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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der Inforadio Betriebsgesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurelstraße 6, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 8. September 2006, Zl. 611.176/0004-BKS/2006, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Zuordnung einer Übertragungskapazität, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich übereinstimmend, dass die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 19. Juli 2005 die Übertragungskapazität "Funkstelle WIEN 4 (Donauturm), Frequenz 98,3 MHz" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und anderen Tageszeitungen gemäß § 13 Privatradiogesetz (PrR-G) ausgeschrieben hat (Ende der Ausschreibungsfrist: 18. Oktober 2005). Am letzten Tag der Ausschreibungsfrist stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet. Am 18. November 2005 erteilte die KommAustria der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag, dem mit einem am 5. Dezember 2005 bei der Behörde eingelangten Schreiben fristgerecht entsprochen wurde. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 legte die beschwerdeführende Partei ein überarbeitetes technisches Konzept vor.
Mit einem am 18. August 2006 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte die beschwerdeführende Partei beim Bundeskommunikationssenat (belangte Behörde) einen Devolutionsantrag, weil die KommAustria ihrer Entscheidungspflicht nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG nachgekommen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 2 Z. 2 PrR-G und § 54 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) als unzulässig zurück. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 54 Abs. 5 TKG nicht bloß sechs Monate betrage und diese daher im Zeitpunkt der Postaufgabe des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Einzelnen führte die belangte Behörde aus:
Beim Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 18. Oktober 2005 handle es sich um einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet. Gemäß § 2 Z. 2 PrR-G sei die Zulassung die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten. Das Verfahren betreffend die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk beinhalte daher nicht bloß die Erteilung der rundfunkrechtlichen, sondern auch der fernmelderechtlichen Bewilligung. Dies ergebe sich auch aus den Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 5 Abs. 2 und 3 PrR-G. Die KommAustria sei zur Entscheidung hinsichtlich beider Bewilligungen zuständig, weil ihr (neben der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 KommAustria-Gesetz, Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G durchzuführen) gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 TKG auch die Aufgabe zukomme, die Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk zuzuteilen. Bei den Verfahren zur Erteilung der rundfunkrechtlichen und der fernmelderechtlichen Bewilligung handle es sich daher um verbundene Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2a AVG, sodass im Falle unterschiedlicher Entscheidungsfristen für die jeweiligen Bewilligungen gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich sei. Dies sei im vorliegenden Fall die Entscheidungsfrist für die Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligung. Gemäß § 54 Abs. 5 TKG seien nämlich die Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages zuzuteilen, wobei sich die Frist in dem Fall, in dem die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen habe, um acht Monate verlängere. Die letztgenannte Voraussetzung liege im Beschwerdefall vor, weil sich insgesamt 25 Antragsteller um die ausgeschriebene Übertragungskapazität beworben hätten, von denen 20 Bewerber im Auswahlverfahren verblieben seien. Die Entscheidungsfrist habe daher am Montag, den 5. Dezember 2005 begonnen, weil dies jener Tag gewesen sei, an dem der verbesserte Antrag der beschwerdeführenden Partei vollständig eingebracht worden sei. Die in der letztgenannten Bestimmung normierte Entscheidungsfrist von sechs Wochen habe folgedessen am Montag, den 16. Jänner 2006 und die dort genannte zusätzliche achtmonatige Frist habe (weil der 16. September 2006 ein Samstag gewesen sei) am Montag, den 18. September 2006 geendet. Der bereits am 18. August 2006 zur Post gegebene Devolutionsantrag sei daher vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht worden und somit unzulässig. Bei diesem Ergebnis - so die belangte Behörde abschließend - könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidungsfrist nicht sogar erst mit dem Einlangen des geänderten Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 14. Februar 2006 oder mit dem Einlangen des letzten vollständigen Antrages der anderen Bewerber begonnen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004, lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1.
...
2.
Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
...
2. Abschnitt
Zulassung
§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. ...
4. Abschnitt
Frequenzzuordnung
§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
..."
Die Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2006, lauten (auszugsweise):
"Artikel I 1. Abschnitt
Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') eingerichtet.
(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
2. ...
Verfahrensvorschriften
§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. ..."
§ 54 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003
in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2005, lautet:
"Frequenzzuteilung
§ 54. ...
(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und
3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
...
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. ..."
§ 39 und § 73 AVG lauten (auszugsweise):
"§ 39. ...
(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) ...
4. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) ..."
Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Entscheidungsfrist habe für die KommAustria erst mit dem Vorliegen eines vollständigen Antrages begonnen. Sie meint, es sei unzulässig, im Mehrparteienverfahren auf die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages abzustellen, weil sich dabei für die Behörde eine "Vielzahl verschiedener Entscheidungsfristen" ergäbe. Im Mehrparteienverfahren müsse daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Entscheidungsfrist für alle Parteien zum selben Zeitpunkt beginnen. Im gegenständlichen Verfahren könne dieser Zeitpunkt nur der letzte Tag der Ausschreibungsfrist, also der 18. Oktober 2005, sein. Ausgehend von diesem Datum ergebe sich unter Berücksichtigung der verlängerten Frist des § 54 Abs. 5 TKG, der auch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei unzweifelhaft anzuwenden sei, ein Ende der Entscheidungsfrist am 31. Juli 2006, sodass der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei nicht verfrüht gewesen sei.
Dieses Beschwerdevorbringen steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 14 Abs. 1 KommAustria-Gesetz haben sowohl die belangte Behörde als auch die KommAustria das AVG anzuwenden. In § 73 Abs. 1 AVG ist unmissverständlich angeordnet, dass die Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde mit dem Einlangen der Anträge der Parteien beginnt. Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist - anders als die beschwerdeführende Partei meint - erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1986, Zl. 85/09/0152, vom 18. Dezember 1986, Zl. 86/06/0186, und das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0123). Auch § 54 Abs. 5 TKG knüpft den Beginn der Entscheidungsfrist ausdrücklich an das Vorliegen eines vollständigen Antrages. Außerdem sieht diese Bestimmung, was die fernmelderechtliche Zuteilung der Frequenz betrifft, in Fällen, in denen die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat (gegenständlich sind mehr als 20 Anträge eingelangt, die nach den gesetzlich vorgesehenen Auswahlgrundsätzen - vgl. § 6 PrR-G - zu beurteilen sind), eine über sechs Monate (§ 73 Abs. 1 AVG) hinausgehende Entscheidungsfrist vor. Die belangte Behörde hat daher nicht nur zutreffend den Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des verbesserten Antrages der beschwerdeführenden Partei am 5. Dezember 2006 angenommen, sondern ausgehend von der Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 5 erster und zweiter Satz TKG auch das Ende dieser Frist, jedenfalls was die Entscheidung betreffend die fernmelderechtliche Bewilligung anbelangt, unbedenklich mit 18. September 2006 errechnet.
Entscheidend ist, ob die Fristberechnung nach § 54 Abs. 5 TKG auch für die gegenständlich beantragte Zulassung nach dem PrR-G, das keine ausdrückliche Regelung über die Entscheidungsfrist enthält, maßgebend ist. Das träfe gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG dann zu, wenn die Entscheidung über die rundfunk- und die fernmelderechtliche Bewilligung in einem verbundenen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2a AVG zu fällen wäre, was seinerseits voraussetzt, dass die beiden Bewilligungen unter einem beantragt wurden. Dies ist hier der Fall:
Die beschwerdeführende Partei hat nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms beantragt. Da dieser Antrag gemäß § 2 Z. 2 PrR-G sowohl die Erteilung der rundfunk- als auch der fernmelderechtlichen Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogrammes umfasst, hatte die belangte Behörde die beiden Verfahren gemäß § 39 Abs. 2a AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Damit ergibt sich im vorliegenden Beschwerdefall, dass gemäß § 73 Abs. 1 zweiter Satz AVG die zuletzt ablaufende Entscheidungsfrist maßgeblich ist, nach dem Gesagten also die Frist des § 54 Abs. 5 TKG, die, wie erwähnt, am 18. September 2006 endete. Der am 18. August 2006, somit vor Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegebene Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei war daher, wie die belangte Behörde richtig aufgezeigt hat, verfrüht und damit unzulässig (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 unter E. 156 bis E. 160 zu § 73 AVG referierte Judikatur).
Da somit schon die Beschwerdeausführungen zeigen, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. November 2006
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040184.X00Im RIS seit
02.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017