TE OGH 2000/2/29 5Ob43/00k

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Mag. Christian S*****, 2.) Sabine S*****, beide *****, wegen Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Dezember 1999, AZ 2 R 377/99b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 19. Oktober 1999, TZ 6751/99-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (§ 87 Abs 1 GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163). Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme (vgl LGZ Wien EvBl 1939/428).Wie der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (Paragraph 87, Absatz eins, GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (5 Ob 2312/96b mwN = MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; 5 Ob 61/97z = WoBl 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163). Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält Paragraph 87, Absatz 2, GBG keine Ausnahme vergleiche LGZ Wien EvBl 1939/428).

Die Antragsteller haben die Urkunden, auf Grund deren die Eintragung der Dienstbarkeit erfolgen soll, dem Grundbuchsgesuch nicht im Original beigelegt. Sie haben in ihrem Rekurs bekanntgegeben, dass die Beibringung der Originalurkunden aus verschiedenen Gründen unmöglich ist. Eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches auf Grund der vorgelegten Abschriften kommt nicht in Betracht, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe unterbleiben kann (RIS-Justiz RS0060544).

Da ohnehin die Errichtung einer gänzlich neuen Urkunde nötig sein wird (vgl 561 BlgNR 20.GP 11), kann es hier auf sich beruhen, ob im Fall der Verbücherung einer vor dem Inkrafttreten der Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl 33, durch Art V Abs 1 der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I 30, erworbenen Dienstbarkeit auf Grund der ursprünglichen Urkunde (vgl die eben zitierten Gesetzesmaterialien) zusätzlich eine Aufsandungserklärung des jetzigen bücherlichen Eigentümers der dienenden Liegenschaft erforderlich wäre.Da ohnehin die Errichtung einer gänzlich neuen Urkunde nötig sein wird vergleiche 561 BlgNR 20.GP 11), kann es hier auf sich beruhen, ob im Fall der Verbücherung einer vor dem Inkrafttreten der Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl 33, durch Art römisch fünf Absatz eins, der Grundbuchsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 30, erworbenen Dienstbarkeit auf Grund der ursprünglichen Urkunde vergleiche die eben zitierten Gesetzesmaterialien) zusätzlich eine Aufsandungserklärung des jetzigen bücherlichen Eigentümers der dienenden Liegenschaft erforderlich wäre.

Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bedurfte es somit nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E57199 05A00430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00043.00K.0229.000

Dokumentnummer

JJT_20000229_OGH0002_0050OB00043_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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