TE OGH 2000/3/2 9ObA333/99g

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** B***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm und Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, wegen S 1,205.540 brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1999, GZ 8 Ra 194/99d-40, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 1999, GZ 17 Cga 203/96k-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

23.292 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.882 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zum Zeitpunkt der Selbstkündigung des Klägers plausible und objektiv ausreichende Gründe für eine Entlassung gegeben waren, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zum Zeitpunkt der Selbstkündigung des Klägers plausible und objektiv ausreichende Gründe für eine Entlassung gegeben waren, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Ob Geschäftsanteile letztlich durch eigene Kreditgewährung finanziert wurden und ob die Revision diese Vorgangsweise tolerierte oder ob dadurch gegen § 23 Abs 12 BWG verstoßen wurde, ist nicht Gegenstand des dem Kläger gegenüber geltend gemachten Entlassungsgrundes, sondern scheint eine übliche Vorgangsweise gewesen zu sein. Entlassungsgrund ist die vom Revisionswerber heruntergespielte, jedem Kreditgeschäft zuwiderlaufende Freizeichnungserklärung der Kreditnehmer von jeglicher Haftung und der Umstand, dass diese Freizeichnung nicht zum Kreditakt genommen wurde und daher dem Arbeitgeber auch nicht bekannt war. Dass eine solche Haftungsfreizeichnung auch sonst immer üblich gewesen wäre, behauptet der Kläger erst in der Revision, was aber eine unbeachtliche Neuerung darstellt.Ob Geschäftsanteile letztlich durch eigene Kreditgewährung finanziert wurden und ob die Revision diese Vorgangsweise tolerierte oder ob dadurch gegen Paragraph 23, Absatz 12, BWG verstoßen wurde, ist nicht Gegenstand des dem Kläger gegenüber geltend gemachten Entlassungsgrundes, sondern scheint eine übliche Vorgangsweise gewesen zu sein. Entlassungsgrund ist die vom Revisionswerber heruntergespielte, jedem Kreditgeschäft zuwiderlaufende Freizeichnungserklärung der Kreditnehmer von jeglicher Haftung und der Umstand, dass diese Freizeichnung nicht zum Kreditakt genommen wurde und daher dem Arbeitgeber auch nicht bekannt war. Dass eine solche Haftungsfreizeichnung auch sonst immer üblich gewesen wäre, behauptet der Kläger erst in der Revision, was aber eine unbeachtliche Neuerung darstellt.

Es ist nicht entscheidend, ob der Kläger die Haftungsfreizeichnung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vereinbarte oder subjektiv der Meinung war, dienstliche Interessen zu wahren, weil jedenfalls offenkundig der Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung aus einem Kreditvertrag und der Verpflichtung zur Rückzahlung nicht zu den Geschäften gehören, die ein Geschäftsleiter einer Raiffeisenbank gewöhnlich abschließt (§ 54 HGB). Es handelte sich um Geschäfte, die dem Zweck eines Kreditgeschäftes diametral entgegenstehen. Auch wenn der Entlassungsgrund der Untreue des Vorsatzes bedarf, so ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht, wenn eine gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gerichtete Begehungshandlung fahrlässig begangen und damit nicht der engere, zur Vertrauensunwürdigkeit im Verhältnis der Spezialität stehende Tatbestand des Entlassungsgrundes der Untreue verwirklicht ist (Kuderna Entlassungsrecht2 84, 86). Aus den Feststellungen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Arbeitgeber Haftungsfreizeichnungen bei Kreditgeschäften in anderen Fällen gutgeheißen hätte. Die Erhöhung der Eigenmittelquote unter diesen einem Kreditgeschäft krass entgegenstehenden Bedingungen begründete, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers hiezu einzuholen und diesen zu verständigen, Vertrauensunwürdigkeit.Es ist nicht entscheidend, ob der Kläger die Haftungsfreizeichnung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vereinbarte oder subjektiv der Meinung war, dienstliche Interessen zu wahren, weil jedenfalls offenkundig der Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung aus einem Kreditvertrag und der Verpflichtung zur Rückzahlung nicht zu den Geschäften gehören, die ein Geschäftsleiter einer Raiffeisenbank gewöhnlich abschließt (Paragraph 54, HGB). Es handelte sich um Geschäfte, die dem Zweck eines Kreditgeschäftes diametral entgegenstehen. Auch wenn der Entlassungsgrund der Untreue des Vorsatzes bedarf, so ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht, wenn eine gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gerichtete Begehungshandlung fahrlässig begangen und damit nicht der engere, zur Vertrauensunwürdigkeit im Verhältnis der Spezialität stehende Tatbestand des Entlassungsgrundes der Untreue verwirklicht ist (Kuderna Entlassungsrecht2 84, 86). Aus den Feststellungen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Arbeitgeber Haftungsfreizeichnungen bei Kreditgeschäften in anderen Fällen gutgeheißen hätte. Die Erhöhung der Eigenmittelquote unter diesen einem Kreditgeschäft krass entgegenstehenden Bedingungen begründete, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers hiezu einzuholen und diesen zu verständigen, Vertrauensunwürdigkeit.

Die Frage, ob der Kläger am 24. 9. 1996 die Haftungsfreizeichnungserklärung (Beilage ./2) bei den Kreditakten vorfand, widerlegt nicht die Feststellung, dass der Leiter der Revision von derselben erst nach dem 5. 9. 1996 und vor dem 11. 9. 1996 Kenntnis erhielt und auch nicht die Feststellung, dass diese (vor dem 11. 9. 1996) nicht im Kreditakt vorhanden war, zu dem sie gehörte, sondern sich bei den in der Registratur abgelegten Kreditakten befand. Daher ist die Annahme des Revisionswerbers, dass Vorstand und Revision der beklagten Partei bereits seit langem von dieser Urkunde Kenntnis hatten, nur eine durch die Feststellungen nicht gedeckte Vermutung.

Es lagen daher zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für ihren Ausspruch vor, sodass die Selbstkündigung durch den Kläger nicht durch ungerechtfertigten Druck veranlasst wurde (8 ObA 2/99y, 9 ObA 205/99h). Es lag auch kein von der Beklagten veranlasster Irrtum des Klägers darüber, dass die Urkunde erst unmittelbar vor der Entlassungsandrohung der beklagten Partei bekanntgeworden sei, vor. Bei den vorliegenden Feststellungen kann auch von einer Verspätung der Entlassungsandrohung keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E57242 09B03339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00333.99G.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_009OBA00333_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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