Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ali B*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** Speditions-Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 31.763,51 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 1999, GZ 15 Ra 79/99a-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwN). Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu § 503). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwN). Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503,). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Die Revisionswerberin übersieht, dass die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet, ebenfalls der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung angehört (Kodek aaO Rz 3 zu § 503). Hat das Gericht zweiter Instanz gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung keine Bedenken, so ist es selbst bei Heranziehung neuer Argumente zu keiner Beweiswiederholung verpflichtet (vgl Fasching, ZPO2 Rz 1910; RIS-Justiz RS0043096). Auf die erkennbar lediglich hilfsweisen, auf einen Vorprozess der Beklagten gestützten Überlegungen des Berufungsgerichtes kommt es hier ohnehin nicht an; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.Die Revisionswerberin übersieht, dass die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet, ebenfalls der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung angehört (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503,). Hat das Gericht zweiter Instanz gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung keine Bedenken, so ist es selbst bei Heranziehung neuer Argumente zu keiner Beweiswiederholung verpflichtet vergleiche Fasching, ZPO2 Rz 1910; RIS-Justiz RS0043096). Auf die erkennbar lediglich hilfsweisen, auf einen Vorprozess der Beklagten gestützten Überlegungen des Berufungsgerichtes kommt es hier ohnehin nicht an; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Die Entscheidung hängt sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 46 Abs 1 ASGG).Die Entscheidung hängt sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG).
Anmerkung
E57111 09B02979European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00297.99P.0302.000Dokumentnummer
JJT_20000302_OGH0002_009OBA00297_99P0000_000