TE OGH 2000/2/24 6Ob329/99x

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karin S*****, gegen die beklagte Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung der Hemmung, hilfsweise des Erlöschens eines Anspruches, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1999, GZ 1 R 12/98a-79, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. 1. 2000 über das Vermögen der klagenden Partei zu AZ 27 S 25/00p der Konkurs eröffnet, was am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier (Frage der Hemmung oder des Erlöschens von titulierten Geldforderungen) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45; 8 ObA 57/98k uva, zuletzt 1 Ob 371/98k, RIS-Justiz RS0036752).Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier (Frage der Hemmung oder des Erlöschens von titulierten Geldforderungen) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45; 8 ObA 57/98k uva, zuletzt 1 Ob 371/98k, RIS-Justiz RS0036752).

Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua; Nachweise auch bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 163) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua; Nachweise auch bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 163,) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Anmerkung

E57071 06A03299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00329.99X.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00329_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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