Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Michael G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Ing. Josef W*****, Selbständiger, 2) Helma W*****, Hausfrau, beide *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 1999, GZ 4 R 170/99y-39, den
Beschluss
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erlischt eine Dienstbarkeit, wenn sie infolge Veränderungen der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; doch ist dies bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn - soweit hier von Interesse - die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich wird (EvBl 1979/69; RIS-Justiz RS0011699; zuletzt 9 Ob 406/97i).
Hier hat der Kläger den größten Teil der herrschenden Liegenschaft an eine Wohnbaugenossenschaft verkauft, was zur Folge hat, das die dem Kläger verbleibende Restliegenschaft vom dienenden Gut - und damit vom Servitutsweg - abgeschnitten ist. Trotzdem hat sich der Kläger im Kaufvertrag über den Verkauf der Liegenschaft an die Wohnbaugenossenschaft gegenüber letzterer verpflichtet, sich um die "direkte wegmäßige Erschließung" der ihm verbleibenden Liegenschaft "vom öffentlichen Gut aus" zu bemühen und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieser Bemühungen die Einräumung einer unentgeltlichen Wegedienstbarkeit über das Kaufgrundstück vereinbart. Diese zuletzt genannte Vereinbarung kommt aber nicht zum Tragen, weil - wie festgestellt - das Ansuchen des Klägers um die Erschließung des ihm verbleibenden Grundstücks vom öffentlichen Gut her genehmigt wurde. Inhaltlich hat daher der Kläger für den tatsächlich eingetretenen Fall der Erschließung seiner Liegenschaft von der Straße her auf die Einräumung einer Wegeservitut über das von ihm verkaufte Grundstück, das ebenfalls an die Straße angrenzt, verzichtet. Dies hat dazu geführt, dass - wie die Vorinstanzen festgestellt haben - der am dienenden Grundstück noch existierende Weg an der Grenze zur nunmehr der Wohnbaugenossenschaft gehörenden Liegenschaft wegen der dort errichteten Bebauung "im Nichts" endet; es gibt über das Grundstück der Wohnbaugenossenschaft keine Verlängerung des Servitutsweges. Damit ist aber das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Dienstbarkeit der dem Kläger verbleibenden Liegenschaft dauernd keinen Vorteil mehr bringen kann und daher erloschen ist. Die dagegen vom Berufungsgericht vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht; der von der zweiten Instanz zitierten Entscheidung 6 Ob 83/98v ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, zumal im Gegensatz zum dort zu beurteilenden Sachverhalt hier die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Feststellungen durch eine endgültige Widmungsänderung (hier des zwischen den Liegenschaften der Streitteile liegenden Grundstücks) unmöglich gemacht wurde.
Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre es daher am Kläger gelegen, schlüssig zu behaupten und zu beweisen, dass ungeachtet des festgestellten Sachverhaltes die Möglichkeit besteht, dass ihm auf der von ihm an die Wohnbaugenossenschaft verkauften Liegenschaft das zur Anbindung seiner Liegenschaft an das dienende Gut erforderliche Wegerecht eingeräumt wird, was primär die Behauptung und den Beweis verlangt hätte, das trotz der Bebauung dieser Liegenschaft eine derartige Wegverbindung überhaupt noch möglich wäre. Behauptungen und Beweise in diesem Sinne ist der Kläger aber schuldig geblieben. Ebensowenig ist für ihn aus der völlig unkonkretisierten Behauptung zu gewinnen, er habe bezüglich des verkauften Grundstücks eine "Anfechtungsklage" eingebracht, zumal jegliche Anhaltspunkte fehlen, was überhaupt aus welchem Grund angefochten wurde und warum eine wie immer geartete Anfechtung erfolgversprechend sein soll.
Da somit vom Erlöschen der in Rede stehenden Dienstbarkeit auszugehen ist, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis als zutreffend, sodass auf die Ausführungen der zweiten Instanz, wonach dem Kläger im Hinblick auf den Inhalt des zwischen seiner Rechtsvorgängerin und den Beklagten geschlossenen Übergabsvertrages ein Rechtsschutzinteresse fehle, nicht mehr einzugehen ist.
Anmerkung
E57137 08A03369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00336.99S.0224.000Dokumentnummer
JJT_20000224_OGH0002_0080OB00336_99S0000_000