TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/27 B1230/01 - B1231/01

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt AusführungsG zum Minderheiten-SchulG §1 Abs3
Krnt SchulG §11
Krnt SchulG §87
StV Wien 1955 Art7 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Auflassung einer zweisprachigen Volksschule in einer Kärntner Gemeinde mit mehrheitlich slowenischer Bevölkerung und Errichtung einer Expositur an diesem Schulstandort; staatsvertraglich garantierte Minderheitenrechte kein Recht der betreffenden Gemeinde; keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht, keine Willkür

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Juli 2001 wurde der beschwerdeführenden Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter der Volksschule Zell-Winkel gemäß §87 Abs1 und 2 Kärntner SchulG angeordnet, diese Volksschule mit 1. September 2001 aufzulassen und an ihrer Stelle gemäß §11 Abs2 leg. cit. am Schulstandort Zell-Winkel eine Expositur der Volksschule Zell-Pfarre zu errichten. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Die Gemeinde Zell ist Schulerhalter der Volksschule Zell-Winkel, für die für das kommende Schuljahr 2001/2002 insgesamt 9 Schulkinder gemeldet wurden.

Nach §11 des Kärntner Schulgesetzes ... haben Volksschulen an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen. §11 Abs4 ermöglicht den Weiterbestand von Volksschulen unter bestimmten Bedingungen auch dann, wenn im Umkreis einer Schule mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Volksschule auch dann weiterbestehen, wenn in ihrem Umkreis mindestens 20 Schulkinder wohnen.

Die Volksschule Zell-Winkel weist deutlich weniger als 20 schulpflichtige Kinder auf, gleichzeitig ist nicht davon auszugehen, dass diese Schülerzahl in Zukunft jemals wieder erreicht wird. Die Voraussetzung für die Auflassung der Volksschule Zell-Winkel als selbstständige Schule ist daher gegeben.

In diesem Fall können nach §11 Abs2 des Kärntner Schulgesetzes an diesen Orten anstatt der bisher selbstständigen Schulen Expositurklassen errichtet werden.

Gemäß §48 Abs1 dürfen Schulen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.

Die Gemeinde Zell wurde mit mehreren Schreiben über diese Fakten informiert, hat aber bisher von der Möglichkeit der Auflassung keinen Gebrauch gemacht. Gleichzeitig wurde seitens der Gemeinde mit ihrem Schreiben vom 17. Mai 2001 mitgeteilt, dass sich die Gemeinde Zell gegen die Auflassung der Volksschule Zell-Winkel zum jetzigen Zeitpunkt ausspreche. Diese Einwände konnten deshalb nicht berücksichtigt werden, da die Gesetzeslage nach der Novelle zum Kärntner Schulgesetz diesbezüglich eindeutig ist: Nach §87 des Kärntner Schulgesetzes hat die Landesregierung 'die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen', wenn die rechtlichen Voraussetzungen für ihren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind. Schulen mit weniger als 20 Kindern sind aufzulassen, wobei gleichzeitig Exposituren genehmigt werden können, was im gegenständlichen Bescheid auch geschieht. Für die Unterbringung der Schüler und für ihren Schulweg ergeben sich keine Änderungen, wenn diese wie bisher im selben Schulgebäude unterrichtet werden.

Aus den genannten Gründen wird die Volksschule Zell-Winkel mit 1. September 2001 aufgelassen und als Expositur der Volksschule Zell-Pfarre weitergeführt."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Regelungen, nämlich der §§11 und 87 Kärntner SchulG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

2.1. Gemäß §91 Abs1 Kärntner SchulG seien die der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gemeinde sei somit gegeben. Der Gemeinderat der Gemeinde Zell/Sele habe in seiner Sitzung am 25. August 2001 die Beschwerdeführung beschlossen.

2.2. Der angefochtene Bescheid widerspreche aus mehreren Gründen verfassungsgesetzlichen Normen:

2.2.1. Gemäß §11 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG sei ein Anhörungsrecht des Landesschulrates normiert. Gemäß §93 Kärntner SchulG habe die Landesregierung vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr nach diesem Gesetz obliegen, den Landesschulrat anzuhören. Eine solche Anhörung sei nach dem Kenntnisstand der beschwerdeführenden Gemeinde unterblieben.

Im Besonderen sei die für das Minderheitenschulwesen zuständige Abteilung des Landesschulrates vor Erlassung des angefochtenen Bescheides übergangen worden. Die Minderheitenschulabteilung des Landesschulrates für Kärnten sei in Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien ausdrücklich vorgesehen. Näheres sei diesbezüglich im ArtVI SchulaufsichtsG und in den §§31 ff. Kärntner Minderheiten-SchulG geregelt. Wenn man berücksichtige, dass an der betroffenen Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot 100 % der Schüler zum zweisprachigen Unterricht angemeldet seien, so sei eine Anhörung der Minderheitenschulabteilung des Landesschulrates für Kärnten zwingend gewesen. Wenn bei der Bescheiderlassung eine in der Verfassungsbestimmung des Art7 Z2 StV Wien vorgesehene Behörde, nämlich die Minderheitenschulabteilung des Landesschulrates für Kärnten, übergangen werde, so sei der Bescheid mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

2.2.2. Nach dem Kärntner Ausführungsgesetz zum Minderheiten-SchulG seien jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden sei, die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen. Dem Gesetz sei eine Anlage angefügt, in der die Volksschulen namentlich angeführt seien, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde. Darunter befinde sich auch die Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot. Da der angefochtene Bescheid die Auflassung einer gesetzlich festgelegten Volksschule anordne, wirke er gesetzesändernd. Ein Bescheid, der eine Gesetzesänderung herbeiführe, sei verfassungswidrig.

2.2.3. Der angefochtene Bescheid greife auch in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung ein, da die Grundsatzgesetzgebung in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volksschulen Bundessache sei. Daher sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beirat für die slowenische Volksgruppe zu hören gewesen. Dies sei unterblieben, was ebenfalls eine Verletzung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens darstelle.

2.2.4.1. Die Gemeinde Zell/Sele sei eine Gebirgsgemeinde in den Karawanken mit - lt. Volkszählung 1991 - 738 Einwohnern. Die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung 2001 zeigten eine Bevölkerungsabnahme um rund 5 %. Bei einer Fortsetzung dieser Entwicklung sei die Aufrechterhaltung von Zell/Sele als Selbstverwaltungskörperschaft ernsthaft gefährdet. Darüber hinaus sei die Gemeinde Zell/Sele die einzige Gemeinde Kärntens mit einem Anteil slowenischsprachiger Bevölkerung von über 90 %. Betrachte man Art7 StV Wien in seiner Gesamtheit, so sei davon auszugehen, dass die darin eingeräumten Rechte die Erhaltung der slowenischen Minderheit in Kärnten zum Ziel hätten. Ganz besonders müsse dies für Gebiete gelten, in denen die slowenische Minderheit noch die Mehrheit darstelle. Sollte Zell/Sele daher auf Grund weiterer Bevölkerungsverluste in Zukunft die Fähigkeit verlieren, als Gebietskörperschaft bestehen bleiben zu können, so wäre damit auch die letzte mehrheitlich slowenischsprachige Gebietskörperschaft untergegangen.

Art 7 StV Wien und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen stellten darauf ab, dass die slowenische Minderheit nicht nur als solche und durch Einräumung individueller Rechte geschützt werden solle, sondern dass die slowenische Minderheit in Kärnten auch in ihrem Siedlungsgebiet zu schützen sei. Verschiedenste Minderheitenrechte würden territorial-bezogen eingeräumt, indem auf Gemeinden, und zum Teil sogar auf ehemalige Gemeinden, abgestellt werde. Es nütze aber der beste Minderheitenschutz für ein bestimmtes Gebiet nichts, wenn dieses Gebiet von Abwanderungen betroffen sei. Die Abwanderung würde in erster Linie in Gebiete stattfinden, in denen die Minderheitenschutzbestimmungen keine Geltung hätten. Damit sei naturgemäß die Gefahr des Fortschreitens der Assimilierung der Kärntner Slowenen verbunden und finde eine solche tatsächlich auch statt.

2.2.4.2. Wenn das Ziel sowohl des Verfassungs- als auch des einfachen Gesetzgebers die Erhaltung der slowenischen Volksgruppe sei, dann müssten auch infrastrukturelle Bedingungen geschaffen bzw. aufrechterhalten werden, die zum Bestand der Minderheit in ihrem Siedlungsgebiet beitragen. Anderenfalls würden die Minderheitenschutzbestimmungen für einen großen Teil der potentiellen Adressaten über den Umweg der fehlenden bzw. unzureichenden Infrastruktur de facto außer Kraft gesetzt.

Im vorliegenden Fall geschehe jedoch genau das:

Die bisherige Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot befinde sich 12 km von der Volksschule Zell-Pfarre/Sele-Fara entfernt. Die entferntesten Anwesen im Schulsprengel Zell-Winkel/Sele-Kot seien von Zell-Pfarre/Sele-Fara sogar 17 km entfernt. Es handle sich um Gebirgsstraßen, die im Winter oft nicht passierbar seien. Es gebe keine öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Zell-Winkel/Sele-Kot und Zell-Pfarre/Sele-Fara. Der Schulweg werde nach wie vor überwiegend zu Fuß zurückgelegt, da auch ein Schülertransport "aufgrund der auseinanderstrebenden Zufahrtswege" zu den einzelnen Bergbauernhöfen nicht vernünftig organisierbar sei. Der Schulweg nach Zell-Pfarre/Sele-Fara sei unter diesen Umständen in keinem Fall innerhalb von einer Stunde zurückzulegen, wie dies §11 Abs1 Kärntner SchulG vorsehe. Es sei daher für die Schüler aus Zell-Winkel/Sele-Kot völlig unzumutbar, zu verlangen, dass sie die Volksschule in Zell-Pfarre/Sele-Fara besuchen sollten.

2.2.4.3. Diesem Argument könne man damit begegnen, dass der Schulstandort in Zell-Winkel/Sele-Kot ja nicht vollständig aufgelassen werde, sondern lediglich in eine Expositurklasse der Volksschule Zell-Pfarre/Sele-Fara umgewandelt werde. Die beschwerdeführende Gemeinde gehe jedoch mit guten Gründen davon aus, dass die Auflassung der Volksschule - verbunden mit der Umwandlung in eine Expositur - lediglich eine Vorstufe zur endgültigen Schulschließung darstelle. Es gebe keinerlei Garantien dafür, dass zumindest die Expositur dauerhaft aufrechterhalten bleibe. Die betroffenen Familien in Zell-Winkel/Sele-Kot seien massiv verunsichert. Wenn diese Familien es nicht gewährleistet sähen, dass ihre Kinder die Schule in Zell-Winkel/Sele-Kot besuchen könnten, sondern zur Erfüllung ihrer Schulpflicht Schulwege von zwei Stunden oder sogar mehr in Kauf nehmen müssten, dann sei es naheliegend, dass solche Familien überlegten, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Damit sei für die beschwerdeführende Gemeinde aber die Gefahr erheblicher weiterer Bevölkerungsverluste, bis hin zum Verlust der Selbstverwaltungsfähigkeit, verbunden, was in die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der beschwerdeführenden Gemeinde eingreife. Damit verbunden sei selbstverständlich auch eine vollständige Marginalisierung eines Teiles des bisher noch nahezu ausschließlich slowenischsprachigen Siedlungsgebietes.

Hinzu komme, dass die Volksschule in Zell-Winkel/Sele-Kot nicht nur die Funktion einer Schule ausübe, sondern auch das einzige lokale Zentrum in diesem Gebiet sei - es gebe nicht einmal ein Gasthaus. Es bestehe jedoch ein lokaler Kulturverein, der im Leben der slowenischen Volksgruppe eine bedeutende Rolle spiele. Für diesen Verein sei die Schule auch Veranstaltungsraum. Die Schule sei außerdem Probenraum und Raum für Zusammenkünfte und Besprechungen, nicht nur des Kulturvereines. Die Schule sei schlicht und einfach das lokale Zentrum der hiesigen Bergbauern.

2.2.4.4. Die Bevölkerung von Zell-Winkel/Sele-Kot setze sich nach wie vor aus Bergbauern und Forstarbeitern zusammen. Diesbezüglich habe es auch in den letzten 50 Jahren kaum Veränderungen gegeben. Diese Sozialstruktur möge daher heute veraltet erscheinen, sie sei aber andererseits gerade deshalb erhaltenswert.

Eine Auflassung des Schulstandortes Zell-Winkel/Sele-Kot habe daher in einigem Zeitabstand zwingend Abwanderung, Auflassung der Hofstellen, Zerstörung dieser Sozialstruktur und via Bevölkerungsverlust auch den Verlust eines noch fast vollständig slowenischsprachigen Siedlungsgebietes zur Folge.

Die Gemeinde Zell/Sele als Gebietskörperschaft sei bereit, eine Infrastruktur aufrechtzuerhalten, damit auch das dörfliche und ländliche Leben in Zell-Winkel/Sele-Kot aufrechterhalten werden könne. Die Schule in Zell-Winkel/Sele-Kot sei erst vor wenigen Jahren mit Millionenaufwand renoviert worden. Wenn nun die Aufsichtsbehörde via Bescheid auftrage, diese Infrastruktur aufzulassen, so sehe sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Indem durch die Auflassung der Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot auch die Bedingungen für den Bestand der slowenischen Volksgruppe in einem Teilbereich ihres Siedlungsgebietes wesentlich verschlechtert würden, seien auch die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Art7 StV von Wien in ihrer Gesamtheit gesehen, insbesondere jedoch Art7 Z2, verletzt.

2.2.4.5. Die Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot werde darüber hinaus nicht nur als Volksschule, sondern auch als Oberstufe der Volksschule geführt. Im Falle der Auflassung der Volksschule müssten die Schüler der Oberstufe die nächstgelegene Hauptschule in Ferlach besuchen. Hinsichtlich des Schulweges würden sich dabei dieselben Probleme ergeben wie beim Schulweg nach Zell-Pfarre/Sele-Fara.

Zusätzlich ergebe sich dabei auch ein minderheitenrechtlicher Aspekt:

Während sowohl an der Volksschule Zell-Pfarre/Sele-Fara als auch an der Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot sämtliche Schüler zum zweisprachigen Unterricht angemeldet seien, betrage der Prozentanteil der zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler an der Hauptschule in Ferlach lediglich 9,7 %. Es mache sowohl in der Unterrichtsgestaltung als auch in der Umgangssprache zwischen Schülern, Lehrern und Eltern einen entscheidenden Unterschied, ob alle Beteiligten die slowenische Sprache verwendeten oder die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler lediglich eine kleine Minderheit bildeten. Wenn sich durch die Auflassung eines Schulstandortes plötzlich Bedingungen ergäben, die die Funktionalität der Minderheitensprache in der schulischen Umgebung erheblich herabsetzten, werde dadurch das Recht der betroffenen Schüler auf Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Sprache verletzt.

2.2.5. Hinzuweisen sei auch auf die Staatszielbestimmung des Art8 Abs2 B-VG. Wenn es sich nämlich erweise, dass es keine triftigen Gründe für eine Auflassung dieses Schulstandortes als selbständige Organisationseinheit gebe, dann sei in Entsprechung des Art8 Abs2 B-VG der Erhaltung der Schule als selbständige Volksschule der Vorzug zu geben.

2.2.6. Aus all diesen Gründen verletze der angefochtene Bescheid daher zum einen das Recht der beschwerdeführenden Gemeinde auf Besorgung der eigenen Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich, da er der Gemeinde die Möglichkeit zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer minimalen schulischen Infrastruktur im Bereich von Zell-Winkel/Sele-Kot nehme und ein ohnehin strukturschwaches Gebiet derart schwäche, dass die Gemeinde keine Möglichkeit mehr habe, dem Bevölkerungsverlust in diesem Bereich entgegenzuwirken; zum anderen würden aber auch Rechte der slowenischen Minderheit - wenn man deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte in ihrer Gesamtheit betrachte - verletzt, insbesondere jedoch das Recht auf Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Sprache.

2.2.7. Es gebe keine triftigen Gründe für die Umwandlung des Schulstandortes Zell-Winkel/Sele-Kot von einer selbständigen Schule in eine Expositur. Der angefochtene Bescheid lasse auch offen, ob lediglich die Volksschul-Unterstufe als Expositur weiterzuführen sei und die Volksschul-Oberstufe damit aufgelöst werde, wodurch die Schüler der Oberstufe die Hauptschule in Ferlach besuchen müssten. Sollte dies der Fall sein, dann werde mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich ein Schulstandort aufgelöst, nämlich die Volksschul-Oberstufe, welche der Hauptschule entspreche. Wenn es jedoch keine triftigen Gründe für die Umwandlung der Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot in eine Expositur gebe, dann verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Gleichheitsgebot und zugleich auch gegen die Bestimmungen des Minderheiten-SchulG für Kärnten.

2.2.8. Gemäß §93 [richtig wohl: 91] Kärntner SchulG sei die Schulerhaltung Teil des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die beschwerdeführende Gemeinde sei auch bereit, für die Schulerhaltung der Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot aufzukommen. Indem die belangte Behörde die Auflassung der Volksschule auftrage, greife sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein. Ein solcher Eingriff könne unter Umständen gerechtfertigt sein, im vorliegenden Fall werde der Gemeinde jedoch gleichzeitig aufgetragen, die Volksschule als Expositur der Volksschule Zell-Pfarre/Sele-Fara weiterzuführen. Der Schulerhalter habe also weiterhin exakt denselben Aufwand zu tragen, jedoch mit dem Unterschied, dass er diesen Aufwand nicht für eine selbständige Volksschule, sondern nunmehr für eine untergeordnete Expositur zu tragen habe. Es sei eine Verletzung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn man ihr ohne zwingende sachliche Rechtfertigung eine Veränderung der Organisationsform der Schule auftrage.

Die Umwandlung der Volksschule Zell-Winkel/Sele-Kot führe zu einer Verunsicherung der Bevölkerung, die weitere Abwanderungen und eine sinkende Attraktivität der Gemeinde zur Folge haben werde. Gerade in solchen Fällen müsse die Gemeinde als Selbstverwaltungsorgan die Möglichkeit haben, durch Erhaltung einer gewissen Infrastruktur gegenzusteuern. Wenn die Gemeinde dazu bereit sei, ihr jedoch von der Aufsichtsbehörde die Auflassung dieser Infrastruktur aufgetragen werde, so sei das Recht auf Selbstverwaltung verletzt.

2.2.9. Auch das Argument, dass der Schulstandort Zell-Winkel/Sele-Kot nicht aufgelöst werde, sondern als Expositur der Volksschule Zell-Pfarre/Sele-Fara ohnedies erhalten bleibe, sei nicht stichhältig.

Wenn nämlich die gänzliche Auflassung eines Schulstandortes nicht in Frage komme, dann stelle sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Umwandlung dieses Schulstandortes in eine Expositur. Etwaige Überlegungen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit kämen dafür nicht in Betracht: Das Schulgebäude müsse dennoch erhalten werden, der Lehrer müsse dennoch besoldet werden, an den Kosten ändere sich de facto nichts. Es entfalle einzig und allein die Schulleiterzulage des Lehrers, demgegenüber stünden jedoch Fahrtengelder des Schulleiters der nunmehrigen „Stammschule", der auch seine Expositurklassen zu beaufsichtigen habe, sowie die Fahrtengelder des Expositurlehrers, der sich selbstverständlich auch in seiner „Stammschule" regelmäßig einfinden müsse. Eine Expositur verursache höhere Kosten als eine eigenständige Volksschule. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass eine Expositur in vielerlei Hinsicht, etwa bei den Stundenkontingenten, benachteiligt werde, was Rechte der Schüler verletzen würde. Das habe Unzufriedenheit der Eltern/Schüler zur Folge, mit der Tendenz, letztlich doch auch die Expositurklasse zu schließen.

Gemäß §87 Kärntner SchulG habe die Landesregierung die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauerhaft nicht mehr gegeben seien und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich sei, es sei denn, es liege ein Fall nach Abs2 vor; zu Folge dieser Bestimmung dürfe die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen die Auflassung einer öffentlichen Volksschule nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen anordnen. §11 Abs4 Kärntner SchulG sehe bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe die Mindestzahl von 20 Schülern für den Fortbestand einer selbständigen Volksschule vor. Für diese Regelung sei aber keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Durch die Führung von Expositurklassen komme es zu keiner wirtschaftlichen Ersparnis bei den Aufwendungen für die Schulerhaltung im Vergleich zu den Aufwendungen für die Erhaltung eines selbständigen Schulstandortes. Expositurklassen würden jedoch im Vergleich zu anderen Klassen tendenziell benachteiligt. Daher werde angeregt, die §§11 und 87 Kärntner SchulG auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.

2.3. Der Beschwerde ist eine Äußerung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angeschlossen, die - u.a. mit Bezug auf den hier vorliegenden Fall - auf Ersuchen des Landesschulrates für Kärnten erstattet wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt:

"[Der] Landesschulrat für Kärnten [ersuchte] um Rechtsauskunft zu folgenden zwei Fragen:

        1. Stimmt das Kärntner Schulgesetz ... mit dem

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten ... und mit den im

Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Art7 des Staatsvertrags von Wien 1955 überein, und

2. ist die Abteilung VII (Minderheitenschulwesen) des Landesschulrates für Kärnten im Sinne des Art7 Abs2 des Staatsvertrags von Wien und gemäß §31 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ... in Angelegenheiten des zweisprachigen Schulwesens bzw. in Angelegenheiten, die Schulen im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten betreffen, in die Entscheidungsprozesse und Verfahrensschritte sowie in den Aktenlauf einzubinden?

Zu 1.:

Ausgangspunkt der Fragestellung ist die bescheidmäßige Verfügung der Kärntner Landesregierung gegenüber mehreren Gemeinden ..., mit l. September 2001 namentlich bezeichnete Volksschulen im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten aufzulassen und an deren Stelle eine Expositur zu errichten, die einer bestehenden (zweisprachigen) Volksschule zugeordnet ist. In all diesen Fällen handelt es sich um Volksschulen, die in der im §1 Abs4 des Kärntner Landesgesetzes ..., mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ... ausgeführt werden, genannten Anlage aufgezählt sind (Radsberg, Windisch-Bleiberg, Zell-Winkl, Ebriach, Greutschach, Kömmelgupf, Leppen, St. Margarethen ob Bleiberg).

Es soll nun die Rechtsfrage beantwortet werden, ob auf der Grundlage ... des Kärntner Schulgesetzes ..., [dem zu Folge] öffentliche Pflichtschulen von Amts wegen aufzulassen sind, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, auch Volksschulen innerhalb des territorialen Geltungsbereiches des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten aufgelassen werden dürfen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (G233, 234/89 vom 15. Dezember 1989) begründet Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien für österreichische Staatsangehörige der slowenischen Minderheit in Kärnten einen Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Damit wurde den Betroffenen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf zweisprachigen Unterricht eingeräumt.

In Ausführung dazu räumt §7 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht jedem Schüler ein, und zwar in der Form, 'die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen'. Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wird 'jedem Schüler in dem gemäß §10 Abs1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Gebiet in den gemäß §10 Abs1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen' gewährt.

Aufgrund des Wortlautes des Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien und mit Blick auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ex 1989 ist wohl der Schluss zulässig, dass den österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten zwar ein Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache eingeräumt ist, der auch im Rahmen der diese Verfassungsbestimmung umsetzenden einfachgesetzlichen Bundes- und Landesrechtslage eingelöst werden kann, woraus sich aber keinesfalls ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (subjektives Recht) des Einzelnen auf bestimmte zweisprachige Schulstandorte ableiten lässt.

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass - gleichsam als Reflexwirkung des im Art7 Abs2 des Staatsvertrags von Wien garantierten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts - keinerlei Rückschlüsse auf die Standortfrage zweisprachiger Schulen zu ziehen sind.

Das in Ausführung des Art7 Abs2 des Staatsvertrags von Wien erlassene Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten normiert in der Verfassungsbestimmung des ArtI §3, dass in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache und die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung Landessache ist. In der aufgrund dieser Verfassungsbestimmung erlassenen grundsatzgesetzlichen Norm des §10 Abs1 leg. cit. erfolgt die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen für jene Gemeinden, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde. Damit wird ... das Schuljahr 1958/59 gewissermaßen zum bestimmenden Stichjahr erklärt. Dies hängt offenbar mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und der entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zusammen, die insgesamt die Verordnung der Provisorischen Kärntner Landesregierung vom 3. Oktober 1945, in der Fassung des Beschlusses vom 31. Oktober 1945, zur Neugestaltung der zweisprachigen Volksschulen im südlichen Gebiete Kärntens ablösten. Damit wird die Situation, wie sie sich in dem Schuljahr 1958/59 darstellt, quasi 'versteinert'. Damit hat jedenfalls der Bundesgrundsatzgesetzgeber eine Schulstandortgarantie normiert, die ursprünglich als ein bloßes Provisorium konzipiert war, dies deswegen, weil in der ursprünglichen Fassung des §10 Abs1 leg. cit. die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen nach Maßgabe der Grundlagen zu erfolgen hatte, die sich aus einer amtlichen Minderheitenfeststellung ergeben. Gemäß Abs2 des §10 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten waren nämlich bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer amtlichen Minderheitenfeststellung für die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen jene Gemeinden maßgebend, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde. In entsprechend konsequenter Umsetzung hat daher auch der Kärntner Landesgesetzgeber durch das Landesausführungsgesetz LGBl. Nr. 44/1959 die bundesgrundsatzgesetzliche Regelung ausgeführt und in den nachfolgenden Novellen LGBl. Nr. 33/1991 und LGBl. Nr. 53/1999 die Anzahl der Standorte auch nicht verändert bzw. reduziert. Dieses Provisorium wurde durch die Novelle des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten BGBl. Nr. 420/1990 definitiv.

Die Bedeutung dieser Standortgarantie besteht nun nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur darin, dass bezüglich dieser Standorte keine Bedarfsprüfung zulässig ist (siehe Kolonovits, Minderheitenschulrecht im Burgenland, Manz Wien 1996, S 127 mit Verweis auf FN 30, die das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten betrifft). Untermauert wird dieser Befund durch den Hinweis auf §10 Abs2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, wonach durch die Ausführungsgesetzgebung dafür Vorsorge zu treffen ist, dass in dem in Abs1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im §12 genannten, für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im §12 lita genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der in §12 litb und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen. Bezüglich der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache (Schulen gemäß §12 lita) ist daher eine grundsätzliche Bedarfsprüfung zulässig, die nach den Schulerhaltungsvorschriften wahrzunehmen ist. Hinsichtlich der zweisprachigen Volksschulen (Schulen gemäß §12 litb) ist diese Vorsorge auf jeden Fall zu treffen und zwar ohne jegliche Bezugnahme auf bestimmte Schulerhaltungsvorschriften. (Dies folgt auch e contrario aus §3 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 44/1959 idgF.)

Wenn nun der Verfassungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis feststellt: 'Im autochthonen Siedlungsgebiet der slowenischen Minderheit im Bundesland Kärnten müssen nun derartige, für die Minderheit in Betracht kommende Elementarschulen, schon von der Zielsetzung des Art7 Staatsvertrag von Wien her, notwendig für jede Gemeinde bestimmt werden', dann ist die Formulierung der Verfassungsbestimmung des §7 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten insofern bedeutsam, als das subjektive Recht der Schüler, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, auf die im §10 Abs1 leg. cit. fixierten Schulen in Beziehung gesetzt wird.

Damit wird zwar nicht die Organisationsform der vollorganisierten und eigenständigen Volksschule garantiert, jedenfalls sind aber die in Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Regelung im Landesausführungsgesetz LGBl. Nr. 44/1959 idgF (§1 Abs4 iV mit der Anlage) festgeschriebenen Standorte von Schulen, wenn auch in Form einer Expositur, aufrecht zu erhalten. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verkennt allerdings nicht, dass die Regelung des §10 Abs1 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und die entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Normen allfälligen Maßnahmen im Bereich der Gemeindestrukturierung nicht entgegenstehen.

Jedenfalls ist zu bedenken, dass gerade wegen der verfassungsgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechte besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Schulstandorterhaltung vorliegen, die mit den sonstigen Volksschulen (außerhalb des durch §10 Abs1 umschriebenen Gebietes) nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

Eine Verfassungswidrigkeit des Kärntner Schulgesetzes idgF vermag das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jedenfalls nicht zu erkennen.

Zu 2.:

Für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ergibt sich - unbeschadet der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Vollziehungszuständigkeit des Landes Kärnten in Angelegenheiten der Pflichtschulen und damit insbesondere der zweisprachigen Volksschulen - zweifelsfrei eine Kooperationsnotwendigkeit mit dem Landesschulrat und damit je nach Sachmaterie die Kooperation mit der Abteilung VII des Landesschulrates, wobei hiefür die Geschäftsverteilung des Landesschulrates maßgebend ist.

Derartige Mitwirkungskompetenzen ergeben sich aus speziellen gesetzlichen Regelungen (zB. §14 Abs1 SchOG). Im vorliegenden Zusammenhang ist aus der Sicht des Bundesrechts auf die grundsatzgesetzliche Regelung des §11 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu verweisen, wonach ein Anhörungsrecht des Landesschulrates normiert ist. Diese grundsatzgesetzliche Regelung wird durch §93 des Kärntner Schulgesetzes ausgeführt.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur geht daher davon aus, dass in der in Rede stehenden Angelegenheit die Anhörung des Landesschulrates als Schulbehörde des Bundes durchgeführt worden ist."

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes legte die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Einzelnen wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"1. Es dürfte sich um ein Missverständnis handeln, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Kärntner Landesregierung vor der Erlassung des bekämpften Bescheides den Landesschulrat nicht angehört habe. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass der Akt vor der Ausfertigung dem Landesschulrat für Kärnten zur Einsicht und zur Stellungnahme übermittelt wurde. Seitens der Beschwerdeführerin wird noch darauf hingewiesen, dass die für das Minderheitenschulwesen zuständige Abteilung VII des Landesschulrates für Kärnten in den Aktenlauf nicht eingebunden war. Diese Tatsache ist jedenfalls nicht der belangten Behörde zuzurechnen, da es sich um eine Regelung innerhalb des Landesschulrates für Kärnten handelt, die so getroffen wurde und nicht anders. Seitens der belangten Behörde liegt hier jedenfalls kein Formfehler vor, wenn innerhalb einer anderen Behörde eine bestimmte Abteilung in den Aktenlauf nicht eingebunden wird.

2. Wenn die Kärntner Landesregierung auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Vorschriften die Auflassung der Volksschule Zell-Winkel angeordnet hat, so wirkt dieser Bescheid in keiner Weise gesetzesändernd im Hinblick auf bundesgesetzliche Regelungen: Auch wenn in der Anlage zum Ausführungsgesetz für das Minderheitenschulgesetz für Kärnten die Volksschule Zell-Winkel ausdrücklich als eine für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommende Volksschule angeführt wurde, kann daraus keineswegs der Schluss gezogen werden, dass diese Schule auch mit z.B. nur drei Schülern weitergeführt werden müsste, obwohl sich im Gemeindegebiet eine andere zweisprachige Schule (Volksschule Zell-Pfarre) befindet. Im übrigen wird zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung die Volksschule Zell-Winkel zwar rechtlich aufgelassen wird, aber gleichzeitig als Expositurklasse weitergeführt wird. Von einer Schließung der Volksschule Zell-Winkel ist daher keine Rede, weshalb schon überhaupt kein gesetzesändernder Bescheid vorliegen kann.

3. Die Beschwerdeführerin geht ausführlich auf die Rechte der slowenischen Minderheit ein und weist auch darauf hin, dass eine Schließung der Volksschule Zell-Winkel erhebliche Probleme beim Schulweg der in Zell-Winkel ansässigen Bevölkerung mit sich bringen würde. Wenn eine Volksschule, die (samt Oberstufe) von insgesamt 9 Schulkindern besucht wird, als selbstständige Schule aufgelassen und als Expositur einer anderen Schule im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fortgeführt wird, so kann es sich dabei sicher nicht um die Verletzung des Rechtes der betroffenen Schüler auf die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Sprache handeln: Die Schüler werden im selben Schulgebäude wie bisher unterrichtet, die selbe Lehrperson steht ihnen zur Verfügung und das, obwohl die Schülerzahl in Zell-Winkel nicht einmal für die Mindestschüleranzahl für die Bildung einer Schulklasse reichen würde. Das Recht der Schulkinder auf die Erteilung des Unterrichts in slowenischer Sprache wird einerseits gewährleistet durch die Weiterführung der Volksschule Zell-Winkel als Expositur, wäre aber auch dann nicht gefährdet, wenn im Falle der - derzeit überhaupt nicht beabsichtigten - Schließung der Volksschule Zell-Winkel die Kinder in der Volksschule Zell-Pfarre eingeschult werden müssten. Die Probleme des Schulweges lassen sich mit einem geeigneten Transportmittel durchaus lösen, außerdem handelt es sich dabei um Probleme, die in sämtlichen höher gelegenen Bergschulen Kärntens zur Winterzeit ebenfalls auftreten können. Der Unterricht entfällt dabei höchstens für einige Tage, was auch unter den derzeitigen Verhältnissen jederzeit möglich ist.

4. Der Vorwurf, dass die belangte Behörde mit der Auflassung der Volksschule entsprechend den eindeutigen landesgesetzlichen Bestimmungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Zell eingreifen würde, weil diese nun anstatt einer selbstständigen Volksschule eine Expositur zu erhalten hätte, wird in dieser Gegenschrift nicht gesondert kommentiert. Auch die Behauptung einer starken Abwanderung und sinkenden Attraktivität der Gemeinde auf Grund der Tatsache, dass eine Volksschule mit 9 Kindern in Zukunft als Expositurklasse mit 9 Schulkindern fortgeführt wird, ist einfach nicht nachvollziehbar.

5. Zum Vorwurf, dass durch die Umstellung der Volksschule Zell-Winkel auf eine Expositur keinerlei Kosten eingespart würden, ist Folgendes festzustellen: Das Land Kärnten kann die Stellenplanvorgaben seitens des Bundes dadurch leichter erfüllen, dass die Schulleiterzulagen an ein- und zweiklassigen Volksschulen sowie die Zuerkennung von Schulleiterreststunden wegfallen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten höheren Fahrtkosten des Direktors der Stammschule fallen deshalb nicht an, weil sich sowohl Stammschule als auch Expositur im selben Gemeindegebiet befinden und in diesem Fall keine Fahrtkosten anfallen oder ausbezahlt werden.

6. Auch die Behauptung, dass sich durch die Umstellung auf eine Expositur die Stundenkontingente ändern würden, muss zurückgewiesen werden: Weder in der Einteilung der Lehrer noch an der Klassenzahl tritt durch den Vollzug des Bescheides (Auflassung und Weiterführung als Expositur) am Schulstandort Zell-Winkel für das laufende Schuljahr eine wie immer geartete Änderung ein. Bis auf die Schulleiterreststunden hat sich auch bei der Zuweisung der Stundenkontingente nichts geändert. Auch in einer selbstständigen Volksschule Zell-Winkel würden für die Schüler gleich viele oder gleich wenig Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen. Die Verunsicherung der betroffenen Eltern hat sich durch die Tatsache relativiert, dass die aufgelassene Schule als Expositur weitergeführt wird: Das heißt, dass die Schulkinder im selben Gebäude und von der selben Lehrperson unterrichtet werden wie bisher!

7. Die Behauptung, wonach der Kontakt zwischen Eltern und Schulleitung durch die organisatorische Umstellung leiden würde, kann überhaupt nicht nachvollzogen werden. Bisher waren Klassenlehrer und Schulleiter meistens ein und die selbe Person. Pädagogische Belange und andere Anliegen wurden seitens der Eltern auch mit dieser Person besprochen. In Zukunft steht die selbe Person als Klassenlehrer und Gesprächspartner weiterhin zur Verfügung. Allerdings kann nun darüber hinaus in wichtigen Fragen auch das Gespräch mit dem Schulleiter der Stammschule gesucht werden, was für die Betroffenen einen Vorteil - sicher aber keinen Nachteil - darstellt!

Abschließend wird noch mit aller Deutlichkeit die Behauptung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, dass es keine sachliche Rechtfertigung für die vom Kärntner Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl. Nr. 46/2001 vorgenommenen Änderungen der §§11 und 87 des Kärntner Schulgesetzes gäbe: Die Auflassung von Volksschulen mit geringen Schülerzahlen wird durch das Kärntner Schulgesetz klar vorgegeben. Wenn die Gemeinden als Erhalter von Volksschulen von sich aus auf Grund sinkender Schülerzahlen keine entsprechenden Maßnahmen im organisatorischen Bereich treffen, so hat die Landesregierung von Amts wegen tätig zu werden. Diese Maßnahmen betreffen insgesamt etwa 30 Schulstandorte mit dem Beginn des Schuljahres 2001/2002. Gleichzeitig ist es so, dass die Gemeinde Zell von der Vorgangsweise der Landesregierung in keiner Weise unerwartet getroffen wurde. Den erwähnten Maßnahmen ist eine mehr als einjährige politische Diskussion vorausgegangen. Die Beschlussfassung der Novelle zum Kärntner Schulgesetz erfolgte am 5. April 2001 im Kärntner Landtag. In weiterer Folge wurde den Schulerhaltern, die betroffen waren, in einem Schreiben Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde dieses dann mit Bescheid umgesetzt.

Insgesamt stellt sich daher die Situation so dar, dass die Kärntner Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 9. Juli 2001 die Bestimmungen der Novelle zum Kärntner Schulgesetz zu vollziehen hatte. Die behauptete Verletzung des Rechtes auf den Unterricht in slowenischer Sprache liegt ebenfalls nicht vor, weil erstens die Volksschule Zell-Winkel als Expositur weitergeführt wird und zweitens sich im Gemeindegebiet die ebenfalls zweisprachige Volksschule Zell-Pfarre befindet."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist vor allem von folgender Rechtslage auszugehen:

1.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Art7 Z2 StV Wien haben österreichische Staatsangehörige u.a. der slowenischen Minderheit in Kärnten

        "Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer ... Sprache

und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem

Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der

Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische ... Schulen errichtet

werden."

1.2. Zu Folge §1 Abs1 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG sind öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen. Zu Folge §1 Abs3 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG sind als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen das Land, die Gemeinde oder die Gemeindeverbände zu bestimmen.

§2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG bestimmt, dass öffentliche Volksschulen unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen haben, dass alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können.

Gemäß §11 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.

1.3.1. Gemäß §2 Abs1 Z1 lita Kärntner SchulG ist gesetzlicher Schulerhalter für die Volksschulen die Gemeinde.

1.3.2. Zu Folge §11 Abs1 Kärntner SchulG haben Volksschulen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen; dabei muss der Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar sein und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden können. Zu Folge §11 Abs2 Kärntner SchulG dürfen dann, wenn es auf Grund der Bestimmungen des Abs1 nicht möglich ist, den Volksschulpflichtigen in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit den Besuch einer Volksschule zu ermöglichen, im Verband einer öffentlichen Volksschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden.

§11 Abs4 Kärntner SchulG bestimmt, dass Volksschulen an Orten weiterzubestehen haben, für die die Voraussetzungen des Abs1 nicht zutreffen, wenn anders im Hinblick auf die geographische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist; im Umkreis dieser Orte müssen jedoch mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen; Volksschulen haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes auch bei zumindest 20 Schülern weiterzubestehen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

1.3.3. §48 Kärntner SchulG sieht vor, dass Schulen einschließlich der Expositurklassen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.

1.3.4. §87 Kärntner SchulG lautet samt Überschrift wie folgt:

"Anordnung der Auflassung

(1) Die Landesregierung hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist, es sei denn, es liegt ein Fall nach Abs2 vor.

(2) Wird in einem Verfahren nach Abs1 hinsichtlich der Auflassung einer öffentlichen Volksschule oder einer öffentlichen Hauptschule vom Schulerhalter die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anstelle der aufzulassenden Schule beantragt, darf die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§11 Abs2, §18 Abs3 in Verbindung mit §11 Abs2) die Auflassung nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen anordnen."

1.3.5. §91 Abs1 Kärntner SchulG bestimmt, dass die der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.

1.4. Die §§10 und 31 des Minderheiten-SchulG für Kärnten lauten wie folgt:

"§10. (1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Abs1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im §12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule [Anm. d. VfGH:

dazu zählen u.a. auch die zweisprachigen Volksschulen] erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im §12 lita [Anm. d.

VfGH: das sind u.a. Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache] genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im §12 litb und c [Anm. d. VfGH: das sind u.a. zweisprachige Volksschulen] genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.

(3) Für die Schulen gemäß Abs1 sind unter Bedachtnahme auf Abs2 Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im §12 lita genannte Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des §13 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im §12 litb und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.

...

§31. Beim Landesschulrat für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache,

b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) und an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen, sowie

c) der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache und der zweisprachigen Handelsakademie

einzurichten."

1.5. Die §§1 bis 4 des Kärntner Landesgesetzes, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten-SchulG für Kärnten ausgeführt werden, lauten wie folgt:

"§1

(1) Jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, sind - abgesehen von den Volksschulen nach §3 - die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen (§12 litb des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).

(2) Jene Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist, sind - abgesehen von den Hauptschulen nach §3 - die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Hauptschulen (§12 litc des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).

(3) Jeder Schüler, der im Bereich der Gemeinden wohnt, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, und der vom gesetzlichen Vertreter zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wurde, ist berechtigt, den Unterricht an Volks- und Hauptschulen im Sinne der Abs1 und 2 zu erhalten.

(4) Die Volks- und Hauptschulen nach Abs1 und 2 sind in der Anlage zu diesem Gesetz genannt.

[Anm. d. VfGH: In dieser Anlage ist die Volksschule Zell-Winkel als eine jener Volksschulen genannt, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/1959 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde.]

§2

Für die Errichtung von Volksschulen und von Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache gelten die Bestimmungen der §§11 und 18 des Kärntner Schulgesetzes 1982, LGBl. Nr. 7/1982, mit der Maßgabe, daß für die Bestimmung der Mindestschülerzahl Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft in Betracht kommen, die von ihren gesetzlichen Vertretern für den Unterricht an einer Volks- oder Hauptschule mit slowenischer Unterrichtssprache (§12 lita des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) angemeldet wurden.

§3

(1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, sind Volks- und Hauptschulen durch Verordnung der Landesregierung - im Falle, daß §57 Abs3 des Kärntner Schulgesetzes 1982 zum Tragen kommt, nach Anhörung des Schulerhalters dann als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volks- oder Hauptschulen zu bestimmen, wenn im Bereich eines zumutbaren Schulweges ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Art7 Z2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. In der Verordnung der Landesregierung ist auch der Berechtigungssprengel für eine solche Schule festzulegen.

(2) Ein nachhaltiger Bedarf im Sinne des Abs1 ist als gegeben anzusehen, wenn

a)

an einer Volksschule eine Klasse (auch Schulstufen übergreifend) gebildet werden kann,

b)

an einer Hauptschule im Sinne des §2 eine Klasse auf jeder Schulstufe gebildet werden kann und

c)

an Hauptschulen im Sinne des §1 Abs2 auf jeder Schulstufe eine Abteilung gebildet werden kann.

(3) Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

1.

(entfällt)

2.

eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3.

eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,

4.

eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,

5.

eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

§4

(1) Jeder Schüler, der nach Art7 Z2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, nach den bundesrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, hat Anspruch darauf, eine der in den §§1 bis 3 genannten Schulen zu besuchen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird. Für die Schulen im Sinne der §§1 bis 3 sind Berechtigungssprengel so zu gestalten, daß dieser Anspruch gewährleistet wird.

(2) Schüler mit Hauptwohnsitz im Schulsprengel von Volks- oder Hauptschulen, die nach den §§1 bis 3 als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volks- oder Hauptschulen bestimmt sind, haben ihren Anspruch nach Abs1 an diesen Schulen wahrzunehmen."

2. Auf das Wesentliche zusammengefasst, stützt die beschwerdeführende Gemeinde ihre Beschwerde auf die folgenden Argumente:

2.1. Der bekämpfte Bescheid v

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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