Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch Dr. Werner Steinwender und Dr. Christian Mahringer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles und Gewährung einer Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 1999, GZ 11 Rs 157/99h-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Februar 1999, GZ 19 Cgs 135/98p-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die entscheidende Frage, ob die unfallverursachende Handlung mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang steht (§ 175 Abs 1 ASVG), wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (sogenannte gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Waren für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen die privaten Interessen maßgebend, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die auch vorhandenen betrieblichen Interessen waren in einem solchen Fall nur Nebenzweck des Handelns und bildeten nur eine Gelegenheitsursache des Unfalls (SSV-NF 6/94, 6/50, 6/24, 5/106, 5/10 ua).Die entscheidende Frage, ob die unfallverursachende Handlung mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang steht (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG), wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (sogenannte gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Waren für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen die privaten Interessen maßgebend, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die auch vorhandenen betrieblichen Interessen waren in einem solchen Fall nur Nebenzweck des Handelns und bildeten nur eine Gelegenheitsursache des Unfalls (SSV-NF 6/94, 6/50, 6/24, 5/106, 5/10 ua).
Selbst wenn man dem Kläger darin folgt, dass er subjektiv der Meinung war, seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung nachzukommen, scheitert sein Standpunkt bezüglich des Vorliegens eines Unfalls bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit an der - entgegen der Mutmaßung des Berufungsgerichts auch hier gebotenen und letztlich ohnehin auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - objektiven Betrachtung des Geschehens aus der Sicht eines Außenstehenden (Tomandl, SV-System,
11. Erglfg, 280 f; SSV-NF 2/243, 8/8 ua). Dabei wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Verantwortung eines Behindertenbetreuers, der einen Behinderten an fünf Tagen der Woche "rund um die Uhr" betreut, vom Berufungsgericht keineswegs "missinterpretiert". Die Abgrenzung von zum Teil im privaten, zum Teil im betrieblichen Interesse entfalteten Tätigkeiten mag bei einem "rund um die Uhr" ausgeübten Sozialberuf schwieriger als sonst sein. Die Ansicht aber, dass ein Behindertenbetreuer quasi schon begriffsnotwendig keine Tätigkeiten im privaten Interesse ausüben kann, wird nicht geteilt. Es trifft nämlich keineswegs zu, dass ein Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitszeit in jedem Fall durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Dieser besteht vielmehr nur, wenn und solange er eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 ASVG genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. Wird eine bestimmte, vom Versicherten in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit allein oder - wie hier - überwiegend von privaten Motiven bestimmt, so ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst; der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in dieser Zeit nicht (SSV-NF 10/2 mwN). Der gegenständliche Unfall ereignete sich entgegen der Darstellung der Revision nicht bei sportlichen Aktivitäten des Klägers "mit" dem Behinderten - es steht daher auch nicht deren "Berechtigung" auf dem Prüfstand -, sondern bei sportlichen Aktivitäten des Klägers neben bzw gelegentlich der Behindertenbetreuung. Die privaten Interessen des Klägers als Volleyballspieler standen dabei bei Zugrundelegung der lebensnahen Sicht eines objektiven Beobachters derart im Vordergrund, dass die Tätigkeit des Klägers als Behindertenbetreuer nur mehr bloße Gelegenheitsursache des Unfalls war.11. Erglfg, 280 f; SSV-NF 2/243, 8/8 ua). Dabei wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Verantwortung eines Behindertenbetreuers, der einen Behinderten an fünf Tagen der Woche "rund um die Uhr" betreut, vom Berufungsgericht keineswegs "missinterpretiert". Die Abgrenzung von zum Teil im privaten, zum Teil im betrieblichen Interesse entfalteten Tätigkeiten mag bei einem "rund um die Uhr" ausgeübten Sozialberuf schwieriger als sonst sein. Die Ansicht aber, dass ein Behindertenbetreuer quasi schon begriffsnotwendig keine Tätigkeiten im privaten Interesse ausüben kann, wird nicht geteilt. Es trifft nämlich keineswegs zu, dass ein Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitszeit in jedem Fall durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Dieser besteht vielmehr nur, wenn und solange er eine Tätigkeit ausübt, die in dem im Paragraph 175, Absatz eins, ASVG genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. Wird eine bestimmte, vom Versicherten in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit allein oder - wie hier - überwiegend von privaten Motiven bestimmt, so ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst; der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in dieser Zeit nicht (SSV-NF 10/2 mwN). Der gegenständliche Unfall ereignete sich entgegen der Darstellung der Revision nicht bei sportlichen Aktivitäten des Klägers "mit" dem Behinderten - es steht daher auch nicht deren "Berechtigung" auf dem Prüfstand -, sondern bei sportlichen Aktivitäten des Klägers neben bzw gelegentlich der Behindertenbetreuung. Die privaten Interessen des Klägers als Volleyballspieler standen dabei bei Zugrundelegung der lebensnahen Sicht eines objektiven Beobachters derart im Vordergrund, dass die Tätigkeit des Klägers als Behindertenbetreuer nur mehr bloße Gelegenheitsursache des Unfalls war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E56980 10C02889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00288.99X.0222.000Dokumentnummer
JJT_20000222_OGH0002_010OBS00288_99X0000_000