TE OGH 2000/3/2 9ObA8/00t

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1999, GZ 12 Ra 152/99f-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Dienstvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist im Wesentlichen eine Erweiterung der für "Handelsgeschäfte" (s. Kuderna, Entlassungsrecht2 99) geltenden Regelung des § 7 Abs 1 AngG auf die von der Klägerin betriebenen Geschäfte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass zur Auslegung dieser Vertragsbestimmung die zu § 7 Abs 1 AngG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei, ist somit jedenfalls vertretbar. Nach jüngerer Judikatur (SZ 64/68, Arb 11.130 ua) und überzeugender Lehre (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 625; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 195; Kuderna, Entlassungsrecht2 100) umfasst der "Geschäftszweig" des Arbeitgebers nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. Daher ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass bei richtiger Interpretation der Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin zwar auch als Bauträger, aber eingeschränkt auf den Bereich der "Baureifmachung", tätig wurde, baubegleitende Maßnahmen aber von ihrer Tätigkeit nicht umfasst waren und der Beklagte somit keinen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel setzte, unbedenklich. Da weiters feststeht, dass die vom Beklagten später als Geschäftsführer-Gesellschafter vertretene Gesellschaft erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur Klägerin in das Projekt "H*****weg" einstieg, ohne dass der Klägerin in diesem Zusammenhang der Beweis eines Umgehungsgeschäftes gelungen wäre, kommt auch der vom Berufungsgericht als unwesentlich beurteilten Feststellung, wonach der Beklagte als "Bauträger" an einer Bauverhandlung teilgenommen habe, keine Bedeutung zu. Dazu kommt, dass bloße Vorbereitungshandlungen des Angestellten zur Gründung eines eigenen Unternehmens auch im Geschäftszweig des Arbeitgebers erlaubt sind (SZ 59/26).Die im Dienstvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist im Wesentlichen eine Erweiterung der für "Handelsgeschäfte" (s. Kuderna, Entlassungsrecht2 99) geltenden Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, AngG auf die von der Klägerin betriebenen Geschäfte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass zur Auslegung dieser Vertragsbestimmung die zu Paragraph 7, Absatz eins, AngG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei, ist somit jedenfalls vertretbar. Nach jüngerer Judikatur (SZ 64/68, Arb 11.130 ua) und überzeugender Lehre (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 625; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 195; Kuderna, Entlassungsrecht2 100) umfasst der "Geschäftszweig" des Arbeitgebers nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. Daher ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass bei richtiger Interpretation der Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin zwar auch als Bauträger, aber eingeschränkt auf den Bereich der "Baureifmachung", tätig wurde, baubegleitende Maßnahmen aber von ihrer Tätigkeit nicht umfasst waren und der Beklagte somit keinen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel setzte, unbedenklich. Da weiters feststeht, dass die vom Beklagten später als Geschäftsführer-Gesellschafter vertretene Gesellschaft erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur Klägerin in das Projekt "H*****weg" einstieg, ohne dass der Klägerin in diesem Zusammenhang der Beweis eines Umgehungsgeschäftes gelungen wäre, kommt auch der vom Berufungsgericht als unwesentlich beurteilten Feststellung, wonach der Beklagte als "Bauträger" an einer Bauverhandlung teilgenommen habe, keine Bedeutung zu. Dazu kommt, dass bloße Vorbereitungshandlungen des Angestellten zur Gründung eines eigenen Unternehmens auch im Geschäftszweig des Arbeitgebers erlaubt sind (SZ 59/26).

Ausgehend davon, dass das Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot verneint hat, kommt den von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 7 Abs 2 AngG keine Relevanz und somit auch keine Erheblichkeit iSd § 46 Abs 1 ASGG zu.Ausgehend davon, dass das Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot verneint hat, kommt den von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Paragraph 7, Absatz 2, AngG keine Relevanz und somit auch keine Erheblichkeit iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu.

Anmerkung

E57143 09B00080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00008.00T.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_009OBA00008_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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