TE OGH 2000/2/24 8Ob279/99h

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs- und Schuldenregulierungseröffnungsverfahren über das Vermögen des Antragstellers Joachim A*****, vertreten durch Pichler & Weber, Kommanditpartnerschaft, Rechtsanwälte in Judenburg, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 10. August 1999, GZ 2 R 205/99t-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 7. April 1999, GZ 6 S 12/99x-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners, über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren zu eröffnen, ab, weil der Antrag trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht den Erfordernissen des § 183 KO entspreche.Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners, über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren zu eröffnen, ab, weil der Antrag trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht den Erfordernissen des Paragraph 183, KO entspreche.

Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz entgegen der Bestimmung des § 183 Abs 2 KO nicht einmal behauptet, ein außergerichtlicher Ausgleich sei oder wäre gescheitert. Sein Begehren wäre schon aus diesem Grund ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen gewesen. Die mangelnde Bescheinigung könne auch durch den Erlag eines Kostenvorschusses nicht substituiert werden.Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz entgegen der Bestimmung des Paragraph 183, Absatz 2, KO nicht einmal behauptet, ein außergerichtlicher Ausgleich sei oder wäre gescheitert. Sein Begehren wäre schon aus diesem Grund ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen gewesen. Die mangelnde Bescheinigung könne auch durch den Erlag eines Kostenvorschusses nicht substituiert werden.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt (7 Ob 205/99v; 8 Ob 100/97g; 8 Ob 239/97y). Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17 GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt (8 Ob 271/99g), sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt, zumal beide Vorinstanzen meritorisch das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung (vgl 8 Ob 90/98p) verneint haben.Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO) jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt (7 Ob 205/99v; 8 Ob 100/97g; 8 Ob 239/97y). Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17 GP zu Paragraph 528, ZPO) die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt (8 Ob 271/99g), sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt, zumal beide Vorinstanzen meritorisch das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung vergleiche 8 Ob 90/98p) verneint haben.

Anmerkung

E57083 08A02799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00279.99H.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0080OB00279_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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