Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Annemarie M*****, vertreten durch Mag. Christian Pesl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 380.512,21 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 1999, GZ 3 R 151/99a-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Behauptungen der beklagten Partei hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (SZ 71/117; ÖBA 1999, 647, zuletzt 8 Ob 320/99p) klargestellt, dass die in der SZ 68/64 genannten, in drei Gruppen zusammenfassbaren Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil (inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrages, Missbilligung der Umstände des Zustandekommens und Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber) kumulativ vorliegen müssen.
Die seelische Zwangslage der Beklagten infolge gefühlsmäßiger Bindung an den Hauptschuldner, ihren Ehegatten, allein reicht keineswegs aus, um die Interzessionsverpflichtung der Beklagten sittenwidrig zu machen, zumal es an dem krassen Missverhältnis des Haftungsumfangs (restliche Kreditschuld in Höhe von ca. S 380.000,-- und Einkommen der Beklagten von monatlich über S 22.000,--) und der Unerfahrenheit der Beklagten fehlt; sie ist Rechtspflegerin, machte die Buchhaltung des Hauptschuldners und war führend an den Kreditverhandlungen beteiligt. Im Übrigen lag die Fortführung der Pizzeria auch in ihrem eigenen Interesse, weil sie als Ehegattin bei gewinnbringendem Betrieb an den Einkünften aus der Pizzeria partizipert hätte.
Anmerkung
E57084 08A03019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00301.99V.0224.000Dokumentnummer
JJT_20000224_OGH0002_0080OB00301_99V0000_000