TE OGH 2000/2/24 6Ob42/00w

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN 42515y eingetragenen H***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in S*****, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Franz B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Dezember 1999, GZ 6 R 243/99v (24 Fr 2314/99b)-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 41/99g; JBl 1994, 119) hinsichtlich des mit Telefax eingebrachten Rekurses des Geschäftsführers, gegen den eine Zwangsstrafe verhängt worden war, ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Unterschrift des Rekurswerbers angeordnet (ON 20). Das Erstgericht hat zur Verbesserung eine 14-Tages-Frist gesetzt (ON 21). Erst mit dem Revisionsrekurs wird dem Verbesserungsauftrag entsprochen und aktenwidrig behauptet, es sei keine Frist gesetzt worden. Die relevierte mangelnde Rechtsbelehrung könnte höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund, nicht aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellen.Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 41/99g; JBl 1994, 119) hinsichtlich des mit Telefax eingebrachten Rekurses des Geschäftsführers, gegen den eine Zwangsstrafe verhängt worden war, ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Unterschrift des Rekurswerbers angeordnet (ON 20). Das Erstgericht hat zur Verbesserung eine 14-Tages-Frist gesetzt (ON 21). Erst mit dem Revisionsrekurs wird dem Verbesserungsauftrag entsprochen und aktenwidrig behauptet, es sei keine Frist gesetzt worden. Die relevierte mangelnde Rechtsbelehrung könnte höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund, nicht aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellen.

Anmerkung

E57212 06A00420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00042.00W.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00042_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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