TE OGH 2000/2/24 8Ob278/99m

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine H*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dietrich H*****, vertreten durch Dr. Hanno Preissecker, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 980.455,50 s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 1999, GZ 11 R 232/98p-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich sehr eingehend und nachvollziehbar mit der Beweisrüge auseinandergesetzt. Die weitwendige neuerliche Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Revision ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich sehr eingehend und nachvollziehbar mit der Beweisrüge auseinandergesetzt. Die weitwendige neuerliche Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Revision ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.

Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen (EvBl 1977/151; SZ 55/87; RdW 1988, 386; 1 Ob 10/98x ua). Auf die Rechnungslegung kann im Sinne des § 1200 ABGB - auch konkludent - verzichtet werden (MietSlg 23.092; Strasser in Rummel ABGB2, Rz 12 zu § 1012). Beachtet man die festgestellte Weisung des Treugebers die Vermögenswerte auf ein anderes Konto zu übertragen und schriftliche Unterlagen zu vernichten, damit die Vermögensverschiebung nicht nachvollzogen werden könne, weiters die Tatsache, dass Treuhänder und Treugeber Brüder sind und schließlich den Umstand, dass der Beklagte mit Haftungsbescheiden persönlich in Anspruch genommen wurde, ist die auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellte Auslegung, der Beklagte habe die Erklärung dahin verstehen dürfen, es seien auch hinsichtlich des neu eröffneten Kontos keine Unterlagen aufzubewahren, jedenfalls nicht denkgesetzwidrig oder grob unrichtig.Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen (EvBl 1977/151; SZ 55/87; RdW 1988, 386; 1 Ob 10/98x ua). Auf die Rechnungslegung kann im Sinne des Paragraph 1200, ABGB - auch konkludent - verzichtet werden (MietSlg 23.092; Strasser in Rummel ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 1012,). Beachtet man die festgestellte Weisung des Treugebers die Vermögenswerte auf ein anderes Konto zu übertragen und schriftliche Unterlagen zu vernichten, damit die Vermögensverschiebung nicht nachvollzogen werden könne, weiters die Tatsache, dass Treuhänder und Treugeber Brüder sind und schließlich den Umstand, dass der Beklagte mit Haftungsbescheiden persönlich in Anspruch genommen wurde, ist die auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellte Auslegung, der Beklagte habe die Erklärung dahin verstehen dürfen, es seien auch hinsichtlich des neu eröffneten Kontos keine Unterlagen aufzubewahren, jedenfalls nicht denkgesetzwidrig oder grob unrichtig.

Auch die Frage, ob der Treuhänder durch die gewählte Veranlagungsart gegen ihn treffende Sorgfaltspflichten verstoßen hat, ist eine solche des Einzelfalls, welche keine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen erkennen lässt.

Selbst bei erwiesenem Verschulden des Beklagten trifft den Geschädigten immer noch die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden. Eine Unterlassung ist nur dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Keine Kausalität läge vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Der Geschädigte hat daher zu behaupten und zu beweisen, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (SZ 56/181; SZ 59/93; SZ 70/95; 3 Ob 51/98s u. a.). Abgesehen davon, dass den Haftungs- und Duldungsbescheiden (Beil./1 und ./2, erliegend bei ON 24) schon nach ihrer Rechtsmittelbelehrung keine aufschiebende Wirkung zukommt und es somit fraglich ist, ob bei Einbringung der von der Revision genannten Verwaltungsklage ein Exekutionsverfahren und dessen Kosten in Österreich hätte gänzlich vermieden werden können, hat die Klägerin in keinem Stadium des Verfahrens auch nur behauptet, die sich auf einen Gesamtbetrag von DM 1,000.000,- belaufenden Bescheide hätten mit solchen Erfolgsaussichten bekämpft werden können, dass der Schadenseintritt in diesem Falle weniger wahrscheinlich gewesen wäre. Sie hat sich vielmehr immer nur darauf berufen, dass die (geringeren) Verfahrenskosten in Österreich nicht entstanden wären.

Anmerkung

E57108 08A02789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00278.99M.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0080OB00278_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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