Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** AG, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung von Dienstbarkeiten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. November 1999, AZ 52 R 147/99w, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der erforderlichen Form vorliegen. Die Gemeindeordnungen enthalten besondere Bestimmungen über die Schließung von Rechtsgeschäften durch die Gemeinden und die Errichtung von Urkunden darüber; nach allen Gemeindeordnungen muss Verfügungen über unbewegliches Vermögen ein Beschluss des Gemeinderats (der Gemeindevertretung) zugrunde liegen (MGA Grundbuchsrecht4 Anh 13 Anm 1). Gemäß § 54 Abs 2 der Tiroler Gemeindeordnung (abgedruckt aaO Anh 13G) sind Urkunden, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vom Bürgermeister gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu unterfertigen. In der Urkunde ist der Beschluss des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) anzuführen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Für das Ansinnen der Rechtsmittelwerberin, nur Satz 1 der zitierten Bestimmung als Eintragungsvoraussetzung, Satz 2 hingegen nur als interne Ordnungsvorschrift anzusehen, gibt es keineGemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der erforderlichen Form vorliegen. Die Gemeindeordnungen enthalten besondere Bestimmungen über die Schließung von Rechtsgeschäften durch die Gemeinden und die Errichtung von Urkunden darüber; nach allen Gemeindeordnungen muss Verfügungen über unbewegliches Vermögen ein Beschluss des Gemeinderats (der Gemeindevertretung) zugrunde liegen (MGA Grundbuchsrecht4 Anh 13 Anmerkung 1). Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung (abgedruckt aaO Anh 13G) sind Urkunden, mit denen die Gemeinde privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vom Bürgermeister gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu unterfertigen. In der Urkunde ist der Beschluss des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) anzuführen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Für das Ansinnen der Rechtsmittelwerberin, nur Satz 1 der zitierten Bestimmung als Eintragungsvoraussetzung, Satz 2 hingegen nur als interne Ordnungsvorschrift anzusehen, gibt es keine
Grundlage. Dagegen spricht auch die Entscheidung 1 Ob 76, 77/75 = JBl
1976, 96 = NZ 1981, 78 in welcher der Oberste Gerichtshof das Fehlen
der Anführung des Beschlusses des Gemeinderates nach § 54 Abs 2 leg cit auf einer Prozessvollmacht nicht als einen für die formelle Ordnungsmäßigkeit unerheblichen Mangel gewertet hat (vgl auch RIS-Justiz RS0031560).der Anführung des Beschlusses des Gemeinderates nach Paragraph 54, Absatz 2, leg cit auf einer Prozessvollmacht nicht als einen für die formelle Ordnungsmäßigkeit unerheblichen Mangel gewertet hat vergleiche auch RIS-Justiz RS0031560).
Im Hinblick auf die für das grundbücherliche Urkundenverfahren klare Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Anmerkung
E57120 05A00390European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00039.00X.0229.000Dokumentnummer
JJT_20000229_OGH0002_0050OB00039_00X0000_000