TE OGH 2000/2/29 3Ob319/99d

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. August J***** und 2. Margarete J*****, beide vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, wegen S 315.000,--, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. August 1999, GZ 2 R 374/99k-10, mit dem die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. Juli 1999, GZ 4 E 3106/99f-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung von S 315.000,-- sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und ferner die Fahrnis- und Forderungsexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten Folge. Es änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es den Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung abwies. Dazu sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Übrigen hob es die Exekutionsbewilligung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Insoweit tätigte es keinen Zulässigkeitsausspruch.

Zum abändernden Teil führte das Rekursgericht aus, dass die Privaturkunde, die zum Nachweis des Eintritts einer im Exekutionstitel (einem gerichtlichen Vergleich) enthaltenen Bedingung vorgelegt wurde, nicht den nach § 7 Abs 2 EO erforderlichen Beglaubigungsvermerk aufweise. Dieser Mangel führe zur sofortigen Antragsabweisung, weil sich die Exekutionssache insoweit auch als Grundbuchssache darstelle, in welcher eine Zwischenerledigung in Form eines Verbesserungsauftrages gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.Zum abändernden Teil führte das Rekursgericht aus, dass die Privaturkunde, die zum Nachweis des Eintritts einer im Exekutionstitel (einem gerichtlichen Vergleich) enthaltenen Bedingung vorgelegt wurde, nicht den nach Paragraph 7, Absatz 2, EO erforderlichen Beglaubigungsvermerk aufweise. Dieser Mangel führe zur sofortigen Antragsabweisung, weil sich die Exekutionssache insoweit auch als Grundbuchssache darstelle, in welcher eine Zwischenerledigung in Form eines Verbesserungsauftrages gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Der gegen diesen Beschluss - und zwar erkennbar nur gegen seinen abändernden Teil - gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil zu einer bisher noch nicht behandelten Lehrmeinung von Hoyer Stellung zu nehmen ist, er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die betreibende Partei geltend macht, das Rekursgericht sei zur Frage, von welchen Personen bzw. von welchem Personenkreis der Eintritt einer Bedingung nach § 7 Abs 2 EO bestätigt werden könne, von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 19/96 abgewichen, übersieht sie, dass sich das Rekursgericht dazu eindeutig nur in Form eines obiter dictum ("wohl") geäußert hat, die Frage jedoch nicht Gegenstand seiner Entscheidung war und somit nicht präjudiziell ist. Im Übrigen ist deren Beantwortung stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig.Soweit die betreibende Partei geltend macht, das Rekursgericht sei zur Frage, von welchen Personen bzw. von welchem Personenkreis der Eintritt einer Bedingung nach Paragraph 7, Absatz 2, EO bestätigt werden könne, von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 19/96 abgewichen, übersieht sie, dass sich das Rekursgericht dazu eindeutig nur in Form eines obiter dictum ("wohl") geäußert hat, die Frage jedoch nicht Gegenstand seiner Entscheidung war und somit nicht präjudiziell ist. Im Übrigen ist deren Beantwortung stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Weiters wird behauptet, es fehle seit der Neufassung des § 54 Abs 3 EO durch die EO-Novelle 1995 an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verbesserungsfähigkeit von Exekutionsanträgen mit Grundbuchsbezug. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionsrekurswerberin hat aber der erkennende Senat bereits in der Entscheidung ecolex 1996, 914 = EvBl 1997/6, 32 = JBl 1996, 914 = RPflE 1997/1 ausgesprochen, dass auch nach Einführung der Verbesserungspflicht mit dem neuen § 54 Abs 3 EO an der Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach eine Verbesserung dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht richtet. Dazu komme bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung noch das zufolge § 88 Abs 2 EO geltende Verbot von Zwischenerledigungen nach § 95 Abs 2 GBG. Von dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof in der Folge auch in den - allerdings einen anderen Sachverhalt betreffenden - Entscheidungen ZIK 1998, 36, 3 Ob 136/97i; RPflE 1998/52 und 3 Ob27/98m ausgegangen.Weiters wird behauptet, es fehle seit der Neufassung des Paragraph 54, Absatz 3, EO durch die EO-Novelle 1995 an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verbesserungsfähigkeit von Exekutionsanträgen mit Grundbuchsbezug. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionsrekurswerberin hat aber der erkennende Senat bereits in der Entscheidung ecolex 1996, 914 = EvBl 1997/6, 32 = JBl 1996, 914 = RPflE 1997/1 ausgesprochen, dass auch nach Einführung der Verbesserungspflicht mit dem neuen Paragraph 54, Absatz 3, EO an der Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach eine Verbesserung dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechts des betreibenden Gläubigers nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht richtet. Dazu komme bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung noch das zufolge Paragraph 88, Absatz 2, EO geltende Verbot von Zwischenerledigungen nach Paragraph 95, Absatz 2, GBG. Von dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof in der Folge auch in den - allerdings einen anderen Sachverhalt betreffenden - Entscheidungen ZIK 1998, 36, 3 Ob 136/97i; RPflE 1998/52 und 3 Ob27/98m ausgegangen.

Davon abzugehen geben weder die Ausführungen im Revisionrekurs noch jene bereits angesprochene Hoyers (Exekutionsanträge mit Grundbuchsbezug verbesserungsfähig, ecolex 1996, 902) Anlass.

Daraus, dass in beiden Stellungnahmen die praktische Durchführbarkeit einer nicht rangwahrenden Verbesserung auch von Exekutionsanträgen mit Grundbuchsbezug gesehen wird, kann keinesfalls auf die Unrichtigkeit der Judikatur geschlossen werden. Darüber hinaus nimmt Hoyer mit seiner Auffassung in Kauf, dass der Grundbuchsrang auch bei einem gesetzwidrigen Verbesserungsauftrag verlorenginge, woran eine Korrektur in höherer Instanz nichts zu ändern vermöchte, wäre doch seiner Meinung nach die Plombe gemäß § 456 Geo in jedem Fall sofort zu löschen. Gerade auch gegen einen solchen Rangverlust infolge zu Unrecht erfolgter Abweisung von Anträgen auf Einverleibung oder Vormerkung sowie von bestimmten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsanträgen schützt jedoch § 99 Abs 1 GBG. Dem in erster Instanz erfolglosen Antragsteller steht demnach die Wahl frei, sich der Abweisung zu beugen und einen neuen Antrag (mit späterem Grundbuchsrang) zu stellen oder aber die Chance auf Wahrung des Ranges durch Einbringung eines Rechtsmittels zu ergreifen. Die letztgenannte Möglichkeit wäre ihm nach der Auffassung Hoyers und der Revisionsrekurswerberin verwehrt.Daraus, dass in beiden Stellungnahmen die praktische Durchführbarkeit einer nicht rangwahrenden Verbesserung auch von Exekutionsanträgen mit Grundbuchsbezug gesehen wird, kann keinesfalls auf die Unrichtigkeit der Judikatur geschlossen werden. Darüber hinaus nimmt Hoyer mit seiner Auffassung in Kauf, dass der Grundbuchsrang auch bei einem gesetzwidrigen Verbesserungsauftrag verlorenginge, woran eine Korrektur in höherer Instanz nichts zu ändern vermöchte, wäre doch seiner Meinung nach die Plombe gemäß Paragraph 456, Geo in jedem Fall sofort zu löschen. Gerade auch gegen einen solchen Rangverlust infolge zu Unrecht erfolgter Abweisung von Anträgen auf Einverleibung oder Vormerkung sowie von bestimmten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsanträgen schützt jedoch Paragraph 99, Absatz eins, GBG. Dem in erster Instanz erfolglosen Antragsteller steht demnach die Wahl frei, sich der Abweisung zu beugen und einen neuen Antrag (mit späterem Grundbuchsrang) zu stellen oder aber die Chance auf Wahrung des Ranges durch Einbringung eines Rechtsmittels zu ergreifen. Die letztgenannte Möglichkeit wäre ihm nach der Auffassung Hoyers und der Revisionsrekurswerberin verwehrt.

Außerdem ist in dem von Hoyer zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogenen § 456 Geo offensichtlich mit "Erledigung" eine endgültige Erledigung gemeint. Dafür spricht deutlich der Wortlaut des Satzes 2, weil ein zur Verbesserung zurückgestelltes Grundbuchsstück wohl nicht mit Grund als en "erledigtes" Grundbuchsstück bezeichnet werden kann. Durch die Verbesserung soll ja gerade die positive Erledigung des Antrages ermöglicht werden, was zeigt, dass entgegen Hoyers Meinung eine bloße Zwischenerledigung vorliegt (hievon ausgehend im Übrigen auch die jüngst ergangene grundbuchsrechtliche Entscheidung des fünften Senates ecolex 1999, 322 = EvBl 1999/89, 386 = NZ 1999, 383 [zust Hoyer]; auf diese Entscheidung ist deshalb im gegebenen Zusammenhang nicht näher einzugehen, weil darin die Geltung des Verbotes von Zwischenerledigungen und damit von Verbesserungen lediglich für das Rekursverfahren abgelehnt wird). Die Ansicht Hoyers läuft überdies dem Wesen des Verbesserungsverfahrens zuwider, das darin liegt, dass der verbesserte Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist (vgl § 85 Abs 2 ZPO).Außerdem ist in dem von Hoyer zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogenen Paragraph 456, Geo offensichtlich mit "Erledigung" eine endgültige Erledigung gemeint. Dafür spricht deutlich der Wortlaut des Satzes 2, weil ein zur Verbesserung zurückgestelltes Grundbuchsstück wohl nicht mit Grund als en "erledigtes" Grundbuchsstück bezeichnet werden kann. Durch die Verbesserung soll ja gerade die positive Erledigung des Antrages ermöglicht werden, was zeigt, dass entgegen Hoyers Meinung eine bloße Zwischenerledigung vorliegt (hievon ausgehend im Übrigen auch die jüngst ergangene grundbuchsrechtliche Entscheidung des fünften Senates ecolex 1999, 322 = EvBl 1999/89, 386 = NZ 1999, 383 [zust Hoyer]; auf diese Entscheidung ist deshalb im gegebenen Zusammenhang nicht näher einzugehen, weil darin die Geltung des Verbotes von Zwischenerledigungen und damit von Verbesserungen lediglich für das Rekursverfahren abgelehnt wird). Die Ansicht Hoyers läuft überdies dem Wesen des Verbesserungsverfahrens zuwider, das darin liegt, dass der verbesserte Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist vergleiche Paragraph 85, Absatz 2, ZPO).

Im Hinblick auf die Spezialität des durch § 88 Abs 2 EO im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für anwendbar erklärten § 95 Abs 1 GBG gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der EO hat auch die Neuregelung des § 54 Abs 3 EO als einer allgemeinen Regelung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung nicht für das Exekutionsverfahren derogiert, weil sich Solches aus den Materialien und auch bei verfassungskonformer Interpretation nicht ergibt (vgl Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anm 12 zu § 54). Demnach hat das Rekursgericht zu Recht eine Verbesserungsmöglichkeit des Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung verneint.Im Hinblick auf die Spezialität des durch Paragraph 88, Absatz 2, EO im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für anwendbar erklärten Paragraph 95, Absatz eins, GBG gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der EO hat auch die Neuregelung des Paragraph 54, Absatz 3, EO als einer allgemeinen Regelung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung nicht für das Exekutionsverfahren derogiert, weil sich Solches aus den Materialien und auch bei verfassungskonformer Interpretation nicht ergibt vergleiche Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anmerkung 12 zu Paragraph 54,). Demnach hat das Rekursgericht zu Recht eine Verbesserungsmöglichkeit des Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

E57834 03A03199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00319.99D.0229.000

Dokumentnummer

JJT_20000229_OGH0002_0030OB00319_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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