TE OGH 2000/2/24 6Ob321/99w

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. August 1998 verstorbenen Erika Elisabeth S*****, über die ordentlichen Revisionsrekurse 1. des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses W*****, vertreten durch Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, und 2. des erbserklärten Erben Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 28. August 1999, GZ 22 R 312/99k-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 7. Juli 1999, GZ 25 A 200/99h-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Erblasserin verstarb am 30. 8. 1998 unter Hinterlassung eines am 3. 11. 1998 kundgemachten Testaments vom 14. 4. 1998, in dem sie verfügte, dass mit Ausnahme eines Bargeldbetrages von 20.000 S ihre gesamten Barmittel an das W***** Allgemeine Krankenhaus "Abteilung Orthopädie zur Weiterbildung der Ärzte" gehen sollten. Sie traf ferner die Verfügung: "Mein Mann ... geht vollkommen leer aus, da er mir unendliches Leid angetan hat und mich verlassen hat ...". Der Witwer gab am 27. 11. 1998 auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab. Am 15. 1. 1999 erklärte der einschreitende Rechtsanwalt unter Berufung auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung gemäß § 30 Abs 2 ZPO, dass er namens des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses W***** auf Grund des Testaments vom 14. 4. 1998 zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgebe. Er beantragte ferner, die Erbserklärung des Witwers zurückzuweisen. Dieser beantragte die Zurückweisung der vom Krankenhaus abgegebenen Erbserklärung. Es sei ungeklärt, ob dem Krankenhaus eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Über Auftrag des Erstgerichtes legte der Rechtsvertreter des Krankenhauses eine von einer Vertreterin des Krankenhauses erteilte schriftliche Vollmacht vor.Die Erblasserin verstarb am 30. 8. 1998 unter Hinterlassung eines am 3. 11. 1998 kundgemachten Testaments vom 14. 4. 1998, in dem sie verfügte, dass mit Ausnahme eines Bargeldbetrages von 20.000 S ihre gesamten Barmittel an das W***** Allgemeine Krankenhaus "Abteilung Orthopädie zur Weiterbildung der Ärzte" gehen sollten. Sie traf ferner die Verfügung: "Mein Mann ... geht vollkommen leer aus, da er mir unendliches Leid angetan hat und mich verlassen hat ...". Der Witwer gab am 27. 11. 1998 auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab. Am 15. 1. 1999 erklärte der einschreitende Rechtsanwalt unter Berufung auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO, dass er namens des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses W***** auf Grund des Testaments vom 14. 4. 1998 zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgebe. Er beantragte ferner, die Erbserklärung des Witwers zurückzuweisen. Dieser beantragte die Zurückweisung der vom Krankenhaus abgegebenen Erbserklärung. Es sei ungeklärt, ob dem Krankenhaus eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Über Auftrag des Erstgerichtes legte der Rechtsvertreter des Krankenhauses eine von einer Vertreterin des Krankenhauses erteilte schriftliche Vollmacht vor.

Das Erstgericht wies die vom Krankenhaus abgegebene bedingte Erbserklärung zurück und seinen Antrag auf Zurückweisung der Erbserklärung des Witwers ab und nahm die Erbserklärung des Witwers zu Gericht an. Das Krankenhaus besitze keine Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger sei die Kongregation *****, die durch die Provinzoberin vertreten werde. Die Erbserklärung sei namens des Krankenhauses und nicht namens der Kongregation abgegeben worden. Es könne zu keiner Einantwortung des Nachlasses zugunsten des Krankenhauses kommen, die Erbserklärung sei daher zurückzuweisen. Hingegen stehe die im Testament verfügte Enterbung des Witwers der Annahme seiner Erbserklärung nicht entgegen. Wenn eine weitere Erbserklärung abgegeben werde, müsse er sein Erbrecht gehörig ausweisen. Die Erbwürdigkeit des Witwers sei auf dem Rechtsweg abzuklären.

Das Rekursgericht gab weder dem Rekurs des Krankenhauses noch demjenigen des Witwers Folge. Es führte zum Rekurs des Krankenhauses im Wesentlichen aus:

Gemäß § 122 AußStrG sei zwar grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Wenn aber von vornherein feststehe, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung führen könne, sei die Erbserklärung zurückzuweisen. Die Erbfähigkeit richte sich nach der Rechtsfähigkeit. Kirchliche Einrichtungen hätten nach staatlichem Recht auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Konkordates vom 5. 6. 1933 BGBl II Nr 2/1934 dann Rechtspersönlichkeit, wenn ihnen diese nach kanonischem Recht zukomme. Ordensniederlassungen seien nach kanonischem Recht juristische Personen, dies gemäß Art II des Konkordates auch für den staatlichen Bereich. Orden und Klöster seien rechtsfähig. Kongregationen genössen nunmehr als Institute des geweihten Lebens nach dem CIC 1983 (can 573 § 2) Rechtspersönlichkeit. Auf sonstige Einrichtungen treffe dies nur zu, wenn sie auf Grund einer Bestimmung des Kirchenrechtes als kirchliche juristische Person errichtet worden seien. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal behauptet worden, dass das Krankenhaus als kirchliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden sei. Als Erbansprecher komme daher nur die Kongregation in Betracht. Diese sei im Verfahren erster Instanz als Erbansprecherin nicht aufgetreten. Dass das Krankenhaus hier in Vertretung der Ordensniederlassung eingeschritten wäre, könne nach der Aktenlage nicht gesagt werden. Die mit dem Rekurs gleichzeitig abgegebene Erbserklärung der Kongregation werde im fortzusetzenden Verfahren zu behandeln sein.Gemäß Paragraph 122, AußStrG sei zwar grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Wenn aber von vornherein feststehe, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung führen könne, sei die Erbserklärung zurückzuweisen. Die Erbfähigkeit richte sich nach der Rechtsfähigkeit. Kirchliche Einrichtungen hätten nach staatlichem Recht auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Konkordates vom 5. 6. 1933 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 2 aus 1934, dann Rechtspersönlichkeit, wenn ihnen diese nach kanonischem Recht zukomme. Ordensniederlassungen seien nach kanonischem Recht juristische Personen, dies gemäß Art römisch II des Konkordates auch für den staatlichen Bereich. Orden und Klöster seien rechtsfähig. Kongregationen genössen nunmehr als Institute des geweihten Lebens nach dem CIC 1983 (can 573 Paragraph 2,) Rechtspersönlichkeit. Auf sonstige Einrichtungen treffe dies nur zu, wenn sie auf Grund einer Bestimmung des Kirchenrechtes als kirchliche juristische Person errichtet worden seien. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal behauptet worden, dass das Krankenhaus als kirchliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden sei. Als Erbansprecher komme daher nur die Kongregation in Betracht. Diese sei im Verfahren erster Instanz als Erbansprecherin nicht aufgetreten. Dass das Krankenhaus hier in Vertretung der Ordensniederlassung eingeschritten wäre, könne nach der Aktenlage nicht gesagt werden. Die mit dem Rekurs gleichzeitig abgegebene Erbserklärung der Kongregation werde im fortzusetzenden Verfahren zu behandeln sein.

Zum Rekurs des Witwers führte das Rekursgericht aus, dass ein testamentarisch enterbter gesetzlicher Erbe seinen Erbrechtstitel erst durch den Nachweis der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw des Nichtvorliegens des angeführten Enterbungsgrundes erbringe (SZ 43/193). Die Ausweisung des Erbrechtstitels und die gerichtliche Erbrechtsanerkennung seien für die Übernahme der Erbschaft in Verwaltung und Benützung sowie zur Einantwortung erforderlich. Eine entsprechende Anweisung zur Nachweisung des Erbrechtes gemäß § 122 AußStrG sei noch nicht erteilt worden. Die Annahme der Erbserklärung sage über die Erbberechtigung noch nichts aus. Es sei im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Grundlage gegeben, das Erbrecht des Witwers als ausgewiesen zu erachten. Darüber werde im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden sein.Zum Rekurs des Witwers führte das Rekursgericht aus, dass ein testamentarisch enterbter gesetzlicher Erbe seinen Erbrechtstitel erst durch den Nachweis der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw des Nichtvorliegens des angeführten Enterbungsgrundes erbringe (SZ 43/193). Die Ausweisung des Erbrechtstitels und die gerichtliche Erbrechtsanerkennung seien für die Übernahme der Erbschaft in Verwaltung und Benützung sowie zur Einantwortung erforderlich. Eine entsprechende Anweisung zur Nachweisung des Erbrechtes gemäß Paragraph 122, AußStrG sei noch nicht erteilt worden. Die Annahme der Erbserklärung sage über die Erbberechtigung noch nichts aus. Es sei im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Grundlage gegeben, das Erbrecht des Witwers als ausgewiesen zu erachten. Darüber werde im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden sein.

Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 260.000 S übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt das Krankenhaus die Abänderung dahin, dass seine auf Grund des Testaments vom 14. 4. 1998 zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht als ausgewiesen anerkannt werde.

Der Witwer beantragt mit seinem Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass sein Erbrecht als ausgewiesen anerkannt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Beide Revisionsrekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Zum Revisionsrekurs des Krankenhauses:

Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin im Verfahren über die Frage ihrer Rechtsfähigkeit Parteistellung hat. Sie selbst räumt ein, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Kongregation ***** sei, steht aber in sich widersprüchlich gleichzeitig auf dem Standpunkt, dass das Krankenhaus selbst rechtsfähig und damit zur Abgabe einer Erbserklärung legitimiert sei. Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt könnte aber nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden wäre, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls durch einen kirchlichen Akt. Das Bundesgesetz über die Krankenanstalten (KAG) und das hier maßgebliche OÖ KAG unterscheiden nach der Aufgabenstellung zwischen öffentlichen, gemeinnützigen nichtöffentlichen und privaten Krankenanstalten. Nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich besitzt - abgesehen von hier nicht wesentlichen Ausnahmen - keine dieser Anstalten eigene Rechtspersönlichkeit, sondern liegt die Rechtspersönlichkeit immer beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser nun eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder des privaten Rechtes oder eine Privatperson sein (Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 13; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu § 26; EvBl 1966/9). Rechtsträger einer Krankenanstalt können auch kirchliche juristische Personen sein, wie Orden oder Kongregationen, die dann nach Art II des Konkordates BGBl 1934/II 2 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (Radner aaO 11). Fraglich könnte nur sein, ob auf Grund des Konkordates auch für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Kirchenrechtes selbständige kirchliche Krankenanstalten mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden können. Nach dem Codex des kanonischen Rechts (can 114 § 1) entstehen juristische Personen durch Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität. Auf ein solches Dekret beruft sich die Rekurswerberin nicht. Nach der Aktenlage besteht dafür auch keinerlei Anhaltspunkt, es ist sogar das Gegenteil durch die vorgelegte Urkunde über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an das Krankenhaus durch den k.k. Statthaltereirat vom 5. 1. 1904 indiziert, richtet sich die mit Zustimmung des ob-der-ennsischen Landtages erfolgte Verleihung doch ausdrücklich an die Kongregation und nicht an das Krankenhaus. Entgegen den Rekursausführungen ergibt sich aus der Anerkennung des Öffentlichkeitsrechts noch kein Anhaltspunkt für die Rechtspersönlichkeit des Krankenhauses. Nach der geltenden Rechtslage verleiht die Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht (§ 14 KAG; § 35 OÖ KAG). Es kann nur verliehen werden, wenn die Krankenanstalt von den im § 36 Abs 1 Z 4 OÖ KAG angeführten Rechtsträgern verwaltet und betrieben wird, wobei der Rechtsträger die für den Betrieb erforderlichen Mittel nachzuweisen hat (Abs 2 leg cit). Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Krankenanstaltenrecht begründet das verliehene Öffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt eine Reihe besonderer Rechte und Pflichten des Rechtsträgers (beispielsweise über die Aufnahmepflicht und die Bestimmung der Taxen), ist aber für die Frage der Rechtspersönlichkeit der Krankenanstalt ohne jede Relevanz. Dass demgegenüber im Jahr 1904 eine andere Rechtslage bestanden hätte, wird im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Auch im außerstreitigen Verfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (6 Ob 11/99g mwN). Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen Sachverhalt, dass der rekurrierenden Krankenanstalt per Gesetz oder staatlichen oder kirchlichen Hoheitsaktes Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre, ist die Zurückweisung ihrer Erbserklärung und die Abweisung (richtig ebenfalls Zurückweisung) ihres Antrags auf Zurückweisung der Erbserklärung des Witwers nicht zu beanstanden, ohne dass über die gegebene Begründung hinaus weitere Rechtsausführungen notwendig wären.Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin im Verfahren über die Frage ihrer Rechtsfähigkeit Parteistellung hat. Sie selbst räumt ein, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Kongregation ***** sei, steht aber in sich widersprüchlich gleichzeitig auf dem Standpunkt, dass das Krankenhaus selbst rechtsfähig und damit zur Abgabe einer Erbserklärung legitimiert sei. Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt könnte aber nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden wäre, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls durch einen kirchlichen Akt. Das Bundesgesetz über die Krankenanstalten (KAG) und das hier maßgebliche OÖ KAG unterscheiden nach der Aufgabenstellung zwischen öffentlichen, gemeinnützigen nichtöffentlichen und privaten Krankenanstalten. Nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich besitzt - abgesehen von hier nicht wesentlichen Ausnahmen - keine dieser Anstalten eigene Rechtspersönlichkeit, sondern liegt die Rechtspersönlichkeit immer beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser nun eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder des privaten Rechtes oder eine Privatperson sein (Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 13; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 26 ;, EvBl 1966/9). Rechtsträger einer Krankenanstalt können auch kirchliche juristische Personen sein, wie Orden oder Kongregationen, die dann nach Art römisch II des Konkordates BGBl 1934/II 2 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (Radner aaO 11). Fraglich könnte nur sein, ob auf Grund des Konkordates auch für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Kirchenrechtes selbständige kirchliche Krankenanstalten mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden können. Nach dem Codex des kanonischen Rechts (can 114 Paragraph eins,) entstehen juristische Personen durch Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität. Auf ein solches Dekret beruft sich die Rekurswerberin nicht. Nach der Aktenlage besteht dafür auch keinerlei Anhaltspunkt, es ist sogar das Gegenteil durch die vorgelegte Urkunde über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an das Krankenhaus durch den k.k. Statthaltereirat vom 5. 1. 1904 indiziert, richtet sich die mit Zustimmung des ob-der-ennsischen Landtages erfolgte Verleihung doch ausdrücklich an die Kongregation und nicht an das Krankenhaus. Entgegen den Rekursausführungen ergibt sich aus der Anerkennung des Öffentlichkeitsrechts noch kein Anhaltspunkt für die Rechtspersönlichkeit des Krankenhauses. Nach der geltenden Rechtslage verleiht die Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht (Paragraph 14, KAG; Paragraph 35, OÖ KAG). Es kann nur verliehen werden, wenn die Krankenanstalt von den im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, OÖ KAG angeführten Rechtsträgern verwaltet und betrieben wird, wobei der Rechtsträger die für den Betrieb erforderlichen Mittel nachzuweisen hat (Absatz 2, leg cit). Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Krankenanstaltenrecht begründet das verliehene Öffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt eine Reihe besonderer Rechte und Pflichten des Rechtsträgers (beispielsweise über die Aufnahmepflicht und die Bestimmung der Taxen), ist aber für die Frage der Rechtspersönlichkeit der Krankenanstalt ohne jede Relevanz. Dass demgegenüber im Jahr 1904 eine andere Rechtslage bestanden hätte, wird im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Auch im außerstreitigen Verfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (6 Ob 11/99g mwN). Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen Sachverhalt, dass der rekurrierenden Krankenanstalt per Gesetz oder staatlichen oder kirchlichen Hoheitsaktes Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre, ist die Zurückweisung ihrer Erbserklärung und die Abweisung (richtig ebenfalls Zurückweisung) ihres Antrags auf Zurückweisung der Erbserklärung des Witwers nicht zu beanstanden, ohne dass über die gegebene Begründung hinaus weitere Rechtsausführungen notwendig wären.

Zum Revisionsrekurs des Witwers:

Das Rekursgericht hat im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 122 AußStrG (SZ 43/193; 1 Ob 209/98m) die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts des Witwers gemäß § 122 AußStrG für noch nicht erbracht angesehen und eine Entscheidung darüber dem fortzusetzenden Verfahren vorbehalten. Auch diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage ist nicht erheblich im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, dies auch aus dem weiteren Grund, dass bereits eine auf Grund des Testaments abgegebene Erbserklärung der zweifelsfrei Rechtspersönlichkeit genießenden Kongregation vorliegt. Strittige Rechtsfragen über die Auslegung des Testaments und die darin ausgesprochene Enterbung sind im Rechtsweg zu klären (SZ 67/8; 7 Ob 60/99w uva).Das Rekursgericht hat im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 122, AußStrG (SZ 43/193; 1 Ob 209/98m) die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts des Witwers gemäß Paragraph 122, AußStrG für noch nicht erbracht angesehen und eine Entscheidung darüber dem fortzusetzenden Verfahren vorbehalten. Auch diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, dies auch aus dem weiteren Grund, dass bereits eine auf Grund des Testaments abgegebene Erbserklärung der zweifelsfrei Rechtspersönlichkeit genießenden Kongregation vorliegt. Strittige Rechtsfragen über die Auslegung des Testaments und die darin ausgesprochene Enterbung sind im Rechtsweg zu klären (SZ 67/8; 7 Ob 60/99w uva).

Anmerkung

E57129 06A03219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00321.99W.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00321_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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