TE OGH 2000/2/24 6Ob60/99p

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raimund G*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 383.451,24 S von Amts wegen den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. September 1999, 6 Ob 60/99p wird dahin berichtigt,

1. dass der vorletzte Absatz des Spruches auf Seite 3 anstatt "Im Übrigen, also hinsichtlich des noch verbleibenden Teilbetrages von 77.835 S samt anteiligen Zinsen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; richtig lautet:

"Im Übrigen, also hinsichtlich des noch verbleibenden Teilbetrages von 77.835 S samt anteiligen Zinsen wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen";

2. dass es im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe auf Seite 21 anstatt "Es ist daher mit einer teilweisen Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorzugehen ..." richtig lautet: "Es ist daher mit einer teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorzugehen ..."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus dem Zusammenhang des Spruches der Entscheidung 6 Ob 60/99p und den Entscheidungsgründen ergibt, soll die Aufhebung die Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffen, das neuerlich über den bekämpften, noch nicht erledigten Teilbetrag von 77.835 S zu entscheiden hat. Die irrtümlich gewählte Formulierung, dass "die Entscheidungen der Vorinstanzen" aufgehoben werden, war daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (§ 419 ZPO).Wie sich aus dem Zusammenhang des Spruches der Entscheidung 6 Ob 60/99p und den Entscheidungsgründen ergibt, soll die Aufhebung die Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffen, das neuerlich über den bekämpften, noch nicht erledigten Teilbetrag von 77.835 S zu entscheiden hat. Die irrtümlich gewählte Formulierung, dass "die Entscheidungen der Vorinstanzen" aufgehoben werden, war daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

Anmerkung

E62584 06AA0609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00060.99P.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00060_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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