur Post gegeben wurde, wobei Besitzstörungssachen Ferialsachen im Sinn des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO sind, hat der Beklagte die hier anzuwendende 14-tägige Rekursfrist versäumt. Sein Rechtsmittel musste daher zurückgewiesen werden.
Soweit im Antrag des Klägers auf Zurückweisung des Rechtsmittels eine Rekursbeantwortung zu erblicken ist, war sie ebenfalls mangels hier vorliegender Zweiseitigkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht St. Pölten
Anmerkung
ESP00007 36R32.00zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00032.00Z.0217.000Dokumentnummer
JJT_20000217_LG00199_03600R00032_00Z0000_000