Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emmerich S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl und Dr. Wolfgang Aigner OEG, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Jakob O***** und Dr. Johannes H*****, Rechtsanwälte, ***** beide vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R*****bank ***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Grossmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 387.261,46 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. November 1999, GZ 4 R 257/99x-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nach der Literatur und der neueren Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährung im österreichischen Recht in FS Steffen, 65 f mit weiteren Literaturnachweisen; derselbe, Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik, JBl 1996, 474; Riedler, verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 und die ihm folgenden zitierten Entscheidungsanmerkungen; JBl 1994, 753
[Riedler]; JBl 1996, 311 [Apathy] = EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91
[Wilhelm] = SZ 68/238; 1 Ob 17/93; 1 Ob 1004/96; 1 Ob 1006, 1007/96;
SZ 69/55, SZ 70/104). Entwickeln sich aber aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich vorhersehbar waren, so handelt es sich dabei um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entsteht. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist (MietSlg 49.183/29; SZ 70/104). Im vorliegenden Fall bestand der Primärschaden darin, dass der Kläger zwecks Abwehr der unberechtigten Wechselforderung bereits Zahlungen an seinen Rechtsvertreter tätigen musste. Wenngleich den Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits im Mai 1992 solche Zahlungen leisten musste (- davon geht offenbar das Berufungsgericht aus -), ist dies insoweit ohne Belang, als jedenfalls im Zeitpunkt der zahlenmäßigen Geltendmachung der Privatbeteiligtenforderung des Klägers in dem gegen den "Wechselaussteller" geführten Strafverfahren am 29. Juni 1993 (ON 47 im Verfahren 37 Vr 3603/92, Hv 103/93 des Landesgerichtes Innsbruck) der Primärschaden eingetreten und auch der Höhe nach bekannt war. Bei Klageeinbringung (18. April 1997) war somit die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.SZ 69/55, SZ 70/104). Entwickeln sich aber aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich vorhersehbar waren, so handelt es sich dabei um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entsteht. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist (MietSlg 49.183/29; SZ 70/104). Im vorliegenden Fall bestand der Primärschaden darin, dass der Kläger zwecks Abwehr der unberechtigten Wechselforderung bereits Zahlungen an seinen Rechtsvertreter tätigen musste. Wenngleich den Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits im Mai 1992 solche Zahlungen leisten musste (- davon geht offenbar das Berufungsgericht aus -), ist dies insoweit ohne Belang, als jedenfalls im Zeitpunkt der zahlenmäßigen Geltendmachung der Privatbeteiligtenforderung des Klägers in dem gegen den "Wechselaussteller" geführten Strafverfahren am 29. Juni 1993 (ON 47 im Verfahren 37 römisch fünf r 3603/92, Hv 103/93 des Landesgerichtes Innsbruck) der Primärschaden eingetreten und auch der Höhe nach bekannt war. Bei Klageeinbringung (18. April 1997) war somit die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.
Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst. Er umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung am Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw der Rechtsverfolgung belastet ist (1 Ob 601/93 = EvBl 1994/109; SZ 70/104 mwN). Dem Berufungsgericht ist somit kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, soweit es die im Zuge von Abwehrmaßnahmen vom Kläger an seinen Rechtsanwalt getätigten Zahlungen als Primärschaden ansieht. Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass er selbst im Falle eines Prozessgewinns gegenüber dem "Wechselaussteller" wegen dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit die Kosten selbst werde tragen müssen (AS 211), erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Eintritt weiterer Schäden in Form uneinbringlicher Kosten vorhersehbar war, als vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung, dass bei Auftreten mehrerer vorhersehbarer Teilschäden im Rahmen eines einheitlichen Schadens nach Entstehung des Primärschadens einer Verjährung der aus den vorhersehbaren Folgeschäden erwachsenden Ersatzansprüche mit Feststellungsklage zu begegnen ist (RIS-Justiz RS0034711, insbesondere 2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 = EvBl 1997/11, SZ 70/104 mit Ablehnung gegenteiliger, vom Revisionswerber zitierter Lehre).Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefasst. Er umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung am Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw der Rechtsverfolgung belastet ist (1 Ob 601/93 = EvBl 1994/109; SZ 70/104 mwN). Dem Berufungsgericht ist somit kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, soweit es die im Zuge von Abwehrmaßnahmen vom Kläger an seinen Rechtsanwalt getätigten Zahlungen als Primärschaden ansieht. Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass er selbst im Falle eines Prozessgewinns gegenüber dem "Wechselaussteller" wegen dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit die Kosten selbst werde tragen müssen (AS 211), erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Eintritt weiterer Schäden in Form uneinbringlicher Kosten vorhersehbar war, als vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung, dass bei Auftreten mehrerer vorhersehbarer Teilschäden im Rahmen eines einheitlichen Schadens nach Entstehung des Primärschadens einer Verjährung der aus den vorhersehbaren Folgeschäden erwachsenden Ersatzansprüche mit Feststellungsklage zu begegnen ist (RIS-Justiz RS0034711, insbesondere 2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 = EvBl 1997/11, SZ 70/104 mit Ablehnung gegenteiliger, vom Revisionswerber zitierter Lehre).
Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E57377 09A00430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00043.00I.0302.000Dokumentnummer
JJT_20000302_OGH0002_0090OB00043_00I0000_000