TE OGH 2000/2/23 2Nd503/00

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*****, wegen S 5.100 s. A., infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*****, wegen S 5.100 s. A., infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Eferding bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, für die in Deutschland ansässige beklagte Partei eine Speditionslieferung erbracht zu haben, deren Entgelt die Klageforderung bilde. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die Klägerin die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen, bereits angerufenen Bezirksgerichtes Eferding gemäß "§ 29" (richtig: § 28) JN.Die klagende Partei brachte vor, für die in Deutschland ansässige beklagte Partei eine Speditionslieferung erbracht zu haben, deren Entgelt die Klageforderung bilde. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 31, CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die Klägerin die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen, bereits angerufenen Bezirksgerichtes Eferding gemäß "§ 29" (richtig: Paragraph 28,) JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anhang I). Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Breiteneich der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN), wofür sich das Bezirksgericht Eferding anbietet.Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anhang römisch eins). Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Breiteneich der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN), wofür sich das Bezirksgericht Eferding anbietet.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit den letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler,Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit den letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).

Anmerkung

E57014 02J05030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00503..0223.000

Dokumentnummer

JJT_20000223_OGH0002_0020ND00503_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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