Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Agnes D*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 300.000), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde am 26. 1. 2000 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 14. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht ein.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde am 26. 1. 2000 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 14. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht ein.
Anmerkung
E57381 09AA0170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00017.00S.0302.000Dokumentnummer
JJT_20000302_OGH0002_0090OB00017_00S0000_000