TE OGH 2000/2/24 8ObS34/00h

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Ingo K*****, technischer Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, Wien 5, Geigerstraße 5-9, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld von S 94.889,01 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1999, GZ 8 Rs 299/99w-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Mai 1999, GZ 18 Cgs 217/98b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist klarzustellen, dass der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fond für den Kläger, der in einer österreichischen Niederlassung seines deutschen Arbeitgebers gearbeitet hat und für den unstreitig Beiträge gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG geleistet wurden, zuständig ist (siehe EuGH 17. 9. 1997, C 117/96 Carina Mosbaek Rz 24 und 25 sowie 8 ObS 37/95).Zunächst ist klarzustellen, dass der österreichische Insolvenz-Ausfallgeld-Fond für den Kläger, der in einer österreichischen Niederlassung seines deutschen Arbeitgebers gearbeitet hat und für den unstreitig Beiträge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG geleistet wurden, zuständig ist (siehe EuGH 17. 9. 1997, C 117/96 Carina Mosbaek Rz 24 und 25 sowie 8 ObS 37/95).

Zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage - das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren - hat der Oberste Gerichtshof in den zur Rechtslage vor der IESG-Novelle 1997 ergangenen Entscheidungen 8 ObS 3/96 (= SZ 69/164) sowie 8 ObS 394/97t in dem Sinn Stellung genommen, § 6 Abs 1 IESG sei ergänzend dahin auszulegen, dass nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachgesehen werden können.Zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage - das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren - hat der Oberste Gerichtshof in den zur Rechtslage vor der IESG-Novelle 1997 ergangenen Entscheidungen 8 ObS 3/96 (= SZ 69/164) sowie 8 ObS 394/97t in dem Sinn Stellung genommen, Paragraph 6, Absatz eins, IESG sei ergänzend dahin auszulegen, dass nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (Paragraph eins, Absatz 5, IESG) nachgesehen werden können.

Ob im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die die Nachsicht der Fristversäumnis rechtfertigen, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (9 ObS 1001/92). Eine solche Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste (RZ 1992/50; RZ 1994/45; 9 ObA 259/99z; RIS-Justiz RS0035962). Ein derart grober Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.Ob im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die die Nachsicht der Fristversäumnis rechtfertigen, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (9 ObS 1001/92). Eine solche Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste (RZ 1992/50; RZ 1994/45; 9 ObA 259/99z; RIS-Justiz RS0035962). Ein derart grober Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Da das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 ASGG an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).Da das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG).

Anmerkung

E57228 08C00340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBS00034.00H.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_008OBS00034_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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