Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der W***** Gesellschaft mbH in Liquidation, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 87972y, mit dem Sitz in Reichenau im Mühlkreis, wegen gerichtlicher Bestellung eines Liquidators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Liquidators Ludwig M*****, beide vertreten durch Mag. Klaus Übermasser, Rechtsanwalt in Leonding, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Jänner 1999, GZ 6 R 3/99z-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der am 23. April 1943 geborene Ludwig M***** ist Alleingesellschafter der Gesellschaft mbH in Liquidation. Er war Geschäftsführer und ist nunmehr Liquidator.
Die durch den Liquidator vertretene Gesellschaft beantragte am 17. 9. 1998 die Bestellung eines Liquidators von Amts wegen, "damit die anhängigen Rechtsgeschäfte, Rechtsmittel usw erledigt werden".
Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass zunächst eine gesellschaftsinterne Lösung des Problems versucht werden müsse. Der Alleingesellschafter könne in einer Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihres Liquidators nicht Folge. Dass sich der Liquidator in Haft befinde, rechtfertige zwar seine Abberufung und die Bestellung eines anderen Liquidators. Es sei aber nicht dargetan worden, was den Zweitantragsteller als Alleingesellschafter hindere, dies zu beschließen. Das angestrebte Ergebnis könne ohne gerichtliche Mitwirkung herbeigeführt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs, mit dem ein an das Rekursgericht gestellter Antrag nach § 14a AußStrG verbunden wurde, beantragen die Gesellschaft und ihr Liquidator die Abänderung dahin, dass dem Antrag auf amtswegige Bestellung eines Liquidators für die Erstantragstellerin stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.Mit ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs, mit dem ein an das Rekursgericht gestellter Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG verbunden wurde, beantragen die Gesellschaft und ihr Liquidator die Abänderung dahin, dass dem Antrag auf amtswegige Bestellung eines Liquidators für die Erstantragstellerin stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 214/98h), sodass für ein Zwischenverfahren nach § 14a AußStrG zur Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes kein Raum bleibt. Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 214/98h), sodass für ein Zwischenverfahren nach Paragraph 14 a, AußStrG zur Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes kein Raum bleibt. Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
Die Vorinstanzen haben eine amtswegige Enthebung des auf Grund des Gesetzes als geborener Liquidator berufenen früheren Geschäftsführers der Gesellschaft mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass dieser als Alleingesellschafter jederzeit einen anderen Liquidator bestellen könne. Dagegen führen die Revisionsrekurswerber nur Gründe ins Treffen, die sich teils auf aktenwidrige Annahmen stützen, teils unzulässige Neuerungen darstellen:
Die Rekurswerber behaupten, dass der Geschäftsführer am 9. 5. 1994 von Amts wegen zum Liquidator bestellt worden sei, sodass auch nur das Gericht (und nicht der Alleingesellschafter) eine Umbestellung vornehmen könne. Nach der Aktenlage hat das Erstgericht aber mit dem Beschluss vom 9. 5. 1994 Fr 1252/94v den Geschäftsführer nicht amtswegig zum Liquidator bestellt, sondern gleichzeitig mit der verfügten Einstellung des Amtslöschungsverfahrens dem Geschäftsführer aufgetragen, als "geborener Liquidator" die Liquidation durchzuführen.
Die Rekurswerber begründen die Unfähigkeit des Alleingesellschafters zur Bestellung eines anderen Liquidators mit der Behauptung, dass der Geschäftsführer persönlich im Zeitraum 24. 11. 1993 bis 7. 12. 1995 als Einzelunternehmer "in einem Konkursverfahren verfangen" gewesen sei. Abgesehen von der Unzulässigkeit dieses neuen Vorbringens, das schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht hätte werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb zum jetzt allein maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ja nach dem Rekursvorbringen selbst die Handlungsfähigkeit des früheren Gemeinschuldners wieder hergestellt ist, eine Liquidatorbestellung durch den Alleingesellschafter nicht möglich sein sollte.
Auch der relevierte Widerspruch, dass dem Geschäftsführer einerseits in dem anhängigen Strafverfahren eine weitere Geschäftstätigkeit nach den Kridatatbeständen vorgeworfen werde und ihm anderseits vom Firmenbuchgericht ein wirtschaftliches Handeln abverlangt werde, stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Dazu kann obiter bemerkt werden, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens der Gemeinschuldner gemäß § 3 Abs 1 KO nur von solchen Rechtshandlungen ausgeschlossen ist, die die Konkursmasse betreffen. Die auf den gesellschaftsvertraglichen Organisationsvorschriften beruhende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters, auch wenn die Geschäftsführerbestellung sich wirtschaftlich in Zukunft auf das Vermögen des Gemeinschuldners (Gesellschafters) auswirken kann. Beim Vermögen der Gesellschaft handelt es sich nicht um das des Gesellschafters. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Entscheidung EvBl 1999/197 verwiesen werden. Danach bleibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhielte es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.Auch der relevierte Widerspruch, dass dem Geschäftsführer einerseits in dem anhängigen Strafverfahren eine weitere Geschäftstätigkeit nach den Kridatatbeständen vorgeworfen werde und ihm anderseits vom Firmenbuchgericht ein wirtschaftliches Handeln abverlangt werde, stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Dazu kann obiter bemerkt werden, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO nur von solchen Rechtshandlungen ausgeschlossen ist, die die Konkursmasse betreffen. Die auf den gesellschaftsvertraglichen Organisationsvorschriften beruhende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters, auch wenn die Geschäftsführerbestellung sich wirtschaftlich in Zukunft auf das Vermögen des Gemeinschuldners (Gesellschafters) auswirken kann. Beim Vermögen der Gesellschaft handelt es sich nicht um das des Gesellschafters. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Entscheidung EvBl 1999/197 verwiesen werden. Danach bleibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhielte es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.
Auch das letzte Rekursargument stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Im Strafverfahren sei vom beigezogenen Gutachter eine Wahnerkrankung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten festgestellt worden. Auch auf diesen Umstand können sich die Revisionsrekurswerber zur Begründung einer amtswegigen Liquidatorbestellung nach § 89 Abs 2 GmbHG wegen des Neuerungsverbotes (EFSlg 82.855 uva) nicht stützen.Auch das letzte Rekursargument stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Im Strafverfahren sei vom beigezogenen Gutachter eine Wahnerkrankung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten festgestellt worden. Auch auf diesen Umstand können sich die Revisionsrekurswerber zur Begründung einer amtswegigen Liquidatorbestellung nach Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG wegen des Neuerungsverbotes (EFSlg 82.855 uva) nicht stützen.
Anmerkung
E57127 06A01889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00188.99M.0224.000Dokumentnummer
JJT_20000224_OGH0002_0060OB00188_99M0000_000