TE OGH 2000/2/29 5Ob50/00i

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch G***** mbH, ***** diese vertreten durch Held Berdnik Astner Held Rechtsanwaltskanzlei OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Franz K*****, Arbeitnehmer, ***** wegen S 9.031,65 sA, infolge Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Jänner 2000, GZ 3 R 9/00s-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. November 1999, GZ 8 C 501/99p-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit der am 14. September 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft vom beklagten Wohnungseigentümer S 9.031,65 sA als "Wohnungsvergütung" für das Objekt G***** hinsichtlich des Zeitraums Dezember 1998 bis einschließlich August 1991. Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl vom 20. September 1999 wurde dem Beklagten (durch Hinterlegung) am 23. September 1999 zugestellt; ein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl wurde nicht erhoben.

Mit dem am 28. Oktober 1999 eingebrachten Antrag begehrte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 4 WEG beim Liegenschaftsanteil des Beklagten.Mit dem am 28. Oktober 1999 eingebrachten Antrag begehrte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG beim Liegenschaftsanteil des Beklagten.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Klagsanmerkung ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Fragen, ob § 13c Abs 3 und 4 WEG auch auf Forderungen anzuwenden sei, die vor dem 1. September 1999 entstanden seien, und bis wann die Klagsanmerkung zu beantragen sei, derzeit noch keine Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Fragen, ob Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG auch auf Forderungen anzuwenden sei, die vor dem 1. September 1999 entstanden seien, und bis wann die Klagsanmerkung zu beantragen sei, derzeit noch keine Rechtsprechung vorliege.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Klagsanmerkung bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hat sich mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen am heutigen Tag bereits zu 5 Ob 37/00b, 5 Ob 38/00z und 5 Ob 45/00d befasst und ist zu den Ergebnissen gelangt, dass das im § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, und dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.Der erkennende Senat hat sich mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen am heutigen Tag bereits zu 5 Ob 37/00b, 5 Ob 38/00z und 5 Ob 45/00d befasst und ist zu den Ergebnissen gelangt, dass das im Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, und dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.

Hieraus folgt auch für den vorliegenden Fall die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E57201 05A00500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00050.00I.0229.000

Dokumentnummer

JJT_20000229_OGH0002_0050OB00050_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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