Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers Ludwig M*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung und des Landesgerichtes Linz bei der Erledigung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Ablehnung von Richtern des Landesgerichtes Linz gestellten Fristsetzungsantrag den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Linz im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Linz im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof Fristsetzungsanträge wegen behaupteter Säumnis des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung und des Landesgerichtes Linz ein. Die genannten Gerichte hätten über seinen Verfahrenshilfeantrag vom 17. 11. 1998 bisher nicht entschieden. Das Landesgericht Linz habe den Ablehnungsantrag vom 17. 11. 1998 dem Obersten Gerichtshof bisher nicht vorgelegt, der Oberste Gerichtshof habe über diesen Ablehnungsantrag betreffend Richter des Landesgerichtes Linz nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene den Fristetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem Landesgericht Linz die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene den Fristetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem Landesgericht Linz die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.
Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GO dem Landesgericht Linz übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat.Der Akt wird daher im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GO dem Landesgericht Linz übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat.
Anmerkung
E57029 04O05019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040FS00501.99.0221.000Dokumentnummer
JJT_20000221_OGH0002_0040FS00501_9900000_000