TE OGH 2000/2/24 8Ob39/00v

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache für Cornelia S*****, geboren am 11. Oktober 1962, wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 54 R 165/99f-206, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck (ON 176) besteht - entgegen dem Privatgutachten ON 196 - eine hinreichend gesicherte Eingangsdiagnose, die die Bestellung eines Sachwalters als zweckmäßig und gemäß § 273 ABGB geboten erscheinen lässt. In der Ablehnung der Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Gericht kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang auf Grund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (1 Ob 2363/96y; 9 Ob 189/67b; 6 Ob 84/99t; 1 Ob 74/97g; 8 Ob 150/99p).Nach dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck (ON 176) besteht - entgegen dem Privatgutachten ON 196 - eine hinreichend gesicherte Eingangsdiagnose, die die Bestellung eines Sachwalters als zweckmäßig und gemäß Paragraph 273, ABGB geboten erscheinen lässt. In der Ablehnung der Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Gericht kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang auf Grund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (1 Ob 2363/96y; 9 Ob 189/67b; 6 Ob 84/99t; 1 Ob 74/97g; 8 Ob 150/99p).

Anmerkung

E57104 08A00390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00039.00V.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0080OB00039_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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