TE OGH 2000/2/22 1N502/00

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto C*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Wien 10., Antonsplatz 22, wider den Antragsgegner Mag. Franz S*****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, infolge Befangenheitsanzeige im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners, AZ 5 Ob 9/00k, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 1999, GZ 39 R 290/99g-19,denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto C*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Wien 10., Antonsplatz 22, wider den Antragsgegner Mag. Franz S*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, MRG, infolge Befangenheitsanzeige im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners, AZ 5 Ob 9/00k, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 1999, GZ 39 R 290/99g-19,den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und Vorsitzende des 5. Senats Dr. Heinz K***** ist befangen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner gegen einen Sachbeschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs fiel beim Obersten Gerichtshof im 5. Senat an. Dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Heinz K*****, teilte mit, er kenne den Antragsgegner schon seit Jahren privat; dieser habe ihm mehrfach Probleme bei der Verwaltung seines Liegenschaftsvermögens "geschildert". Obwohl Senatspräsident Dr. K***** nur auf die gesetzlichen Bestimmungen habe hinweisen können, könnte seine Unbefangenheit nach außen in Zweifel gezogen werden.

Gemäß § 19 Z 2 JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 4 zu § 19 JN). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr aaO Rz 5 zu § 19 mwN). Es ist daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5. Senats festzustellen.Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 19, JN). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr aaO Rz 5 zu Paragraph 19, mwN). Es ist daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5. Senats festzustellen.

Anmerkung

E57257 01I05020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:00100N00502..0222.000

Dokumentnummer

JJT_20000222_OGH0002_00100N00502_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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