TE OGH 2000/3/2 9Ob65/00z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Pensionistin Paula H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Testamentserben Karl H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. November 1999, GZ 17 R 146/99p-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Vorausetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Vorausetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 122 AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Diese Bestimmung wird in ständiger Judikatur einschränkend dahin ausgelegt, dass eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 67/8 mwN). Das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann, d. h. ob das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anders verstanden werden kann, als was in den § 553 und § 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298).Gemäß Paragraph 122, AußStrG ist grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Diese Bestimmung wird in ständiger Judikatur einschränkend dahin ausgelegt, dass eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 67/8 mwN). Das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann, d. h. ob das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anders verstanden werden kann, als was in den Paragraph 553 und Paragraph 577, ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298).

Lediglich dann, wenn sich von Anfang an mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbseinsetzung enthält oder die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln.

Kann aber vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen (6 Ob 553/88 = EFSlg 58.568; SZ 67/8 mwN). Soweit das Rekursgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass im vorliegenden Fall die vom Verlassenschaftsgericht zu prüfenden Voraussetzungen der §§ 553 und 577 ABGB vorhanden sind, liegt darin eine von den vorerwähnten Grundsätzen nicht abweichende, im Einzelfall vertretbare und somit durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Rechtsauffassung.Kann aber vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen (6 Ob 553/88 = EFSlg 58.568; SZ 67/8 mwN). Soweit das Rekursgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass im vorliegenden Fall die vom Verlassenschaftsgericht zu prüfenden Voraussetzungen der Paragraphen 553 und 577 ABGB vorhanden sind, liegt darin eine von den vorerwähnten Grundsätzen nicht abweichende, im Einzelfall vertretbare und somit durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Rechtsauffassung.

Ob die Erblasserin Testierabsicht hatte oder nicht, betrifft die Gültigkeit des Testaments und ist im streitigen Rechtsweg zu klären (RIS-Justiz RS0006505).

Dem Revisionsrekurswerber gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Dem Revisionsrekurswerber gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

Anmerkung

E57110 09A00650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00065.00Z.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_0090OB00065_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten