Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pedrag S*****, Krankenträger, *****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 2, Personalamt, Rathaus, Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Häufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 1999, GZ 7 Ra 299/99p-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Mai 1999, GZ 32 Cga 52/99x-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war vom 26. 11. 1979 bis 30. 6. 1999 bei der beklagten Partei als Krankenträger beschäftigt; zu diesem Termin wurde er wegen einer der beklagten Partei bekannt gewordenen, am 24. 11. 1998 erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, gekündigt.
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Kündigung des Klägers sei gemäß § 42 Abs 2 Z 5 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung wegen einer außerdienstlichen strafbaren Handlung, die mit den Interessen des Dienstes unvereinbar sei, zu Recht erfolgt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Kündigung des Klägers sei gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, der Wiener Vertragsbedienstetenordnung wegen einer außerdienstlichen strafbaren Handlung, die mit den Interessen des Dienstes unvereinbar sei, zu Recht erfolgt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Ein Krankenträger kommt in den Nahebereich von Wertgegenständen von Patienten, sodass eine charakterliche Verlässlichkeit in Bezug auf die Respektierung fremden Eigentums ganz selbstverständliche Voraussetzung ist. Eine lückenlose Überwachung eines Krankenträgers in Patientenzimmern durch eine diensthabende Schwester beim Abholen und Zurückbringen von Patienten ist aus dienstlichen Gründen wohl vielfach nicht möglich, wozu überdies der häufig hilflose Zustand der Patienten diese besonders schutzwürdig macht (vgl den sogenannten Bedrängnisdiebstahl gemäß § 128 Abs 1 Z 1 StGB: "wer einen Diebstahl begeht ........ während einer dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht"). Im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers wäre die beklagte Partei in Kenntnis der Verurteilung des Klägers einem erhöhten Haftungsrisiko im Sinne des § 1315 ABGB ausgesetzt, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.Ein Krankenträger kommt in den Nahebereich von Wertgegenständen von Patienten, sodass eine charakterliche Verlässlichkeit in Bezug auf die Respektierung fremden Eigentums ganz selbstverständliche Voraussetzung ist. Eine lückenlose Überwachung eines Krankenträgers in Patientenzimmern durch eine diensthabende Schwester beim Abholen und Zurückbringen von Patienten ist aus dienstlichen Gründen wohl vielfach nicht möglich, wozu überdies der häufig hilflose Zustand der Patienten diese besonders schutzwürdig macht vergleiche den sogenannten Bedrängnisdiebstahl gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB: "wer einen Diebstahl begeht ........ während einer dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht"). Im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers wäre die beklagte Partei in Kenntnis der Verurteilung des Klägers einem erhöhten Haftungsrisiko im Sinne des Paragraph 1315, ABGB ausgesetzt, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Im Falle des Klägers erfolgte lediglich eine Kündigung, nicht aber eine Entlassung; der Kläger kann sich wohl dadurch nicht als beschwert erachten, dass sich der Arbeitgeber mit der milderen Sanktion der Kündigung begnügt hat.
Die dienstlichen Interessen sind in einer vergleichbaren Weise beeinträchtigt, wie dies im Fall eines Krankenpflegers als berechtigt erkannt wurde, der seine Ehefrau bzw Lebensgefährtin schwer misshandelte (8 ObA 148/97s).
Wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, geboten ist, ist dabei einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen (vgl WBl 1989, 345 sowie Art 10.212). Es wurde schon zuvor dargelegt, weshalb auch Vermögensdelikte in einem besonderen Maß den dienstlichen Interessen zuwiderlaufen.Wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, geboten ist, ist dabei einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen vergleiche WBl 1989, 345 sowie Artikel 10 Punkt 212,). Es wurde schon zuvor dargelegt, weshalb auch Vermögensdelikte in einem besonderen Maß den dienstlichen Interessen zuwiderlaufen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E57140 08B00410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00041.00P.0224.000Dokumentnummer
JJT_20000224_OGH0002_008OBA00041_00P0000_000