TE OGH 2000/2/24 8Ob50/00m

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Mag. Christian Pesl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider den Beklagten Günther Z*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 607.311,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1999, GZ 2 R 243/99y-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich der behaupteten Begrenzung der Bürgschaftschuld durch eine mündliche Vereinbarung mit S 100.000,-- ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil insoweit das Rechtsmittel nicht von den Feststellungen ausgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Ausfüllungsermächtigung auch erweitert werden (hier durch Wechselverpflichtungserklärung Blg B: SZ 50/52; SZ 53/91 ua). Eine Warnpflicht der Bank gegenüber einem Bürgen besteht nur in Ausnahmsfällen, wenn nämlich diese von der bevorstehenden Insolvenz der kreditnehmenden GmbH Kenntnis gehabt hätte. Der Beklagte war an der GmbH mit 24 % beteiligt und hatte insoweit in deren Geschäftsführung mehr Einblick als die klagende Partei. Ein von der Rechtsprechung angenommener Ausnahmsfall liegt somit nicht vor.

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision war daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E57225 08A00500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00050.00M.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0080OB00050_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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