Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephania J*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Karl B*****, und 2. Erika B*****, beide vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien und den Nebenintervenienten Dr. Robert S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen Herausgabe und 2,395.654,72 S, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. September 1998, GZ 6 R 125/98i-16, womit das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. April 1998, GZ 4 Cg 171/97y-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Beklagten sind bücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** P*****, womit gemeinsames Wohnungseigentum an der Wohnung W 6, Garage D und Keller R verbunden ist. Die Beklagten haben diese Eigentumswohnung vom Ehemann der Klägerin mit Kaufvertrag vom 29. 6. 1973 gekauft. In diesem Vertrag räumten sie der Klägerin das Vor- und Wiederkaufsrecht ein. Diese Rechte wurden zu C-LNr 1 und 2 im Grundbuch einverleibt. Gemäß Punkt XVI. 6. des Vertrages sind die Beklagten im Fall eines Verkaufes verpflichtet, die Anteile der Klägerin zu demselben Preis anzubieten, der ihnen von einem anderen geboten wird, wobei der Klägerin dieses Anbot eingeschrieben schriftlich zuzustellen ist. Mit Kaufvertrag vom 26. 9./27. 10. 1988 verkauften die Beklagten ihre Liegenschaftsanteile an die Ehegatten Dr. Robert und Irene S***** um 1,700.000,-- S.Die Beklagten sind bücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** P*****, womit gemeinsames Wohnungseigentum an der Wohnung W 6, Garage D und Keller R verbunden ist. Die Beklagten haben diese Eigentumswohnung vom Ehemann der Klägerin mit Kaufvertrag vom 29. 6. 1973 gekauft. In diesem Vertrag räumten sie der Klägerin das Vor- und Wiederkaufsrecht ein. Diese Rechte wurden zu C-LNr 1 und 2 im Grundbuch einverleibt. Gemäß Punkt römisch XVI. 6. des Vertrages sind die Beklagten im Fall eines Verkaufes verpflichtet, die Anteile der Klägerin zu demselben Preis anzubieten, der ihnen von einem anderen geboten wird, wobei der Klägerin dieses Anbot eingeschrieben schriftlich zuzustellen ist. Mit Kaufvertrag vom 26. 9./27. 10. 1988 verkauften die Beklagten ihre Liegenschaftsanteile an die Ehegatten Dr. Robert und Irene S***** um 1,700.000,-- S.
Letztere brachten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 13 Cg 295/91 gegen die Klägerin eine Klage auf Erteilung einer Löschungserklärung bezüglich des Vor- und Wiederkaufsrechtes ein, weil die Klägerin hierauf verzichtet habe. In diesem Verfahren trat zunächst Ruhen ein. Am 23. 6. 1994 brachte die Klägerin beim Landesgericht Krems zu 6 Cg 120/94w gegen die Ehegatten Dr. Robert und Irene S***** eine Klage auf Herausgabe der betreffenden Liegenschaftsanteile zu den Bedingungen des Kaufvertrages vom 26. 9./27. 10. 1988 Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1,700.000,-- S, auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den Liegenschaftsanteilen, auf Unterfertigung einer Einverleibungsurkunde und auf Zahlung von 700.000,-- S ein. Die Klägerin brachte dort vor, die Verkäufer B***** hätten ihr die Einlösung der Liegenschaftsanteile nicht angeboten. Die Käufer S***** hätten die Liegenschaftsanteile in Kenntnis dieses Umstandes erworben. Die Klägerin habe auf ihr Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht nicht verzichtet, sondern vielmehr ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. Die Beklagten S***** seien unredliche Besitzer und hätten zumindest 700.000,-- S an Mieteinnahmen vereinnahmt, die der Klägerin gebührten. Dr. Robert S***** wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe auf ihre Rechte verzichtet und damit ihre Zustimmung zum Kauf der Liegenschaftsanteile durch die dortigen Beklagten erteilt. Die Ehegatten B***** traten dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten der dort Beklagten bei. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems ad Donau vom 28. 6. 1996, das vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 17. 12. 1996 bestätigt wurde, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Landesgericht Krems ad Donau stellte unter anderem fest, dass die Klägerin mehrfach erklärt habe, dass sie im Fall eines Verkaufs der Eigentumswohnung an Dr. S***** von ihrem Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen und auch eine Löschungserklärung betreffend diese Rechte unterfertigen werde. Es ging daher von einem wirksamen Verzicht auf das Vorkaufsrecht und damit von dessen Erlöschen (§ 1074 ABGB) aus. Diese Rechtsansicht wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht übernommen. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 26. 5. 1997, 2 Ob 91/97i mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.Letztere brachten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 13 Cg 295/91 gegen die Klägerin eine Klage auf Erteilung einer Löschungserklärung bezüglich des Vor- und Wiederkaufsrechtes ein, weil die Klägerin hierauf verzichtet habe. In diesem Verfahren trat zunächst Ruhen ein. Am 23. 6. 1994 brachte die Klägerin beim Landesgericht Krems zu 6 Cg 120/94w gegen die Ehegatten Dr. Robert und Irene S***** eine Klage auf Herausgabe der betreffenden Liegenschaftsanteile zu den Bedingungen des Kaufvertrages vom 26. 9./27. 10. 1988 Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1,700.000,-- S, auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den Liegenschaftsanteilen, auf Unterfertigung einer Einverleibungsurkunde und auf Zahlung von 700.000,-- S ein. Die Klägerin brachte dort vor, die Verkäufer B***** hätten ihr die Einlösung der Liegenschaftsanteile nicht angeboten. Die Käufer S***** hätten die Liegenschaftsanteile in Kenntnis dieses Umstandes erworben. Die Klägerin habe auf ihr Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht nicht verzichtet, sondern vielmehr ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. Die Beklagten S***** seien unredliche Besitzer und hätten zumindest 700.000,-- S an Mieteinnahmen vereinnahmt, die der Klägerin gebührten. Dr. Robert S***** wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe auf ihre Rechte verzichtet und damit ihre Zustimmung zum Kauf der Liegenschaftsanteile durch die dortigen Beklagten erteilt. Die Ehegatten B***** traten dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten der dort Beklagten bei. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems ad Donau vom 28. 6. 1996, das vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 17. 12. 1996 bestätigt wurde, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Landesgericht Krems ad Donau stellte unter anderem fest, dass die Klägerin mehrfach erklärt habe, dass sie im Fall eines Verkaufs der Eigentumswohnung an Dr. S***** von ihrem Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen und auch eine Löschungserklärung betreffend diese Rechte unterfertigen werde. Es ging daher von einem wirksamen Verzicht auf das Vorkaufsrecht und damit von dessen Erlöschen (Paragraph 1074, ABGB) aus. Diese Rechtsansicht wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht übernommen. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 26. 5. 1997, 2 Ob 91/97i mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die in der Zwischenzeit geschiedenen Käufer Dr. Robert und Irene S***** vereinbarten im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff AußStrG am 12. 10. 1995, dass Dr. Robert S***** sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung erhält und dass sein Eigentumsrecht einverleibt werden kann.Die in der Zwischenzeit geschiedenen Käufer Dr. Robert und Irene S***** vereinbarten im Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff AußStrG am 12. 10. 1995, dass Dr. Robert S***** sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung erhält und dass sein Eigentumsrecht einverleibt werden kann.
Mit ihrer am 6. 8. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten die Herausgabe der Liegenschaftsanteile betreffend die Eigentumswohnung zu den Bedingungen des mit Dr. Robert und Irene S***** geschlossenen Kaufvertrages Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1,700.000,-- S, die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin sowie die Zahlung von (zuletzt) 2,395.654,72 S. Die Klägerin brachte auch in diesem Verfahren vor, die Beklagten hätten ihr die Einlösung der Liegenschaftsanteile nicht angeboten und die Anteile ohne ihr Wissen an die Ehegatten S***** verkauft. Sie habe erst im Zug der gerichtlichen Auseinandersetzung Kenntnis vom Verkauf der Miteigentumsanteile erlangt und danach erklärt, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Die Ehegatten S***** hätten im Einvernehmen mit den Beklagten als unredliche Besitzer zumindest 700.000,-- S an Mieteinnahmen erhalten. Der Klägerin stehe insoweit ein Schadenersatzanspruch zu. Weiters hätten die Beklagten durch den Beitritt als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Ehegatten S***** im Verfahren 6 Cg 120/94w des Landesgerichtes Krems ad Donau ihre Verpflichtung, im dortigen Verfahren der Klägerin die Vertretung zu leisten und auf ihrer Seite dem Verfahren beizutreten, gröblich verletzt. Durch dieses vertrags- und rechtswidrige Verhalten hätten sie der Klägerin einen Schaden in Höhe der von der Klägerin an die Ehegatten S***** sowie an die Beklagten als Nebenintervenienten zu ersetzenden Prozesskosten und der eigenen Prozesskosten verursacht.
Die Beklagten wendeten ein, dass die Klägerin dem Verkauf der Liegenschaftsanteile an das Ehepaar S***** ausdrücklich zugestimmt habe und verwiesen auf die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesgericht Krems ad Donau. Dessen Feststellungen seien im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d bindend. Das vereinbarte Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht sei außerdem nichtig im Sinn des § 24 WEG 1975, der nach den Übergangsbestimmungen des § 29 WEG auch auf Rechtsgeschäfte, die vor Inkrafttreten des WEG abgeschlossen wurden, anwendbar sei. Die Klägerin und ihr Ehemann seien gemeinsam mit einer Gesellschaft als Errichter und Wohnungseigentumsorganisatoren eingeschritten. Außerdem seien die Beklagten passiv nicht legitimiert, und es sei die Klageforderung verjährt. Weiters verkündeten die Beklagten Dr. Robert S***** den Streit, der als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beitrat. Er wendete ebenfalls ein, dass die Klägerin auf die Ausübung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes verzichtet habe. Der betreffenden Feststellung im Verfahren 6 Cg 120/94w des Landesgerichtes Krems ad Donau komme Bindungswirkung zu, weil die hier die Beklagten als Nebenintervenienten beteiligt gewesen seien.Die Beklagten wendeten ein, dass die Klägerin dem Verkauf der Liegenschaftsanteile an das Ehepaar S***** ausdrücklich zugestimmt habe und verwiesen auf die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesgericht Krems ad Donau. Dessen Feststellungen seien im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d bindend. Das vereinbarte Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht sei außerdem nichtig im Sinn des Paragraph 24, WEG 1975, der nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 29, WEG auch auf Rechtsgeschäfte, die vor Inkrafttreten des WEG abgeschlossen wurden, anwendbar sei. Die Klägerin und ihr Ehemann seien gemeinsam mit einer Gesellschaft als Errichter und Wohnungseigentumsorganisatoren eingeschritten. Außerdem seien die Beklagten passiv nicht legitimiert, und es sei die Klageforderung verjährt. Weiters verkündeten die Beklagten Dr. Robert S***** den Streit, der als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beitrat. Er wendete ebenfalls ein, dass die Klägerin auf die Ausübung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes verzichtet habe. Der betreffenden Feststellung im Verfahren 6 Cg 120/94w des Landesgerichtes Krems ad Donau komme Bindungswirkung zu, weil die hier die Beklagten als Nebenintervenienten beteiligt gewesen seien.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Im Verfahren vor dem Landesgericht Krems ad Donau seien die Gerichte davon ausgegangen, dass die Klägerin als bücherliche Vorkaufsberechtigte dem Verkauf der Liegenschaftsanteile durch die Ehegatten B***** an die Ehegatten S***** ausdrücklich zugestimmt und damit auf ihr Vorkaufsrecht wirksam verzichtet habe. In diesem Umfang komme den Entscheidungsgründen im Vorprozess, dem die hier Beklagten als Nebenintervenienten beigetreten seien, materielle Rechtskraft auch für dieses Verfahren zu. Die betreffenden Feststellungen seien daher bindend. Da das Vorkaufsrecht durch den ausdrücklich erklärten Verzicht der Klägerin erloschen sei, seien die Klagebegehren unberechtigt. Der Schaden durch den Prozessverlust der Klägerin im Vorverfahren sei nicht auf den Beitritt der Beklagten als Nebenintervenienten zurückzuführen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es bestehe zwar keine Identität der im Verfahren vor dem Landesgericht Krems und der hier geltend gemachten Ansprüche, sodass der Nichtigkeitsgrund der entschiedenen Sache nicht vorliege. Die neuere Rechtsprechung anerkenne aber neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliege, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben seien. Diese lägen vor, wenn beide Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar seien, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint worden seien, wenn also ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang so eng sei, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entschiedenen Rechtslage nicht gestatteten. In diesem Sinne sei dem Erstgericht zuzustimmen, dass im vorliegenden Verfahren zugrundezulegen sei, dass die Klägerin durch Zustimmung zum Verkauf an die Ehegatten S***** auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet habe. Diese Bindungswirkung schließe die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung der betreffenden Frage im vorliegenden Verfahren aus.
Der Verzicht der Klägerin, der auch konkludent erklärt werden könne, sei rechtswirksam geworden und entziehe ihren mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüchen die Grundlage.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die hier gegebene Fallkonstellation von jener, die der Entscheidung 1 Ob 2123/96d zugrundegelegen sei, abweiche und der Frage der Bindungswirkung zu Gunsten des Nebenintervenienten im Vorprozess erhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Wie das Berufungsgericht insofern richtig erkannt hat, ist aus der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) zur Frage der Bindungswirkung bezüglich notwendiger Entscheidungselemente bei Nebenintervention (oder unterlassener Nebenintervention nach Streitverkündung) in einem Vorprozess für den hier vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort - anders als hier - der Fall zu beurteilen war, dass der, dem der Streit verkündet worden war, gemäß § 931 ABGB regresspflichtig war. Für diesen Fall formulierte der verstärkte Senat den Rechtssatz, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden.Wie das Berufungsgericht insofern richtig erkannt hat, ist aus der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) zur Frage der Bindungswirkung bezüglich notwendiger Entscheidungselemente bei Nebenintervention (oder unterlassener Nebenintervention nach Streitverkündung) in einem Vorprozess für den hier vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort - anders als hier - der Fall zu beurteilen war, dass der, dem der Streit verkündet worden war, gemäß Paragraph 931, ABGB regresspflichtig war. Für diesen Fall formulierte der verstärkte Senat den Rechtssatz, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden.
Dementsprechend führt Kerschner in JBl 1999, 698 (699) aus, dass die ausdrücklich geregelten Fälle des § 931 ABGB und des § 3 f DHG nur Haftungsfälle im weiteren Sinn umfassten, was gegen eine allzu weite allgemeine Ausdehnung der Bindungswirkung in anderen, sachlich nicht vergleichbaren Fällen sprechen könne. Ein solcher sachlich nicht vergleichbarer Fall liegt hier vor, stehen doch die Beklagten im Verfahren vor dem Landesgericht Krems ad Donaus einerseits und die hier Beklagten anderseits in keinerlei Regressverhältnis zueinander und haben die Beklagten im Vorprozess obsiegt, sodass die Frage des Ausschlusses rechtsvernichtender Einreden, die mit den notwendigen Entscheidungselementen im Vorprozess in Widerspruch stehen, in dem gegen die Nebenintervenienten des Vorprozesses geführten Folgeprozess nicht aktuell werden kann. Die Bindungswirkung setzt jedenfalls Parteienidentität voraus. Ob es daran fehlt, wenn die Beklagten im Vorprozess nur einfache Nebenintervenienten waren, die in keinem Regressverhältnis zu den dortigen Beklagten standen (verneinend etwa 5 Ob 2267/96k), kann hier aber auf sich beruhen.Dementsprechend führt Kerschner in JBl 1999, 698 (699) aus, dass die ausdrücklich geregelten Fälle des Paragraph 931, ABGB und des Paragraph 3, f DHG nur Haftungsfälle im weiteren Sinn umfassten, was gegen eine allzu weite allgemeine Ausdehnung der Bindungswirkung in anderen, sachlich nicht vergleichbaren Fällen sprechen könne. Ein solcher sachlich nicht vergleichbarer Fall liegt hier vor, stehen doch die Beklagten im Verfahren vor dem Landesgericht Krems ad Donaus einerseits und die hier Beklagten anderseits in keinerlei Regressverhältnis zueinander und haben die Beklagten im Vorprozess obsiegt, sodass die Frage des Ausschlusses rechtsvernichtender Einreden, die mit den notwendigen Entscheidungselementen im Vorprozess in Widerspruch stehen, in dem gegen die Nebenintervenienten des Vorprozesses geführten Folgeprozess nicht aktuell werden kann. Die Bindungswirkung setzt jedenfalls Parteienidentität voraus. Ob es daran fehlt, wenn die Beklagten im Vorprozess nur einfache Nebenintervenienten waren, die in keinem Regressverhältnis zu den dortigen Beklagten standen (verneinend etwa 5 Ob 2267/96k), kann hier aber auf sich beruhen.
Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß § 1079 Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Die Klage wurde dem Einwand der dortigen Beklagten folgend abgewiesen, dass die Klägerin auf die Ausübung ihres Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes rechtswirksam verzichtet habe.Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß Paragraph 1079, Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Die Klage wurde dem Einwand der dortigen Beklagten folgend abgewiesen, dass die Klägerin auf die Ausübung ihres Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes rechtswirksam verzichtet habe.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen - nach Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff; Aicher in Rummel2 I, Rz 3 zu § 1079 ABGB je mwN) und neuerer Rechtsprechung (SZ 59/54) durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in § 1079 Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend.Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen - nach Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 881 ff; Aicher in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 1079, ABGB je mwN) und neuerer Rechtsprechung (SZ 59/54) durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in Paragraph 1079, Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend.
Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Diese wirkt nicht nur bei einer Identität des Anspruches oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, dh, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört.
Dass eine Identität des Anspruches im Vorverfahren und des hier geltend gemachten Anspruches auch nicht insoweit vorliegt, als die Herausgabe der Liegenschaftsanteile begehrt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, war doch das Begehren im Vorprozess nicht gegen die hier Beklagten, sondern die außerbücherlichen Erwerber gerichtet.
Es ist daher zu prüfen, ob Präjudizialität im aufgezeigten Sinn vorliegt. In der Rechtsprechung wird hiezu auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der selben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Lehre und Rechtsprechung weisen zutreffend darauf hin, dass der Zwischenantrag auf Feststellung ausnahmsweise die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (vgl zu alledem 6 Ob 59/99s mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung).Es ist daher zu prüfen, ob Präjudizialität im aufgezeigten Sinn vorliegt. In der Rechtsprechung wird hiezu auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der selben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Lehre und Rechtsprechung weisen zutreffend darauf hin, dass der Zwischenantrag auf Feststellung ausnahmsweise die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig vergleiche zu alledem 6 Ob 59/99s mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung).
Bei der Entscheidung über die Abforderungsklage im Vorprozess war die Frage, ob ein wirksamer Verzicht der Klägerin auf ihr Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht vorlag, lediglich eine Vorfrage. Das Klagebegehren hätte auch auf Grund anderer möglicher Einwendungen - etwa, dass der Klägerin die Einlösung ohnehin angeboten und keine Ausübungserklärung durch die Klägerin als Berechtigte abgegebenen worden sei oder dass die Leistung oder das Anbot des Einlösungspreises nicht erfolgt sei oder dass die Vereinbarung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes, wie nunmehr behauptet wird, absolut nichtig gewesen sei - abgewiesen werden können. Die Vorfrage des Verzichtes auf das Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht seitens der Berechtigten ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen können.
Eine Bindung bloß an die Entscheidungsbegründung der Vorentscheidung, womit diese Vorfrage des Vorprozesses behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" - mag diese auch noch so erstrebenswert sein - nicht ausgeweitet werden. Es ist mit dem Gedanken der Rechtssicherheit durchaus vereinbar, wenn eine als unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteiles im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess nicht mehr zugrundegelegt wird, hindert doch die Feststellung einer Tatsache das Gericht nicht daran, über diese Tatsache, falls sie zur Begründung eines anderen Anspruches vorgebracht wird, andere oder gegenteilige Feststellungen zu treffen (6 Ob 59/99s mwN).
Die Vorinstanzen haben daher die Bindungswirkung der im Vorprozess über die Abforderungsklage der Klägerin gegen die außerbücherlichen Eigentümer der Liegenschaftsanteile ergangenen Entscheidung für das hier anhängige Verfahren zu Unrecht bejaht. Auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht wurden bisher die gegenseitigen Behauptungen der Parteien keiner Prüfung unterzogen und in diesem Verfahren keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen.
Die hier vorliegende Klage ist auch nicht unschlüssig. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens kann den Behauptungen der Klägerin gerade noch entnommen werden, dass die Beklagten die Kosten des verlorenen Vorprozesses durch ihre unrichtigen ("rechtswidrigen") Behauptungen über die Verzichtserklärung der Klägerin verschuldet haben und dass der Klägerin weiters ein Schaden dadurch entstanden ist, dass durch die schuldhafte Weigerung der Beklagten, ihre Vorkaufsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu erfüllen, dieser mögliche Mietentnahmen entgangen seien. Zum Herausgabebegehren ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit (SZ 71/30). Die Beklagten sind nach wie vor bücherliche Eigentümer der Liegenschaftsanteile. Dass sie die außerbücherlich den Ehegatten S***** übergebene Eigentumswohnung zurückverschaffen könnten, ist nach der derzeitigen Aktenlage keineswegs auszuschließen.
Über die Klageansprüche kann daher ohne nähere Prüfung der wechselseitigen Prozessbehauptungen noch nicht abschließend entschieden werden.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E57066 06A00889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00088.99F.0224.000Dokumentnummer
JJT_20000224_OGH0002_0060OB00088_99F0000_000