Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha S*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Gerhard Johann S*****, 2. M***** Gesellschaft mbH, ***** und 3. ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 179.200,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 1998, GZ 17 R 77/98p-103, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 11. Februar 1998, GZ 12 Cg 248/93s-95, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen S 128.000 samt 4 % Zinsen aus S 8.000 seit 30. 4. 1988, aus S 16.000 seit 31. 5. 1988, aus S 24.000 seit 30. 6. 1988, aus S 32.000 seit 31. 7. 1988, aus S 40.000 seit 31. 8. 1988, aus S 48.000 seit 30. 9. 1988, aus S 56.000 seit 31. 10. 1988, aus S 64.000 seit 30. 11. 1988, aus S 72.000 seit 31. 12. 1988, aus S 80.000 seit 31. 1. 1989, aus S 88.000 seit 28. 2. 1989, aus S 96.000 seit 31. 3. 1989, aus S 104.000 seit 30. 4. 1989, aus S 112.000 seit 31. 5. 1989, aus S 120.000 seit 30. 6. 1989 und aus S 128.000 ab 31. 7. 1989 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 51.000 samt 4 % gestaffelter Zinsen seit 30. 4. 1988 wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 128.438,13 (darin enthalten S 17.685 Umsatzsteuer und S 22.323,66 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 17.687,07 (darin enthalten S 2.945,84 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 13. 2. 1988 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt.
Mit ihrer am 17. Oktober 1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte sie - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - unter anderem für die Zeit von Mai 1988 bis einschließlich Oktober 1990 (29 Monate) Verdienstentgang von S 232.000. Sie habe unfallsbedingt eine vorgesehene Arbeit als Einzelhandelskaufmann nicht beginnen und aufnehmen können, dabei hätte sie S 8.000 monatlich verdient.
Mit Schriftsatz vom 11. 4. 1997, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 2. 1998, dehnte die Klägerin ihr Verdienstentgangsbegehren von S 8.000 monatlich auf S 11.200 monatlich für 29 Monate, also S 324.800 sA aus. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, ab April 1988 als Angestellte tätig zu werden und monatlich S 15.000, netto S 11.200 zu verdienen.
In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 10. 2. 1998 schränkte die Klägerin ihr Verdienstentgangsbegehren auf S
179.200 ein und schlüsselte ihr Begehren dahingehend auf, dass sie für die Zeit von April 1988 bis einschließlich August 1989 (richtig Juli 1989), also für 16 Monate je S 11.200 als Verdienstentgang beanspruche.
Die beklagten Parteien bestritten den Verdienstentgang dem Grunde und der Höhe nach und wendeten bezüglich der Ausdehnung des Verdienstentganges von S 8.000 (monatlich) auf S 11.200 (monatlich) Verjährung ein. In der letzten mündlichen Streitverhandlung am 10. 2. 1998 (AS 451) wurde auch Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin eingewendet, weil diese verpflichtet gewesen wäre, die postoperativen Heilmaßnahmen an sich durchführen zu lassen, um möglichst rasch wieder voll arbeitsfähig zu werden. Die Klägerin sei spätestens Ende des Jahres 1988 wieder voll arbeitsfähig geworden.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Teilbetrag von S 100.800 samt gestaffelten Zinsen statt und wies ein Mehrbegehren von S 78.400 ab.
Es stellte unter anderem fest, dass die Klägerin von April bis Dezember 1988 arbeitsunfähig gewesen sei, ab Jänner 1989 aber voll arbeits- und einsatzfähig gewesen wäre, hätte sie eine erforderliche Rehabilitation durchgeführt. Diese Verzögerung in der Erreichung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht unfallskausal. Die Klägerin hätte als Verkäuferin von April bis Dezember 1988 monatlich netto S 11.200 verdient.
Der Beklagten sei daher der Verdienstentgang für die Zeit von April bis Dezember 1988, also für 9 Monate a S 11.200, insgesamt daher S 100.800, zu ersetzen.
Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab der auf Zuspruch eines weiteren Betrages von S 78.400 gerichteten Berufung der Klägerin nicht, wohl aber der auf Abweisung des Betrages von S
100.800 gerichteten Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 72.000 samt gestaffelten Zinsen. Ein Mehrbegehren von S 107.200 wies es ab.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, dass die Klägerin - hätte sie die erforderliche Rehabilitation durchgeführt - ab Jänner 1989 arbeitsfähig gewesen wäre. Der Verdienstentgang sei daher dem Grunde nach nur für die Zeit von April bis Dezember 1988 berechtigt. Der Höhe nach sei die Verjährungseinrede zu beachten. Die Klägerin habe in der Klage ausdrücklich einen monatlichen Verdienstentgang von S 8.000 geltend gemacht. Der Unfall habe sich am 13. 2. 1988 ereignet, erst mit Schriftsatz vom 11. 4. 1997 sei das Verdienstentgangsbegehren für die Zeit Mai 1988 bis Oktober 1990 von monatlich S 8.000 auf monatlich S 11.200 ausgedehnt worden. Bezüglich des ausgedehnten Betrages sei mit Rücksicht auf die dreijährige Verjährungsfrist ein monatlicher Verdienstentgangsbetrag von S 3.200 verjährt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Zuspruch durch das Erstgericht jedenfalls im ursprünglich geltend gemachten Gesamtverdienstentgangsbegehren Deckung fände.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte jedoch diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erachtet werde, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Teil der Klagsforderung verjährt sei, wenn die monatliche Berechnungsgrundlage nach Ablauf der Verjährungsfrist geändert werde.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte jedoch diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erachtet werde, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Teil der Klagsforderung verjährt sei, wenn die monatliche Berechnungsgrundlage nach Ablauf der Verjährungsfrist geändert werde.
Die beklagten Parteien beantragten in ihrer (vor Änderung des Zulässigkeitsausspruches eingebrachten) Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass ihr die Unterlassung der Rehabilitation infolge einer psychischen Störung nicht vorgeworfen werden könne. Es trifft zwar zu, dass eine in den Gutachten festgehaltene psychogene Fehlentwicklung nicht unfallskausal war, weil sich diese bereits aus einer vor dem Unfall bestandenen Konfliktsituation ergeben hat. Für eine auch im Gutachten ON 35 festgehaltene chronische reaktive Fehlentwicklung war eine bereits vor dem Unfall bestandene Konfliktsituation verantwortlich, die sich in der Folge (nach dem Unfall) noch verschärfte. Der erkennende Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass der Schädiger grundsätzlich auch für neurotische Störungen (Fehlhaltungen) des Geschädigten hafte, wobei es unerheblich sei, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt worden sei. Er müsse sohin die Folgen anlagebedingter Schadensgeneigtheit beim Geschädigten mittragen, hafte also auch für neurotische Störungen. Korrektiv für überhöhte Schadenersatzforderungen eines derart betroffenen Geschädigten sei seine Pflicht, einsichtsgemäß den Schaden zu vermeiden oder gering zu halten, bei deren schuldhafter (vorwerfbarer) Verletzung er den Schaden ganz oder teilweise im Sinne des § 1304 ABGB selbst zu tragen habe. Könne der Geschädigte einer psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen, könne ihm eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspfoicht nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden (ZVR 1995/92 mwN).Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass ihr die Unterlassung der Rehabilitation infolge einer psychischen Störung nicht vorgeworfen werden könne. Es trifft zwar zu, dass eine in den Gutachten festgehaltene psychogene Fehlentwicklung nicht unfallskausal war, weil sich diese bereits aus einer vor dem Unfall bestandenen Konfliktsituation ergeben hat. Für eine auch im Gutachten ON 35 festgehaltene chronische reaktive Fehlentwicklung war eine bereits vor dem Unfall bestandene Konfliktsituation verantwortlich, die sich in der Folge (nach dem Unfall) noch verschärfte. Der erkennende Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass der Schädiger grundsätzlich auch für neurotische Störungen (Fehlhaltungen) des Geschädigten hafte, wobei es unerheblich sei, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt worden sei. Er müsse sohin die Folgen anlagebedingter Schadensgeneigtheit beim Geschädigten mittragen, hafte also auch für neurotische Störungen. Korrektiv für überhöhte Schadenersatzforderungen eines derart betroffenen Geschädigten sei seine Pflicht, einsichtsgemäß den Schaden zu vermeiden oder gering zu halten, bei deren schuldhafter (vorwerfbarer) Verletzung er den Schaden ganz oder teilweise im Sinne des Paragraph 1304, ABGB selbst zu tragen habe. Könne der Geschädigte einer psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen, könne ihm eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspfoicht nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden (ZVR 1995/92 mwN).
Im vorliegenden Fall steht in keiner Weise fest, dass die Klägerin ihrer psychotischen Verhaltensweise wirksam begegnen hätte können. Ein derartiges Vorbringen haben die dafür beweispflichtigen beklagten Parteien auch nicht erstattet. Im Gegenteil ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und aus den Versuchen der Sachverständigen, die Klägerin zu untersuchen, dass sie infolge einer bestehenden psychotischen Fehlentwicklung nicht in der Lage war, das Haus zu verlassen, weshalb sie auch von den beigezogenen gerichtlichen medizinischen Sachverständigen in ihrer Wohnung untersucht werden musste. Bei diesem Sachverhalt kann daher keinesfalls die Rede davon sein, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, aus eigenem ihrer psychotischen Fehlentwicklung wirksam zu begegnen, weshalb ihr die Unterlassung der erforderlichen Rehabilitation nicht zum Verschulden gerechnet werden kann. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs bis zur tatsächlichen Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit.
Die Revision allerdings ist nicht im Recht, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilbetrages wegen Verjährung wendet. Die Revisionswerberin führt dazu aus, dass der letztlich zugesprochene (kapitalisierte) Betrag im ursprünglich begehrten Betrag Deckung gefunden habe. Eine bloße Änderung der Zuordnung von bestimmten Entgeltsbeträgen und Zeiträumen stelle daher weder eine Ausdehnung noch eine Einschränkung der Klage dar, weil der Verfahrensgegenstand eben stets ein Kapitalbetrag für Verdienstentgang gewesen sei. Die behaupteten monatlichen Teilforderungen dienten lediglich zum Beweis der Gesamtforderung, weshalb eine im Zuge des Verfahrens getroffene Änderung der ursprünglich errechneten Teilbeträge für die Verjährungsfrage irrelevant sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Beim Streitgegenstand handelt es sich nach herrschender Meinung (vgl Rechberger/Fraunberger in Rechberger ZPO2 vor § 226 Rz 15 mwN) nicht um den vom Kläger gegenüber dem Beklagten behaupteten materiellrechtlichen Anspruch, sondern um einen prozessualen Begriff. Dieser weist zwei Bestandteile auf: Klagebegehren und Klagegrund, also einerseits den Urteilsantrag und andererseits die Tatsachenbehauptungen, auf die sich dieser Antrag gründet (zweigliedriger Streitgegenstandbegriff). Als Abgrenzungskriterium für den den Klagegrund konstituierenden Sachverhalt verweist die überwiegende Rechtsprechung (ZfRV 1984, 145, EvBl 1986/122) auf das Kriterium der "rechtserzeugenden Tatsachen", das sind jene, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Beim Streitgegenstand handelt es sich nach herrschender Meinung vergleiche Rechberger/Fraunberger in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 226, Rz 15 mwN) nicht um den vom Kläger gegenüber dem Beklagten behaupteten materiellrechtlichen Anspruch, sondern um einen prozessualen Begriff. Dieser weist zwei Bestandteile auf: Klagebegehren und Klagegrund, also einerseits den Urteilsantrag und andererseits die Tatsachenbehauptungen, auf die sich dieser Antrag gründet (zweigliedriger Streitgegenstandbegriff). Als Abgrenzungskriterium für den den Klagegrund konstituierenden Sachverhalt verweist die überwiegende Rechtsprechung (ZfRV 1984, 145, EvBl 1986/122) auf das Kriterium der "rechtserzeugenden Tatsachen", das sind jene, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind.
Die rechtserzeugenden Tatsachen, also der Klagegrund, sind daher bei der Beurteilung des Klagebegehrens zur Abgrenzung heranzuziehen sind. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines kapitalisierten Betrages von S 232.000 ausdrücklich darauf gestützt, dass ihr für die Zeit von 29 Monaten ein Verdienst von monatlich S 8.000 entgangen sei. Erst mit Schriftsatz vom 11. April 1997 hat sie vorgebracht, dass sie für die Zeit von Mai 1988 bis Oktober 1990 monatlich S 11.200 verdient hätte. Ein über S 8.000 hinausgehender monatlicher Verdienstentgang von S 3.200 war somit bis zum 11. April 1997 nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Behauptung eines in einem derartigen Umfang eingetretenen Verdienstentganges ist aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht diesen Teil des Klagebegehrens wegen Verjährung abgewiesen.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO, wobei die Kosten aller Verfahren neu zu berechnen waren. Im Verfahren erster Instanz betrug der Gesamtstreitwert bis zur Einschränkung (Schriftsatz ON 38, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 5. 1994) einschließlich des Feststellungsbegehrens und des Rentenbegehrens S 963.500. Die Klägerin obsiegte in diesem Verfahrensabschnitt insgesamt mit S 221.500, das sind rund 23 % des Streitwertes, weshalb sie 54 % des in diesem Zeitraum aufgelaufenen Verdiensts von S 98.369,53, das sind S 53.119,54 und 77 % der aufgelaufenen Barauslagen von S 25.060, das sind S 19.296,20 den beklagten Parteien zu ersetzen hat. Im Zeitraum ab der Einschränkung bis zur Erlassung des Teilurteils obsiegte die Klägerin bei einem Streitwert von S 763.500 mit rund einem Drittel und hat daher den beklagten Parteien ein Drittel des Verdiensts von S 44.815,51 (einschließlich USt) und zwei Drittel der in diesem Zeitraum aufgelaufenen Barauslagen von S 4.557, sohin S 3.038 zu ersetzen. Zu bemerken ist, dass infolge der Einschränkung des Schmerzengeldbegehrens in diesem Abschnitt die Bestimmung des § 43 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO zur Anwendung zu kommen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43,, 50 ZPO, wobei die Kosten aller Verfahren neu zu berechnen waren. Im Verfahren erster Instanz betrug der Gesamtstreitwert bis zur Einschränkung (Schriftsatz ON 38, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 5. 1994) einschließlich des Feststellungsbegehrens und des Rentenbegehrens S 963.500. Die Klägerin obsiegte in diesem Verfahrensabschnitt insgesamt mit S 221.500, das sind rund 23 % des Streitwertes, weshalb sie 54 % des in diesem Zeitraum aufgelaufenen Verdiensts von S 98.369,53, das sind S 53.119,54 und 77 % der aufgelaufenen Barauslagen von S 25.060, das sind S 19.296,20 den beklagten Parteien zu ersetzen hat. Im Zeitraum ab der Einschränkung bis zur Erlassung des Teilurteils obsiegte die Klägerin bei einem Streitwert von S 763.500 mit rund einem Drittel und hat daher den beklagten Parteien ein Drittel des Verdiensts von S 44.815,51 (einschließlich USt) und zwei Drittel der in diesem Zeitraum aufgelaufenen Barauslagen von S 4.557, sohin S 3.038 zu ersetzen. Zu bemerken ist, dass infolge der Einschränkung des Schmerzengeldbegehrens in diesem Abschnitt die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO zur Anwendung zu kommen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil ON 73 wurden bereits zugesprochen. Im folgenden Abschnitt betrug der Gesamtstreitwert S 520.000, wovon die Klägerin mit S 128.000 (= rund 25 %) obsiegte und daher den beklagten Parteien den halben Verdienst zu ersetzen hat. In diesem Abschnitt beträgt daher die Ersatzpflicht der Klägerin S 8.209,62 incl. USt. Ab der mit Einbringung des Schriftsatzes wirksamen (§ 12 Abs 3 RATG) Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen Gesamtstreitwert von S 728.000 bis zu der zu Beginn der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wirksamen Klageeinschränkung hat die Klägerin zu 18 % obsiegt und hat daher den Beklagten 64 % des Verdienstes, das sind S 4.172,08 zu ersetzen. Im letzten Verfahrensabschnitt (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 2. 1998) betrug der Gesamtstreitwert S 179.200, wovon die Klägerin S 128.000 (rund 70 %) ersiegte, weshalb sie Anspruch auf 40 % ihres Verdienstes, das sind S 5.202,28 hat. Im Saldo ergibt dies den von der Klägerin den Beklagten im Spruch festgestellten zu ersetzenden Betrag.Die Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil ON 73 wurden bereits zugesprochen. Im folgenden Abschnitt betrug der Gesamtstreitwert S 520.000, wovon die Klägerin mit S 128.000 (= rund 25 %) obsiegte und daher den beklagten Parteien den halben Verdienst zu ersetzen hat. In diesem Abschnitt beträgt daher die Ersatzpflicht der Klägerin S 8.209,62 incl. USt. Ab der mit Einbringung des Schriftsatzes wirksamen (Paragraph 12, Absatz 3, RATG) Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen Gesamtstreitwert von S 728.000 bis zu der zu Beginn der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wirksamen Klageeinschränkung hat die Klägerin zu 18 % obsiegt und hat daher den Beklagten 64 % des Verdienstes, das sind S 4.172,08 zu ersetzen. Im letzten Verfahrensabschnitt (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 2. 1998) betrug der Gesamtstreitwert S 179.200, wovon die Klägerin S 128.000 (rund 70 %) ersiegte, weshalb sie Anspruch auf 40 % ihres Verdienstes, das sind S 5.202,28 hat. Im Saldo ergibt dies den von der Klägerin den Beklagten im Spruch festgestellten zu ersetzenden Betrag.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Berufung der beklagten Parteien erfolgreich abgewehrt und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Mit ihrer Berufung ist sie letztlich mit rund 70 % durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz von 40 % ihrer Berufungskosten, das sind insgesamt S 17.687,07. Im Revisionsverfahren ist die Klägerin etwa mit der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen, weshalb die Kosten gegenseitig aufzuheben sind.
Anmerkung
E57013 02A03498European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00349.98G.0222.000Dokumentnummer
JJT_20000222_OGH0002_0020OB00349_98G0000_000