TE OGH 2000/2/28 3Ob44/99p

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf S***** und 2. Elfriede S*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 84.905,74 sA und Feststellung (Streitwert im Revisionsverfahren S 84.905,74), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1998, GZ 54 R 394/98z-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 30. Juli 1998, GZ 2 C 355/97z-12 (in den Entscheidungen der Vorinstanzen irrtümlich "2 C 355/98z-12"), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger war im Februar 1996 Logisgast im Hotel der Beklagten. Am Nachmittag des 25. 2. 1996 war er mit einigen Bekannten, die ebenfalls Hausgäste der Beklagten waren, in der Bar dieses Hotels. Bei der Zahlkellnerin Helga L*****, die in der Wintersaison 1995/96 diesen Barbereich zu betreuen hatte, wurde eine Runde doppelter Schnaps bestellt. Helga L***** nahm aus der Bar eine 1 Liter Flasche mit rotem Schraubverschluss, auf der mit schwarzem Filzschreiber die Bezeichnung "Obstler" aufgebracht war, schenkte daraus in sieben Gläser vermeintlich doppelte Obstler und servierte sie dem Kläger und den anderen Hausgästen. Der Hausgast Wolfgang G***** stimmte ein Lied an und kippte das Glas aus. Auch der Kläger und andere Hausgäste tranken aus den ihnen servierten Gläsern. Sie erlitten dabei alle Verätzungen, weil es sich bei dem Flascheninhalt nicht um Schnaps handelte, sondern um eine scharfe, ätzende Flüssigkeit, nämlich konzentiertes Kaliumhydroxid. Im Hotel der Beklagten wird als flüssiger Reiniger für Geschirrspülmaschinen ein Mittel verwendet, das Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 270 Gramm je Liter enthält.

Die Beklagten beziehen den als Obstler angebotenen Schnaps vom Vater des Erstbeklagten. Er brennt diese Schnäpse auf seiner Landwirtschaft und füllt sie in Flaschen, die sowohl Drehverschlüsse als auch Korkverschlüsse haben. Entweder die Eltern des Erstbeklagten oder gelegentlich auch der Erstbeklagte selbst beschreiben die Etiketten dieser Flaschen.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von Schmerzengeld von S 80.000 und schadenskausalen Aufwänden von S 4.905,74, insgesamt S 84.905,74 sA, und Feststellung, dass die Beklagten ihm zur ungeteilten Hand für allfällige Spät- und Folgeschäden aus dem Ereignis vom 25. 2. 1996 im Hotel B***** in S***** zu haften haben. Er brachte vor, dieser schwerwiegende Vorfall sei offensichtlich nur dadurch möglich gewesen, dass gravierende Organisationsfehler im Barbereich vorlagen, insbesondere die zum menschlichen Genuss bestimmten Getränke nicht hinlänglich gekennzeichnet bzw von anderen Flüssigkeiten getrennt aufbewahrt wurden. Die Beklagten hafteten wiederum für ihre Erfüllungsgehilfen, sohin für die eingesetzte Servierkraft. Die Beklagten hätten sohin dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes zu haften. Der Anspruch werde aber auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt, zumal die Beklagten bzw deren Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihres Gastgewerbebetriebes ein Getränke in den Verkehr gebracht und verabreicht hätten, das für den menschlichen Genuss nicht geeignet, vielmehr im höchsten Maß gesundheitsschädlich gewesen sei.

Die Beklagten wendeten ein, die gegenständliche Flasche sei zusätzlich in die Hotelbar gestellt worden; dies sei nicht auf einen Organisationsfehler oder ein fahrlässiges Fehlverhalten eines ihrer Mitarbeiter zurückzuführen, sondern könne theoretisch nur auf zweierlei Weise erklärt werden. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter den flüssigen Reiniger für private Zwecke "abzweigen" habe wollen, daher Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt habe, sodann bei der Mitnahme dieser Flasche gestört worden sei und sie daher einfach in die Bar gestellt habe. Ebenso sei ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters möglich. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel Reiniger für Geschirrspülmaschinen in die mit Obstler bezeichnete Flasche gelangen konnte. Die Beklagten hätten dem Kläger für ihre Mitarbeiter nur im Rahmen des § 1313a ABGB einzustehen, daher nur dann, wenn und insoweit ihre Gehilfen die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Vertragspflichten mangelhaft erfüllten. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Gehilfen und der Erfüllung des Vertrages bestehen. Hingegen hafte der Geschäftsherr nicht, wenn sein Mitarbeiter den Schaden nur "gelegentlich der Erfüllung" verursacht habe bzw das Delikt auf einer selbständigen unerlaubten Handlung beruhe. Dies sei hier der Fall. Der Anspruch könne auch nicht auf das PHG gestützt werden. Eine Haftung nach dem PHG setze nach dessen § 1 Abs 1 voraus, dass durch den Fehler eines Produkts ein Schaden entstehe. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines flüssigen Reinigers für Geschirrspülmaschinen liege jedenfalls nicht im Genuss durch den Menschen, weshalb auch ein Produktfehler im Sinn des § 5 PHG nicht vorliege. Der Schadensfall sei nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des Reinigers, sondern auf falsche Verwendung zurückzuführen. Die Beklagten hätten sich durch Bekanntgabe des Herstellers gemäß § 1 Abs 2 PHG der Haftung entledigt.Die Beklagten wendeten ein, die gegenständliche Flasche sei zusätzlich in die Hotelbar gestellt worden; dies sei nicht auf einen Organisationsfehler oder ein fahrlässiges Fehlverhalten eines ihrer Mitarbeiter zurückzuführen, sondern könne theoretisch nur auf zweierlei Weise erklärt werden. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter den flüssigen Reiniger für private Zwecke "abzweigen" habe wollen, daher Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt habe, sodann bei der Mitnahme dieser Flasche gestört worden sei und sie daher einfach in die Bar gestellt habe. Ebenso sei ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters möglich. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel Reiniger für Geschirrspülmaschinen in die mit Obstler bezeichnete Flasche gelangen konnte. Die Beklagten hätten dem Kläger für ihre Mitarbeiter nur im Rahmen des Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen, daher nur dann, wenn und insoweit ihre Gehilfen die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Vertragspflichten mangelhaft erfüllten. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Gehilfen und der Erfüllung des Vertrages bestehen. Hingegen hafte der Geschäftsherr nicht, wenn sein Mitarbeiter den Schaden nur "gelegentlich der Erfüllung" verursacht habe bzw das Delikt auf einer selbständigen unerlaubten Handlung beruhe. Dies sei hier der Fall. Der Anspruch könne auch nicht auf das PHG gestützt werden. Eine Haftung nach dem PHG setze nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, voraus, dass durch den Fehler eines Produkts ein Schaden entstehe. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines flüssigen Reinigers für Geschirrspülmaschinen liege jedenfalls nicht im Genuss durch den Menschen, weshalb auch ein Produktfehler im Sinn des Paragraph 5, PHG nicht vorliege. Der Schadensfall sei nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des Reinigers, sondern auf falsche Verwendung zurückzuführen. Die Beklagten hätten sich durch Bekanntgabe des Herstellers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG der Haftung entledigt.

Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 84.905,74 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996 zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht; es stellte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, konnte jedoch nicht feststellen, von wem die Kaliumhydroxidkonzentration in die Obstlerflasche gegeben wurde, die am 25. 2. 1997 (richtig 1996) in der Bar stand; weiters konnte ein von den Beklagten in Erwägung gezogener Reinigungsmitteldiebstahl, bei dem Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt und diese Flasche dann einfach in die Bar gestellt worden wäre, nicht festgestellt werden. Auch ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Zum Abschluss der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass ausgeschlossen werden könne, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel der Beklagten in die mit Obstler bezeichnete Flasche Reiniger für Geschirrspülmaschinen hätten gelangen können. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Schadenersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung folge aus § 1295 Abs 1 ABGB, wo angeordnet sei, dass für jede Vertragsverletzung Ersatz zu leisten sei. Da die Beklagten nicht beweisen hätten können, dass sie an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung für die Schadenersatzforderung des Klägers für die durch die Konsumation des vermeintlichen Schnapses bewirkte Körperverletzung des Klägers gemäß § 1325 ABGB begründet.Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 84.905,74 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996 zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht; es stellte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, konnte jedoch nicht feststellen, von wem die Kaliumhydroxidkonzentration in die Obstlerflasche gegeben wurde, die am 25. 2. 1997 (richtig 1996) in der Bar stand; weiters konnte ein von den Beklagten in Erwägung gezogener Reinigungsmitteldiebstahl, bei dem Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt und diese Flasche dann einfach in die Bar gestellt worden wäre, nicht festgestellt werden. Auch ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Zum Abschluss der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass ausgeschlossen werden könne, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel der Beklagten in die mit Obstler bezeichnete Flasche Reiniger für Geschirrspülmaschinen hätten gelangen können. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Schadenersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung folge aus Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB, wo angeordnet sei, dass für jede Vertragsverletzung Ersatz zu leisten sei. Da die Beklagten nicht beweisen hätten können, dass sie an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung für die Schadenersatzforderung des Klägers für die durch die Konsumation des vermeintlichen Schnapses bewirkte Körperverletzung des Klägers gemäß Paragraph 1325, ABGB begründet.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil zur gegenständlichen Problematik (Ausschank eines Spülmittels in einem Gastbetrieb) noch keine höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich weiters aus, da Anhaltspunkte für ein vertragsunabhängiges deliktisches Verhalten eines den Beklagten zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen nicht hervorgekommen seien, mit anderen Worten der Bereich, in dem die vertragliche Leistung der Beklagten zu erbringen gewesen wäre, gerade nicht überschritten worden sei, müsse der Umstand, dass letztlich ungeklärt geblieben sei, auf welche Weise eine mit Spülmittel gefüllte Obstlerflasche in die Hotelbar der Beklagten gelangen konnte, zu deren Lasten gehen. Die betriebliche Organisation der Beklagten habe es ohne erkennbares deliktisches Dazwischentreten eines Dritten ermöglicht, dass der Kläger Verletzungen erleiden konnte. Das Erstgericht habe daher zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei zulässig, weil zur gegenständlichen Problematik (Ausschank eines Spülmittels in einem Gastbetrieb) noch keine höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich weiters aus, da Anhaltspunkte für ein vertragsunabhängiges deliktisches Verhalten eines den Beklagten zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen nicht hervorgekommen seien, mit anderen Worten der Bereich, in dem die vertragliche Leistung der Beklagten zu erbringen gewesen wäre, gerade nicht überschritten worden sei, müsse der Umstand, dass letztlich ungeklärt geblieben sei, auf welche Weise eine mit Spülmittel gefüllte Obstlerflasche in die Hotelbar der Beklagten gelangen konnte, zu deren Lasten gehen. Die betriebliche Organisation der Beklagten habe es ohne erkennbares deliktisches Dazwischentreten eines Dritten ermöglicht, dass der Kläger Verletzungen erleiden konnte. Das Erstgericht habe daher zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage "Ausschank eines Spülmittels in einem Gastbetrieb" als erheblich angesehen, weil hiezu noch keine höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei. Dies trifft nicht zu.

Der Kläger war Logisgast im Hotel der Beklagten; die Rechtsbeziehungen der Steitteile sind unter dem Aspekt eines Gastaufnahmevertrages zu beurteilen.

Gastaufnahmeverträge weisen als gemischte Verträge nicht nur miet-, sondern auch werk-, kauf- und dienstvertragliche Elemente auf. Sie sind gemischte Verträge, bei denen einer einheitlichen (Geld-)Leistung Gegenleistungen gegenüberstehen, die verschiedenen gesetzlichen Vertragstypen zuzurechnen sind (SZ 69/8 mwN).

Soweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt (ebenso wie beim Bestandvertrag den Bestandgeber) als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem so weit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen (SZ 69/8 mwN). Wird der Gastwirt - wie hier die Beklagten - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, hat er gemäß § 1298 ABGB, dessen Beweislastumkehr auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist, nachzuweisen, dass er alle gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (SZ 69/8 mwN).Soweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt (ebenso wie beim Bestandvertrag den Bestandgeber) als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem so weit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen (SZ 69/8 mwN). Wird der Gastwirt - wie hier die Beklagten - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB, dessen Beweislastumkehr auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist, nachzuweisen, dass er alle gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (SZ 69/8 mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 69/8 konkret zur Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts bei der Aufbewahrung ätzender Mittel Stellung genommen. Nach § 65 Abs 3 AAV dürfen für die Aufbewahrung ua von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden. Diese Arbeitnehmerschutzvorschrift ist umso mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, den hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 69/8 konkret zur Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts bei der Aufbewahrung ätzender Mittel Stellung genommen. Nach Paragraph 65, Absatz 3, AAV dürfen für die Aufbewahrung ua von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden. Diese Arbeitnehmerschutzvorschrift ist umso mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, den hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist.

Die Annahme, die Beklagten hätten den ihnen nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, ist in den Tatsachenfeststellungen gedeckt. Auch die Beklagten zeigen in ihrer Revision nicht auf, inwieweit das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagten hätten einen konkreten anderen Geschehensablauf, wonach sie keine Haftung treffen würde, nicht bewiesen, von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung abgewichen wäre, zumal sie weitgehend nur Tatsachen ins Treffen führen, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Damit ist aber eine in der Bedeutung über den Anlassfall hinausgehende und deshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen, weshalb die in dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Die Annahme, die Beklagten hätten den ihnen nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, ist in den Tatsachenfeststellungen gedeckt. Auch die Beklagten zeigen in ihrer Revision nicht auf, inwieweit das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagten hätten einen konkreten anderen Geschehensablauf, wonach sie keine Haftung treffen würde, nicht bewiesen, von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung abgewichen wäre, zumal sie weitgehend nur Tatsachen ins Treffen führen, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Damit ist aber eine in der Bedeutung über den Anlassfall hinausgehende und deshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen, weshalb die in dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E57448 03A00449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00044.99P.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20000228_OGH0002_0030OB00044_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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