TE OGH 2000/2/24 8Ob334/99x

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Wiederaufnahme der Verfahren 4 Cg 103/95g und 4 Cg 149/95x des Landesgerichtes Krems a. d. Donau, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. September 1999, GZ 17 R 152/99v-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (24. 3. 1998, 1 Ob 375/97x = EvBl 1998/149, 671). Die Neuerungszulässigkeit besteht kraft Umkehrschlusses zu § 483a Abs 2 ZPO nicht für das Scheidungsverfahren, sodass die Annahme, alleine eine Beweisrüge könnte dem Prozessstandpunkt des Wiederaufnahmsklägers zum Erfolg verhelfen, gegen die prozessuale Diligenzpflicht verstieß (dazu auch Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5b zu § 530). Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist überdies eine Frage des betreffenden Einzelfalles.Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (24. 3. 1998, 1 Ob 375/97x = EvBl 1998/149, 671). Die Neuerungszulässigkeit besteht kraft Umkehrschlusses zu Paragraph 483 a, Absatz 2, ZPO nicht für das Scheidungsverfahren, sodass die Annahme, alleine eine Beweisrüge könnte dem Prozessstandpunkt des Wiederaufnahmsklägers zum Erfolg verhelfen, gegen die prozessuale Diligenzpflicht verstieß (dazu auch Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5b zu Paragraph 530,). Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist überdies eine Frage des betreffenden Einzelfalles.

Anmerkung

E57136 08A03349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00334.99X.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0080OB00334_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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