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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Reinhaltungsverbandes S in S, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. November 2005, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0459-VI/1/2005-Ga, betreffend eine Abfallfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 stellte der Bürgermeister von S über Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002) fest, dass der in der Kläranlage der beschwerdeführenden Partei anfallende Klärschlamm (auch Filterkuchen) kein Abfall im Sinne des AWG 2002 ist.
In der Begründung heißt es, das Ermittlungsverfahren, insbesondere das vom beeideten nichtamtlichen Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl. Ing. H erstellte Gutachten vom Juli 2005 habe schlüssig und eindeutig ergeben, dass der in der Kläranlage der beschwerdeführenden Partei anfallende Klärschlamm anaerob stabilisierter Schlamm sei, der in weiterer Folge mit Eisenchlorid und Kalk als Konditionierungsmittel zur Entwässerung behandelt werde und als Filterschlammkuchen kein relevantes Gasbildungspotential aufzuweisen habe. Die Konditionierung des anaerob stabilisierten Klärschlammes mit Eisensalzen und Kalk zur Entwässerung sei ein anerkanntes Verfahren und entspreche dem Stand der Technik.
Anaerob stabilisierter Klärschlamm weise einen Gehalt von organischem Kohlenstoff mit 170 - 200 kg/t Trockenmasse auf. Wie im Gutachten ausgeführt werde der Kohlenstoff in der Deponie nicht mehr weiter umgewandelt und auch nicht weiter abgebaut. Es sei daher der Deponierung von stabilisiertem Klärschlamm gegenüber der Verbrennung hinsichtlich des Treibhausgases CO2 der Vorzug einzuräumen.
Nach dem AWG 2002 sei bereits die Einleitung von Abwasser in eine Kanalisationsanlage als Entledigungsabsicht im Sinne der abfallwirtschaftlichen Gesetzgebung anzusehen. Alle weiteren Schritte der Abwasserbehandlung könnten daher nicht dem AWG unterliegen, sondern eindeutig dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Somit könne gemäß § 3 Abs. 2 AWG (richtig wohl: § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) der in der Kläranlage der beschwerdeführenden Partei anfallende Klärschlamm nicht unter die Bestimmungen des AWG 2002 fallen, sondern im vollen Umfang unter die Bestimmungen des WRG 1959. Gleiches gelte für die Schlammlinie inklusive Konditionierung anaerob stabilisierten Schlammes mit dem Konditionierungsmittel Eisenchlorid und Kalk, welcher ebenfalls unter die wasserrechtlichen Vorschriften falle und daher nicht dem Regime des AWG 2002 unterliege.
Letztlich werde festgestellt, dass Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 bewegliche Sachen seien, die unter die im Anhang 1 zu diesem Gesetz angeführten Gruppen fielen. Im Anhang I seien in den Punkten Q 1 - Q 16 ausschließlich Stoffe und Produkte aus ausschließlich industriell-gewerblicher Tätigkeit bzw. unter Punkt Q 14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet würden, angeführt. Klärschlamm aus kommunalen Anlagen sei unter den Punkten Q 1 - Q 16 nicht angeführt, daher könne Klärschlamm nicht unter den Abfallbegriff des AWG fallen.
Dieser Bescheid wurde gemäß § 6 Abs. 4 AWG 2002 sowohl dem Landeshauptmann von Oberösterreich als auch der belangten Behörde übermittelt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. November 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass der in der Kläranlage der beschwerdeführenden Partei anfallende Klärschlamm (auch Filterkuchen) Abfall im Sinne des AWG 2002 ist.
In der Begründung heißt es, der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe festgestellt, dass (nativer oder mit Eisenchlorid und Kalk zur Entwässerung konditionierter) Klärschlamm nicht als Abwasserinhaltsstoff anzusehen sei, wenngleich er stofflich zum Teil aus Abwasserinhaltsstoffen bestehe. Klärschlamm sei somit auch bei Annahme einer Einheit von Kanalisation und Kläranlage kein Stoff, der in die Kanalisation bzw. Kläranlage eingeleitet werde, sondern ein Rückstand aus einer bereits erfolgten Abwasserbehandlung. Von Klärschlamm könne erst dann gesprochen werden, wenn ein "Reststoff" aus der Reinigung von Abwasser vorliege. Der Ansicht, dass man sich dieses Materials entledigen müsse, sei von der beschwerdeführenden Partei nichts entgegen gehalten worden. Die Behauptung, dass es keinen Eintrag für Klärschlamm im Anhang 1 zum AWG 2002 gebe, sei seitens des Amtssachverständigen insoweit widerlegt worden, als bei der Abwasserbehandlung, als deren Rückstand Klärschlamm anfalle, Schadstoffe aus dem Emissionsstrom entfernt und zum Teil umgewandelt und verändert würden, weshalb er unter die Abfallgruppe Q 9 (Rückstände aus Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstände, verbrauchte Filter)) zu subsumieren sei. Darüber hinaus stelle Q 16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören) einen allgemeinen Auffangtatbestand dar. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sei lediglich dazu geschaffen worden, um klarzustellen, dass (flüssige) Abfälle unter das AWG fielen, während Abwässer ihre Regelung im WRG 1959 fänden. Die Neuformulierung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 gegenüber dem AWG 1990 habe allein der Klarstellung gedient, dass auch Einleitungen, die keiner Bewilligungspflicht gemäß WRG 1959 unterlägen, ebenfalls vom Geltungsbereich des Abfallrechts ausgenommen seien.
Dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 nicht dazu geschaffen worden sei, den Abfallbegriff (innerstaatlich) einzuschränken, ergebe sich überdies auch bei Betrachtung im Lichte des EU-Rechtes.
Die Abfallrichtlinie enthalte eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Der österreichische Abfallbegriff sei richtlinienkonform auszulegen; er könne somit keinesfalls enger als der gemeinschaftsrechtliche sein. Allein dadurch, dass sich in der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft die Formulierung finde, dass in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm nicht unter die Abfallrichtlinie falle, gehe hervor, dass Klärschlamm gemäß EU-Recht generell als Abfall anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2006, B 12/06-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Neuformulierung der Geltungsbereichsausnahme im § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 gegenüber der Vorläuferbestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 stelle klar, dass auch Einleitungen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 unterliegen, vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgenommen seien. Außerdem seien nunmehr auch Einleitungen in Kanalisationen vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgenommen. Die Verbandskläranlage der beschwerdeführenden Partei falle unter den Begriff "Kanalisation". Die Einleitung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer in einen Vorfluter bedürfe einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Da die Kläranlage der beschwerdeführenden Partei somit unter den Begriff der "Kanalisation" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 zu subsumieren sei, fänden die Bestimmungen des AWG 2002 für den in der Verbandskläranlage anfallenden Klärschlamm keine Anwendung. Bei sämtlichen Stoffen, die in eine Kläranlage gelangten, handle es sich um Abwasserinhaltsstoffe. Die Kläranlage der beschwerdeführenden Partei sei wasserrechtlich bewilligt. Dem § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Abwasserinhaltsstoffe, die durch Einleitung in eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, auf Grund von chemischen Prozessen in weiterer Folge plötzlich als Abfall zu gelten hätten.
Dafür, dass Klärschlamm nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen sei, spreche auch, dass Klärschlämme aus anderen Kläranlagen, insbesondere aus Kleinkläranlagen, mit wasserrechtlicher Bewilligung in Abwasserbeseitigungsanlagen eingebracht würden. Wären solche Klärschlämme Abfälle, dürften sie nicht in Kanalisationsanlagen eingebracht werden.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid falle Klärschlamm auch nicht unter die Abfallgruppe Q 9 des Anhanges 1 zum AWG 2002.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 34/2006 (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005) lauten:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen,
..."
Abwasserinhaltsstoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sind Stoffe, die im Abwasser enthalten sind. Die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z. 1 vom Geltungsbereich des AWG 2002 gilt nicht für bestimmte Stoffe schlechthin, unabhängig von ihrem Zustand, sondern nur, solange sie im Abwasser enthalten sind und zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ab dem Zeitpunkt, da die Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann auch nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 gesprochen werden. Klärschlamm fällt daher nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002.
Zum selben Ergebnis führt auch ein Blick auf das Gemeinschaftsrecht.
Nach § 89 Z. 1 lit. a AWG 2002 wird durch dieses Gesetz die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6.6.1996, S 32 (Abfall-Richtlinie) umgesetzt.
Die Abfall-Richtlinie enthielt im Art. 1 eine Begriffsbestimmung des Abfalls und im Art. 2 Bestimmungen über Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie. Diese Ausnahmebestimmungen haben auch Bedeutung für die Einstufung eines Stoffes als Abfall. Stoffe, die zwar unter den Abfallbegriff des Art. 1 der Abfall-Richtlinie fallen würden, sind dann keine Abfälle im Sinne der Richtlinie, wenn sie nach deren Art. 2 vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.
Gleiches gilt für die Geltungsbereichsausnahme des § 3 AWG 2002. Stoffe, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen fallen, sind keine Abfälle im Sinne des AWG 2002, mögen sie auch die Tatbestandsmerkmale des Abfallbegriffes des § 2 AWG 2002 erfüllen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, 2001/07/0172, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Art. 2 Abs. 1 lit. b sublit. iv der Abfall-Richtlinie lautete:
"(1) Diese Richtlinie gilt nicht für
....
b) folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:
...
iv) Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
..."
Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle enthält eine gleichlautende Bestimmung.
Das Gemeinschaftsrecht nimmt also "Abwässer" vom Geltungsbereich der Abfall-Richtlinie aus und nicht etwa bestimmte Stoffe unabhängig davon, ob sie (noch) im Abwasser enthalten sind oder nicht. Auch daraus ergibt sich, dass die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 so auszulegen ist, dass sie nur solange Platz greift, solange bestimmte Stoffe im Abwasser enthalten sind. Nach ihrer Entfernung aus dem Abwasser fallen sie wieder unter das AWG 2002, soweit dessen Abfallbegriff erfüllt ist.
Für das Auslegungsergebnis, dass nach der Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts in Kläranlagen angefallener Klärschlamm grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Anhanges I der Abfall-Richtlinie fallen soll, spricht auch der Regelungsinhalt der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, fällt doch nach dieser Richtlinie nur der in landwirtschaftlichen Betrieben (ordnungsgemäß) verwendete Klärschlamm nicht unter die Abfall-Richtlinie, was den Schluss zulässt, dass außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm vom Anwendungsbereich der Abfall-Richtlinie umfasst ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, 2001/07/0172).
Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, Klärschlamm könne auch deswegen nicht dem AWG 2002 unterliegen, weil von den Behörden die Einbringung von Klärschlamm aus einer Abwasserbeseitigungsanlage in eine andere bewilligt werde, was nicht zulässig sei, wenn Klärschlamm dem AWG 2002 unterliege, ist unzutreffend. Es braucht nicht geprüft werden, ob die Bewilligung einer solchen Einbringung unzulässig wäre, wenn Klärschlamm dem AWG 2002 unterliegt. Selbst wenn dies zuträfe, wäre für die beschwerdeführende Partei daraus nichts zu gewinnen. In diesem Fall wären zwar die (behaupteten) behördlichen Bewilligungen rechtswidrig; an der Einstufung von Klärschlamm als Abfall könnte das aber nichts ändern.
Ohne Belang für die Abfalleigenschaft des Klärschlammes ist es, ob dieser der Gruppe Q 9 im Anhang 1 zum AWG 2002 zugeordnet werden kann.
Voraussetzung für die Bejahung der Abfalleigenschaft von Stoffen oder Produkten ist nach § 2 Abs. 1 AWG 2002, dass diese unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen. Anhang 1 enthält aber unter Q 16 ("Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören") einen Auffangtatbestand, dem Klärschlämme jedenfalls zugeordnet werden können, auch wenn sie - wie die beschwerdeführende Partei meint - nicht der Gruppe Q 9 ("Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung von Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)") zuzuordnen sein sollten.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. Dezember 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0304 Tombesi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070059.X00Im RIS seit
04.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015