TE OGH 2000/3/2 9Ob17/00s

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Agnes D*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 300.000), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde am 26. 1. 2000 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 14. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht ein.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde am 26. 1. 2000 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 14. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht ein.

Anmerkung

E57381 09AA0170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00017.00S.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_0090OB00017_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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