TE OGH 2000/2/24 6Ob111/99p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 11. August 1996 verstorbenen Andreas K*****, ***** über den ordentlichen Revisionsrekurs des Z*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 43 R 926/98i, 43 R 953/98k, 43 R 954/98g-30, womit der Rekurs des Z***** gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 3. März 1998, GZ 2 A 366/96a-16 und -17, sowie vom 20. Oktober 1998, GZ 2 A 336/96a-26, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 11.8.1996 verstorbenen Andreas K***** erließ das Bezirksgericht Floridsdorf am 3. März 1998 den Mantelbeschluss (ON 16), der unter anderem folgende Passage enthält:

"Das in Ansehung der minderjährigen Erben Denise K***** ... und

Stefan K***** ... abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen wird

abhandlungs- und zugleich pflegschaftsbehördlich genehmigt."

Im genannten Übereinkommen erklärten die Erben, nämlich die erblasserische Witwe Gabriele K***** und die erwähnten erblasserischen Kinder unter anderem, das Liegenschaftsvermögen quotenmäßig zu übernehmen.

In der Einantwortungsurkunde gleichen Datums (ON 17) wurde der Nachlass den auf Grund des Gesetzes bedingt erbserklärten oben genannten Erben je zu einem Drittel eingeantwortet. Weiters wurde in die Einantwortungsurkunde folgende Verbücherungsklausel aufgenommen:

"Auf Grund des Ergebnisses in der Verlassenschaftssache hat nachstehende Grundbuchseintragung zu erfolgen:

Zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes je zu einem Drittel für Gabriele K*****, ... mj. Denise K***** ... und mj. Stefan K***** ... ob dem in den Nachlass gehörigen Superädifikat in *****, errichtet auf dem dem Zentralverband ***** gehörigen Grdst. 939, inneliegend der EZ *****, die Hinterlegung einer beglaubigten Abschrift dieser Einantwortungsurkunde in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten Urkunden."

Mit Berichtigungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 (ON 26) wurde schließlich die in dieser Verbücherungsklausel genannte Grundstücksnummer 939 auf 985/125 und die EZ 3911 auf 1601 berichtigt.

In seinem gegen alle drei Beschlüsse, und zwar gegen die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde und die abhandlungs- und pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens im Mantelbeschluss, gerichteten Rekurs brachte der Z***** vor, er habe als Generalpächter am 2.11.1992 mit dem Erblasser einen Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle, auf der sich ein Kleingartenhaus befinde, abgeschlossen. Dieses Unterpachtrecht unterliege nach § 15 Abs 1 KlGG einer Sonderrechtsnachfolge. Der Rekurswerber habe in Entsprechung dieser Bestimmung das Eintrittsrecht der Witwe Gabriele K***** anerkannt, die somit das Unterpachtrecht ihres verstorbenen Ehemannes fortsetze. Gegenstand dieses Rechtes seien auch die Nutzungsrechte an dem auf der Parzelle errichteten Kleingartenhaus, bei dem es sich nicht um ein Superädifikat, sondern um unselbständiges Liegenschaftszugehör nach § 298 ABGB handle. Aus § 16 Abs 1 KlGG wie auch aus Punkt 15 des Unterpachtvertrages ergebe sich, dass das Kleingartenhaus auf dem Grundstück zu verbleiben habe. Der Gesetzgeber habe außerdem gerade für den Fall, dass ein Miterbe in den Unterpachtvertrag eintrete, im § 15 Abs 2 KlGG Vorsorge getroffen. Es seien daher sowohl das Unterpachtrecht selbst als auch das Kleingartenhaus der Verlassenschaft entzogen. Diese könnten somit auch nicht Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens sein. Durch die bezeichnete Einantwortungsurkunde und den ihr zugrundeliegenden Mantelbeschluss werde insbesondere in die Bestandrechte des Revisionsrekurswerbers eingegriffen, als die Verbücherungsklausel den Rechtsschein erwecke, dass die Qualifikation des Gebäudes als Superädifikat rechtens und für Dritte bindend geklärt werde.In seinem gegen alle drei Beschlüsse, und zwar gegen die Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde und die abhandlungs- und pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens im Mantelbeschluss, gerichteten Rekurs brachte der Z***** vor, er habe als Generalpächter am 2.11.1992 mit dem Erblasser einen Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle, auf der sich ein Kleingartenhaus befinde, abgeschlossen. Dieses Unterpachtrecht unterliege nach Paragraph 15, Absatz eins, KlGG einer Sonderrechtsnachfolge. Der Rekurswerber habe in Entsprechung dieser Bestimmung das Eintrittsrecht der Witwe Gabriele K***** anerkannt, die somit das Unterpachtrecht ihres verstorbenen Ehemannes fortsetze. Gegenstand dieses Rechtes seien auch die Nutzungsrechte an dem auf der Parzelle errichteten Kleingartenhaus, bei dem es sich nicht um ein Superädifikat, sondern um unselbständiges Liegenschaftszugehör nach Paragraph 298, ABGB handle. Aus Paragraph 16, Absatz eins, KlGG wie auch aus Punkt 15 des Unterpachtvertrages ergebe sich, dass das Kleingartenhaus auf dem Grundstück zu verbleiben habe. Der Gesetzgeber habe außerdem gerade für den Fall, dass ein Miterbe in den Unterpachtvertrag eintrete, im Paragraph 15, Absatz 2, KlGG Vorsorge getroffen. Es seien daher sowohl das Unterpachtrecht selbst als auch das Kleingartenhaus der Verlassenschaft entzogen. Diese könnten somit auch nicht Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens sein. Durch die bezeichnete Einantwortungsurkunde und den ihr zugrundeliegenden Mantelbeschluss werde insbesondere in die Bestandrechte des Revisionsrekurswerbers eingegriffen, als die Verbücherungsklausel den Rechtsschein erwecke, dass die Qualifikation des Gebäudes als Superädifikat rechtens und für Dritte bindend geklärt werde.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel mangels Beschwer zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht 260.000 S übersteige und - zunächst -, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Dem Rekurswerber kämen als Generalpächter lediglich obligatorische, nicht aber bücherliche Rechte zu. Bei der bekämpften Verbücherungsklausel handle es sich darüber hinaus lediglich um eine Absichtserklärung, sodass dagegen kein Rekursrecht zustehe. Außerdem werde in die bestandrechtliche Rechtsnachfolge in den Unterpachtvertrag einer Kleingartenparzelle durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht eingegriffen, sodass auch im Urkundenhinterlegungsverfahren dem Generalpächter keine Rechtsmittellegitimation zukomme. Da im Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte nur dann rechtsmittellegitimiert seien, wenn sie durch einen Beschluss des Abhandlungsgerichtes in ihren rechtlich geschützten Interessen - etwa in bücherlichen Rechten - verletzt werden, käme dem Rekurswerber keine Beteiligtenstellung und somit auch kein Rekursrecht zu.

Auf Antrag des Revisionsrekurswerbers änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass dieser doch zulässig sei, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur vorliegenden Problematik divergiere und hiezu nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliege, die die vom Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen nicht vollständig löse.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, dass eine divergierende Rechtsprechung der Rechtsmittelsenate des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Frage vorliegt, ob vergleichbare Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes betreffend Unterpachtrechte an einem Kleingarten in die Rechtsposition des Generalpächters eingreifen (bejahend etwa EFSlg 70.239; 79.479; 82.563; 44 R 216/98k; 44 R 974/98r; verneinend hingegen zB EFSlg 82.710 ua).

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits zu dieser - auch im

vorliegenden Fall relevanten - Frage in seiner vom Rekursgericht ohnehin zitierten Entscheidung 7 Ob 527/93 (EFSlg 73.432/4) Stellung bezogen. Auch dort wurde unter anderem der Mantelbeschluss (dem das eidesstättige Vermögensbekenntnis, das das auf einer Parzelle eines Kleingärtnervereines befindliche Bauwerk als Superädifikat auswies, zu Grunde gelegt wurde) und die sogenannte Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde (sowie weiters die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde zum Zweck der Erwerbung des Eigentumsrechtes durch den Erben) vom Generalpächter mit ähnlichen Argumenten wie hier bekämpft. Der Oberste Gerichtshof führte damals ua aus:

Nichtbeteiligte Dritte sind im Abhandlungsverfahren nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn sie durch einen Beschluss des Abhandlungsgerichtes in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt werden ... Dies ist etwa bei einem Eingriff in bücherliche Rechte der Fall. Die Verbücherungsklausel einer Einantwortungsurkunde, mit der die Urkundenhinterlegung hinsichtlich eines auf einer Kleingartenparzelle befindlichen Gebäudes lediglich angekündigt wird, greift nicht in die bücherlichen Rechte des Generalpächters einer Kleingartenanlage ein. Dem Generalpächter kommen nur obligatorische Rechte an der Liegenschaft zu. Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Streitigkeiten darüber, ob ein dem Erblasser zugehöriges Recht infolge Einantwortung auf den Erben übergegangen ist, sind im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verlassenschaftsverfahren auszutragen.

Die Begründung des Rekursgerichtes folgt den Ausführungen dieser Entscheidung, mit der die Rekurslegitimation des Generalpächters gegen derartige Anordnungen des Verlassenschaftsgerichtes verneint wurde. Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es sich bei der in einer Einantwortungsurkunde enthaltenen Verbücherungsklausel bloß um eine Ankündigung handelt, was oder welche bücherlichen Eintragungen nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und dem Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein werden. Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung (EvBl 1990/117 mwN).

Dass im vorliegenden Fall im Mantelbeschluss zudem das Erbübereinkommen genehmigt wurde, vermag für sich allein die Rechtsmittellegitimation des Generalpächters schon deshalb nicht zu begründen, weil sich aus dem Erbenübereinkommen und dessen Genehmigung nichts anderes ergibt, als dass es bei der gesetzlichen Erbfolge zu bleiben habe (Aufteilung nach "Quoten"). Die weiters im Erbenübereinkommen enthaltene Vereinbarung, dass die Witwe sämtliche Verfahrenskosten und die im Inventar verzeichneten Verbindlichkeiten übernimmt, berührt die Rechtsposition des Generalpächters des Kleingartens in keiner Weise. Eine bindende Entscheidung über das Schicksal der Rechte des Erblassers am Kleingarten kann im Mantelbeschluss nicht erblickt werden. Ein Eingriff in die Rechtsposition des Generalpächters lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn der im Mantelbeschluss enthaltenen Genehmigung des Erbenübereinkommens entnehmen. Die hier gebrauchten Formulierungen sind insofern auch nicht mit jener Genehmigungsklausel, die der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien 44 R 216/98k zu Grunde lag, vergleichbar.

Da der Beschluss des Rekursgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Da der Beschluss des Rekursgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E57215 06A01119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00111.99P.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00111_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten