TE OGH 2000/2/24 6Ob301/99d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Kopf

Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Linz zu FN 90270a eingetragenen L***** GmbH (in Liquidation) mit dem Sitz in R*****, vertreten durch den Liquidator Ludwig M*****, 1. über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. August 1999, GZ 5 Nc 65/99v, 5 Nc 66/99s-2, womit Ablehnungsanträge gegen das Landesgericht Linz zurückgewiesen wurden, und 2. über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Oktober 1999, GZ 5 Nc 65/99v, 5 Nc 66/99s-4, womit Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 10. 8. 1999 ON 2 wird nicht Folge gegeben.

2. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 5. 10. 1999 ON 4 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit diesem Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz ua den gegen das Landesgericht Linz gerichteten Ablehnungsantrag der Rekurswerberin zurück. Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz, dass die Ablehnungserklärungen, die sich sowohl gegen das Oberlandesgericht Linz als auch gegen das Landesgericht Linz richteten, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt worden seien, weil diese Gerichtshöfe pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe bei namentlich bezeichneten Richtern abgelehnt worden seien und dass daher für das Oberlandesgericht Linz kein Anlass bestehe, vor der Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend das Landesgericht Linz die Entscheidung des zuständigen Ablehnungssenates einzuholen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl jüngst 7 N 525/99 mwN; weiters SZ 70/260 mwN). Zudem hat der Oberste Gerichtshof ohnehin bereits derartige, gegen das Oberlandesgericht Linz gerichtete Ablehnungsanträge der Rekurswerberin zurückgewiesen (4 N 508/99). Das Oberlandesgericht Linz war daher befugt, über den Ablehnungsantrag zu entscheiden und hat diesen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen.Mit diesem Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz ua den gegen das Landesgericht Linz gerichteten Ablehnungsantrag der Rekurswerberin zurück. Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz, dass die Ablehnungserklärungen, die sich sowohl gegen das Oberlandesgericht Linz als auch gegen das Landesgericht Linz richteten, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt worden seien, weil diese Gerichtshöfe pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe bei namentlich bezeichneten Richtern abgelehnt worden seien und dass daher für das Oberlandesgericht Linz kein Anlass bestehe, vor der Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend das Landesgericht Linz die Entscheidung des zuständigen Ablehnungssenates einzuholen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche jüngst 7 N 525/99 mwN; weiters SZ 70/260 mwN). Zudem hat der Oberste Gerichtshof ohnehin bereits derartige, gegen das Oberlandesgericht Linz gerichtete Ablehnungsanträge der Rekurswerberin zurückgewiesen (4 N 508/99). Das Oberlandesgericht Linz war daher befugt, über den Ablehnungsantrag zu entscheiden und hat diesen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen.

Zu 2.:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E57070 06A03019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00301.99D.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00301_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten