Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1.) L***** Warenhandels GmbH, *****, 2.) Dkfm Robert L*****, 3.) Iveta L*****, die erst- bis drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Dietmar Rom, Rechtsanwalt in Wien, und 4.) Ludwig J*****, vertreten durch Mag. Gerhard Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 2,639.227,46 sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1999, GZ 1 R 203/99a-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgte der durch die Entscheidung 1 Ob 544/95 (SZ 68/64) begründeten Rechtsprechung, wonach ein wesentliches Eigeninteresse des Interzedenten am Zustandekommen des Kreditvertrages von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Haftungserklärung ist (ÖBA 1997/668; ecolex 1998, 687; ecolex 1999/99). Wenn das Berufungsgericht daher im Hinblick auf die Beteiligung der Drittbeklagten am Stammkapital der kreditnehmenden erstbeklagten GmbH (mit S 100.000,-- zum Zeitpunkt der Übernahme der wechselmäßigen Haftung durch die Drittbeklagte), ihr Angewiesensein auf das Geschäftsführereinkommen des Zweitbeklagten als Unterhaltsgrundlage für die Drittbeklagte und die Bonität der Erstbeklagten zum Zeitpunkt der Übernahme der wechselmäßigen Haftung durch die Drittbeklagte die Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme durch die aus ihrer wechselmäßigen Haftung für einen der Erstbeklagten gewährten Kredit in Anspruch genommene Drittbeklagte verneinte, kann darin eine krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Daher war die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Daher war die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E57224 08A00310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00031.00T.0224.000Dokumentnummer
JJT_20000224_OGH0002_0080OB00031_00T0000_000