Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Anna Maria G*****, geboren am 4. Oktober 1951, p. A. MA *****, über den als "Berufung" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 1999, GZ 45 R 700/99w-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist eine solche, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen ist und nicht über den Einzelfall hinausgeht. Sie kann daher an den Obersten Gerichtshof in der Regel nicht herangetragen werden (9 Ob 50/99i ua). Ein von der Betroffenen bisher nicht vorgelegtes, aber in der "Berufung" angekündigtes Gutachten ihrer Neurologin müsste schon infolge des auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs geltenden Neuerungsverbotes diesbezüglich unbeachtlich bleiben (4 Ob 69/98w).
Anmerkung
E57234 09A00140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00014.00Z.0302.000Dokumentnummer
JJT_20000302_OGH0002_0090OB00014_00Z0000_000