TE Vwgh Beschluss 2006/11/30 2005/04/0263

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2 Z1;
VwGG §24 Abs2 Z2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Anträge der Dr. B S in W,

1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Behebung der Mängel der gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004, GZ 611.190/0001-BKS/2004, betreffend Parteistellung i. A. nach dem Privatradiogesetz bzw. Privatfernsehgesetz erhobenen Beschwerde,

2. auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschlusses vom 14. September 2005 abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 2005/04/0094, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 11. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004 Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1022/04-12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2005, Zl. 2005/04/0094-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit hg. Beschluss vom 20. Juni 2005, Zl. 2005/04/0094-4, im Hinblick auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2003, Zlen. 2001/03/0219 und 2002/03/0102, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde.

Mit hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0094-9, wurde das Verfahren in dieser Beschwerdesache eingestellt, da aus dem von der Beschwerdeführerin in ihrem am 16. August 2005 eingebrachten Ergänzungsschriftsatz angeführten allgemeinen Verweis auf nicht näher bezeichnete Grundrechte sowie das Fernmeldegesetz 1993 (FG 93) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) kein von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtetes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden könne und schon aus diesem Grund die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei. Damit gelte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und sei das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen gewesen.

2. Mit Schriftsatz vom 14. November 2005 stellte die Beschwerdeführerin den zur hg.  Zl. 2005/04/0264 protokollierten Antrag auf Wiederaufnahme sowie den zur hg.  Zl. 2005/04/0263 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit dem zuletzt genannten Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004.

Mit dem zuerst genannten Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des mit dem zitierten hg. Beschluss vom 14. September 2005 eingestellten Verfahrens.

Der Schriftsatz war nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen.

3. Mit hg. Verfügung vom 4. Oktober 2006, Zlen. 2005/04/0263, 0264-5, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, u.a. folgenden ihrem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. November 2005 anhaftenden Mangel binnen einer Frist von vier Wochen zu beheben:

"Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Der Antrag ist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG);

...

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

1. Der Antrag ist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG);

...

Ausdrücklich wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 13 Abs. 3 AVG darauf aufmerksam gemacht, dass die Anträge bei nicht fristgerechter Behebung der angeführten Mängel zurückzuweisen sein werden."

Mit Schriftsatz vom 15. November 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Unterschrift eines Rechtsanwaltes "entfallen muss", da sie sich nach wie vor keinen Anwalt leisten könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr Privatvermögen in jene Projekte investiert, die dem Verwaltungsgerichtshof durch ihre diversen Eingaben "hinlänglich bekannt" seien und sei in Folge dessen in jüngster Zeit "rund um die Uhr" damit beschäftigt gewesen, eine Versteigerung ihrer Liegenschaft zu verhindern. Rechtsanwalt Dr. Burghofer, dessen Kanzleiadresse als Zustelladresse der Beschwerdeführerin angegeben worden sei, sei auf Grund der Kostenfolgen nicht bereit gewesen, den Schriftsatz vom 14. November 2005 mit seiner Unterschrift zu versehen.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen alternativ eines Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden (Z 1) sowie Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (Z 2).

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe erfüllen keine der in § 24 Abs. 2 VwGG genannten Ausnahmen für das Erfordernis einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllte, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Verfahren keinen solchen Antrag gestellt hat und darüber hinaus ihr Antrag auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004) bereits mit hg. Beschluss vom 20. Juni 2005, Zl. 2005/04/0094, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, das AVG.

Wegen des Fehlens spezieller Mängelverbesserungsregelungen für Wiederaufnahmeanträge im VwGG ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/11/0073). Dies gilt ebenso für Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Zeit zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

5. Die nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Anträge der Beschwerdeführerin - die Ausnahmevoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG liegen nicht vor - waren im Hinblick auf § 24 Abs. 2 VwGG mit einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behaftet. Die Beschwerdeführerin wurde zur Behebung des Mangels aufgefordert und auf die Folgen einer nicht fristgerechten Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.

Da innerhalb der gesetzten Frist eine Mängelbehebung nicht erfolgt ist, war der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 62 Abs. 1 VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2006

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040263.X00

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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